Sonntag, 24. November 2024
Baukredit für ein neues Gemeindehaus sowie ein Wohn- und Geschäftshaus im Maihölzli
Die Hünenberger Stimmbevölkerung hat dem Baukredit für ein neues Gemeindehaus sowie ein Wohn- und Geschäftshaus im Maihölzli grossmehrheitlich zugestimmt. 65.34 % der Stimmenden legten ein Ja in die Urne. Die Stimmbeteiligung lag bei 55.47 %.
Wie geht es jetzt weiter?
Nach dem Ja der Hünenberger Stimmbevölkerung kann nun der Baustart im Juni 2025 erfolgen. Läuft alles nach Plan können die neuen Räumlichkeiten im Herbst 2027 bezogen werden.
Resultat
Stimm- berechtigte |
Eingereichte Stimmzettel |
Stimmbe- teiligung % |
Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer/ungültig |
In Betracht fallende Stimmzettel |
Ergebnis abgelehnt/ angenommen |
5'870 | 3'256 | 55.47 % | 33 | 3'223 | angenommen (65.34 % JA-Anteil) |
Typ | Titel |
---|---|
Abstimmungsprotokoll |
Rechtsmittel
Stimmrechtsbeschwerde
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; BGS 171.1) vom 4. September 1980 in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).