Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge
AHV-Renten
Entwicklung Rentenalter Frauen
Rentenvorbezug
Besteuerung der AHV/IV-Renten
Kinderrenten
Waisenrenten
Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40 % der einfachen Altersrente. Der Anspruch auf die Rente steht grundsätzlich dem Kind zu. Nach der Praxis der AHV-Behörde wird die Waisenrente aber der Person ausbezahlt, welche die elterliche Sorge ausübt. Eine Auszahlung an das volljährige Kind erfolgt nur, wenn der überlebende Elternteil der Auszahlung an das volljährige Kind zustimmt.
Die Waisenrente für das minderjährige Kind hat die Person zu versteuern, welche die elterliche Sorge ausübt.
Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrente aber selbständig zu versteuern.