Bewilligungen im Sicherheitsbereich
Für folgende Tätigkeiten benötigen sie eine gemeindliche Bewilligung.
Alle Gesuche sind in schriftlicher Form mindestens 30 Tagen vor dem Anlass an die Abteilung Sicherheit und Umwelt einzureichen.
- Bewilligung für Anlässe mit Alkoholabgabe
Wer einen öffentlichen Anlass durchführt, an dem Alkohol verkauft werden soll, muss eine Bewilligung einholen. Die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. An Jugendliche unter 16 Jahren darf kein Alkohol ausgeschenkt werden. Spirituosen (gebrannte Wasser) dürfen nur an Personen abgegeben werden, die über 18 Jahre alt sind. Link - Bewilligung für Anlässe auf öffentlichem Grund
Anlässe auf öffentlichen Strassen oder Plätzen sind bewilligungspflichtig (gesteigerter Gemeingebrauch). Link - Checkliste Freiluftveranstaltungen
Verschiedene kantonale Ämter stellen für Veranstalter eine Checkliste zur Durchführung von Veranstaltungen im Freien zur Verfügung. Link - Bewilligung für Tombola- und Lottomatch
Das Gesuch für eine Tombola oder einen Lottomatch ist bewilligungspflichtig. Link - Bewilligung Gastgewerbe/Kleinhandel für Alkoholabgabe
Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt, Kleinhandel betreibt oder einen Raum für den Konsum alkoholischer Getränke zur Verfügung stellt, braucht dafür eine Bewilligung (z.B. Verkaufslokale und Restaurantbetriebe). Link - Verschiebung der Öffnungszeiten in Gastbetrieben
Die gesetzlichen Öffnungszeiten erstrecken sich von 05.00 bis 24.00 Uhr. Link - Verkehrstechnik und Signalisation der Gemeindestrassen
Die Abteilung Sicherheit und Umwelt prüft Anliegen bezüglich Verkehrstechnik und Signalisation auf Gemeindestrassen.
Bitte Massnahmen zur Verkehrssicherheit und Verkehrsführung auf einem Situations- oder Baustelleninstallationsplan 20 Werktage vor geplanter Sperrung einreichen mittels Gesuch Verkehrstechnik. Link
Rechtliche Grundlagen
Kantonales Gastgewerbegesetz:
BGS 943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern - Kanton Zug - Erlass-Sammlung (zg.ch)
Gesundheitsgesetz vom 30.10.2008 (821.1)
Lotteriegesetz vom 6.7.1978 (942.41)
§20 Polizei-Organisationsgesetz vom 30.11.2006 (512.2)
Weiterführende Links
Eidgenössische Alkoholverwaltung Alkohol (admin.ch)
SR 817.02 - Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) (admin.ch)
SR 311.0 - Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (admin.ch)
Bestellung Strafregisterauszug - Bestellmöglichkeiten (admin.ch)
Meldepflicht an die Zuger Polizei prüfen Anlässe (zg.ch)