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Friedensrichteramt

Das Friedensrichteramt Hünenberg besteht aus zwei Friedensrichter
Luftbild Hünenberg
Bild Legende:

Jede Einwohnergemeinde betreibt ein Friedensrichteramt. Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Ihr obliegt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, sofern dafür nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden (für Arbeitsrecht bzw. für Miet- und Pachtrecht) sachlich zuständig ist oder auf Grund einer speziellen Gesetzesvorschrift (z.B. Art. 198 f. ZPO) darauf verzichtet werden kann. Werden sich die Parteien nicht einig, kann ihnen das Friedensrichteramt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.— einen Entscheidvorschlag unterbreiten. Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Urteilsvorschlag innert 20 Tagen abgelehnt, so erteilt das Friedensrichteramt die Klagebewilligung. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.— kann das Friedensrichteramt selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

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Typ Titel
Schlichtungsgesuch

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