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20.10.2025

EINFACHER BEBAUUNGSPLAN «LUEGETENSTRASSE»

20.10.2025
EINWOHNERGEMEINDE MENZINGEN – EINFACHER BEBAUUNGSPLAN «LUEGETENSTRASSE»

In der Abteilung Bau der Einwohnergemeinde Menzingen, liegt zu den Bürozeiten folgender Sondernutzungsplan zur Einsicht auf:

«Einfacher Bebauungsplan Luegetenstrasse 12 + 14»

Mit dem einfachen Bebauungsplan «Luegetenstrasse 12 + 14» plant die Grundeigentümerschaft zwei Mehrfamilienhäuser auf den GS- Nrn. 58, 59, 1311 und 1519. Der Bebauungsplan bezweckt eine gute architektonische Gestaltung der Gebäude und der Umgebung. Die nachhaltige Bauweise und die gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild ist wegweisend für das Projekt. Weil der vorliegende Bebauungsplan städtebauliche und architektonische Vorzüge aufweist, darf von der Regelbauweise abgewichen werden. Bei dem einfachen Bebauungsplan «Luegetenstrasse» wird die maximale Erhöhung von 20 % der Nutzungsmasse geltend gemacht.

Folgende Planungsakten liegen öffentlich auf:

Verbindlicher Bestandteil
Situationsplan / Bestimmungen vom 01.10.2025
Orientierender Bestandteil

Planungsbericht nach Art. 47 RPV (Raumplanungsverordnung) vom 01.10.2025
Wegleitende Bestandteile

Richtprojekt Städtebau und Architektur vom 01.10.2025
Freiraumplan vom 30.09.2025

Gestützt auf § 38 Abs. 1 und § 47a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug (PBG) wird der einfache Bebauungsplan «Luegetenstrasse 12 + 14» während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage erfolgt von Donnerstag, 16. Oktober 2025 bis Freitag, 14. November 2025 während den ordentlichen Bürozeiten in der Abteilung Bau, Menzingen.

Gemäss § 38 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug können während der Auflagefrist beim Gemeinderat Menzingen, 6313 Menzingen, schriftlich Einsprachen gegen den einfachen Bebauungsplan «Luegetenstrasse» erhoben werden. Die Berechtigung für Einsprachen ist beschränkt. Nur Personen, welche von den Plänen berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung haben, dürfen Einsprache erheben. Zudem ist die ganze Bevölkerung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) berechtigt, bei der Planung mitzuwirken, indem beim Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich Bemerkungen und Vorschläge eingereicht werden können.

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