Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Allgemeines

Transaktionsformen

Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung

Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung ist nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a DBG bzw. § 18 Abs. 1 Bst. a StG steuerneutral, soweit kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • die Steuerpflicht in der Schweiz besteht fort;
  • die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte werden übernommen.

Eine Privatentnahme liegt vor, wenn Vermögenswerte der übertragenden oder der übernehmenden Personenunternehmung nicht mehr ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, z.B. eine Geschäftsliegenschaft wird nach der Übernahme vorwiegend privat genutzt. Wegen der Präponderanzmethode ist über die Liegenschaft abzurechnen.

Auch die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft (Art. 553 OR) stellt eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen dar. Die übertragenen stillen Reserven werden mit der Einkommenssteuer erfasst.

Die Übertragung von Vermögenswerten auf eine unabhängige Personenunternehmung (keine Beteiligung der übertragenden Person an der neuen Unternehmung) stellt ebenfalls einen Realisationstatbestand dar. Hingegen kann eine Personenunternehmung auch einzelne Vermögenswerte steuerneutral auf eine andere Personenunternehmung übertragen, sofern die übertragende Person auch an der übernehmenden Personenunternehmung beteiligt ist.

Ausgleichszahlungen bei Fusionen von Personenunternehmungen stellen - gleich wie Einkäufe neuer Gesellschafter in die stillen Reserven einer Personenunternehmung - bei den Empfängern steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Der leistende Gesellschafter kann die Zahlung in seiner Steuerbilanz als versteuerte stille Reserven geltend machen und entsprechend der Zuordnung zu den entsprechenden Aktiven steuerwirksam abschreiben. Bei Zahlung für Goodwill kann dieser innerhalb von fünf Jahren abgeschrieben werden.

Noch nicht verrechnete Vorjahresverluste können nicht auf eine andere Personenunternehmung übertragen werden. Der Steuerpflichtige kann aber in seiner Steuererklärung die noch nicht verrechneten Vorjahresverluste (§ 28 Abs. 1 StG und Art. 211 DBG) geltend machen.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch