Feuerwehr Ersatzabgabe
Die Feuerwehrersatzabgabe wird gestützt auf das Gesetz über den Feuerschutz vom 15. Dezember 1994 erhoben. Gemäss § 40 sind im Kanton Zug Männer und Frauen im Alter von 20 bis 48 Jahren feuerwehrpflichtig.
Wer keinen Feuerwehrdienst leistet, bezahlt eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 100.– Massgebend für die Berechnung und den Bezug der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Vorjahres. Es können verschiedene Befreiungsgründe geltend gemacht werden.
Befreiung von der Feuerwehrpflicht
Von der Feuerwehrpflicht befreit sind:
- werdende Mütter
- je Haushalt eine Person, die mindestens ein Kind bis zum vollendeten 16. Altersjahr oder pflegebedürftige Angehörige betreut, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Pflicht erfolgt
- die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht befähigten Personen