Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge
AHV-Renten
Entwicklung Rentenalter Frauen
Rentenvorbezug
Besteuerung der AHV/IV-Renten
Kinderrenten
Waisenrenten
Steuerbarkeit von Leistungen aus AHV/IV
A) Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) inkl. Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel für Altersrentner
B) Invalidenversicherung (IV) inkl. Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung/Pflegebeiträge und Eingliederungsmassnahmen
Tabelle: Steuerbarkeit von Leistungen aus AHV / IV | ||
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Art und Form der Leistungen | Kantonssteuer | Direkte Bundessteuer |
A) Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) | ||
Renten | ||
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Steuerbar zu 100 % |
Steuerbar zu 100 % |
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Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente (§ 21 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente (§ 22 Abs. 1 DBG) |
Hinterlassenenrenten | ||
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Steuerbar zu 100 % (§ 21 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 100 % (§ 22 Abs. 1 DBG) |
* Waisenrenten sind bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. | ||
Ergänzungsleistungen (EL) | Steuerfrei (§ 23 Bst. k StG) |
Steuerfrei (§ 24 Bst. h DBG) |
Hilflosenentschädigungen | Steuerfrei, weil Kostenersatz (§ 23 Bst. l StG) |
Steuerfrei, weil Kostenersatz (§ 24 bst. h DBG) |
Hilfsmittel für Altersrentner wie Prothesen, Hörgeräte, Perücken, Mitkosten für Rollstühle usw. |
Steuerfrei | Steuerfrei |
B) Invalidenversicherung (IV) | ||
Renten | ||
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Steuerbar zu 100 % (§ 21 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 100 % (§ 22 Abs. 1 DBG) |
* Invalidenrenten an minderjährige Invalide stellen Ersatzeinkünfte dar und sind daher vom Kind zu versteuern. | ||
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Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente (§ 21 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente (§ 22 Abs. 1 DBG) |
Taggelder Sicherung des Lebensunterhalts während der Eingliederung |
Steuerbar zu 100 % (§ 21 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 100 % (§ 22 Abs. 1 DBG) |
Ergänzungsleistungen (EL) | Steuerfrei (§ 23 Bst. k StG) |
Steuerfrei (§ 24 Bst. h DBG) |
Hilflosenentschädigung für Volljährige Pflegebeiträge für Minderjährige |
Steuerfrei, weil Kostenersatz (§ 23 Bst. l StG) |
Steuerfrei, weil Kostenersatz (§ 24 bst. h DBG) |
Eingliederung vor Rente Leistungsarten |
Steuerfrei, weil Kostenersatz (§ 23 Bst. l StG) |
Steuerfrei, weil Kostenersatz (§ 24 bst. h DBG) |