Neuauflage der 1. öffentliche Auflage des einfachen Bebauungsplans «an der Dorfstrasse»
Der einfache Bebauungsplan «an der Dorfstrasse» wird von Donnerstag, 4. September 2025 bis Freitag, 3. Oktober 2025 öffentlich aufgelegt.
Die Grundeigentümerschaft des GS-Nr. 29 hat die Entlassung des Grundstückes aus der Arealbebauung «an der Dorfstrasse» beim Gemeinderat beantragt. Aus diesem Grund muss die bestehende Arealbebauungen in einen einfachen Bebauungsplan überführt werden (gemäss § 71b Abs. 2 aus den Übergangs- und Schlussbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug PBG). Bei der Überführung der Arealbebauung in den einfachen Bebauungsplan müssen die Baubegriffe und Messweisen gemäss IVHB angepasst werden. Der einfache Bebauungsplan orientiert sich an den bestehenden Bauten und Anlagen. Mit dem einfachen Bebauungsplan wird eine besonders gute und zusammenhängende Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie die besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild gewährleistet. Bei der 1. öffentlichen Auflage vom Donnerstag, 24. April 2025 bis Freitag, 23. Mai 2025, wurde der Perimeter und die Ausnutzung der Arealüberbauung «an der Dorfstrasse» falsch definiert. Eine Neuauflage ist nötig.
Gestützt auf § 39a Abs. 1, § 38 und § 47a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) wird der einfache Bebauungsplan «an der Dorfstrasse» während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage erfolgt von Donnerstag, 04.09.2025 bis Freitag, 03.10.2025 während den ordentlichen Bürozeiten im 2. Obergeschoss des Gemeindehauses, Chamerstrasse 11 (Zugang direkt über das Treppenhaus). Die Unterlagen sind auch auf der Webseite der Gemeinde Hünenberg einsehbar: www.huenenberg.ch > Bau und Planung > Aktuelle Projekte.
Gemäss § 38 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug können während der Auflagefrist beim Gemeinderat Hünenberg, 6331 Hünenberg, schriftlich Einsprachen gegen den einfachen Bebauungsplan «an der Dorfstrasse» erhoben werden. Die Berechtigung für Einsprachen ist beschränkt. Nur Personen, welche von den Plänen berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung haben, dürfen Einsprache erheben. Zudem ist die ganze Bevölkerung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) berechtigt, bei der Planung mitzuwirken, indem beim Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich Bemerkungen und Vorschläge eingereicht werden können.
Gemäss § 40 Abs. 1 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes des Kantons beschliesst danach der Gemeinderat den einfachen Bebauungsplan gemäss § 32bis des Planungs- und Baugesetzes des Kantons.
Die vorliegende Auflage hebt alle Unterlagen gemäss der öffentlichen Auflage vom Donnerstag, 24. April 2025 bis Freitag, 23. Mai 2025 zum einfachen Bebauungsplan «an der Dorfstrasse» auf. Bereits gemachte Einsprachen gemäss § 38 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug sind damit aufgehoben.
Bei Fragen zur Revision des Bebauungsplans «an der Dorfstrasse» wenden Sie sich an Jean-Claude Wenger, Leiter Bau und Planung, Telefon: 041 41 784 44 32, Mail: jean-claude.wenger@huenenberg.ch