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Bebauungspläne

Bebauungspläne bestimmen gemäss § 32 Planung- und Baugesetz des Kantons Zug (PBG, BGS 721.11) die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone.

Bebauungspläne

Bebauungspläne bestimmen gemäss § 32 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (PBG, BGS 721.11) die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise auf, so können darin Abweichungen von den kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften festgelegt werden.

Wesentliche Vorzüge sind:

a) Besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume

b) Besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild

Im Kanton Zug wird unterschieden zwischen dem einfachen Bebauungsplan (§ 32bis PBG) und dem ordentlichen Bebauungsplan (§ 32ter PBG).

Der einfache Bebauungsplan

Einfache Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn diese die Vorzüge gemäss § 32 PBG aufweisen und die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2'000 m2 beträgt. Erfüllte ein Bebauungsplan diese Voraussetzungen, sind folgende Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig:

  1. Die Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden.
  2. Das Nutzungsmass darf um maximal 20 % erhöht werden.
  3. Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen unterschritten werden.
  4. Die maximal zulässige Gebäudelänge darf um höchstens 50 % überschritten werden.

Weitergehende Abweichungen sind nur im Rahmen eines ordentlichen Bebauungsplans möglich.

Einfache Bebauungspläne werden durch den Gemeinderat genehmigt. Dieser entscheidet gleichzeitig über allfällige Einsprachen im Rahmen der öffentlichen Auflage.

Der ordentliche Bebauungsplan

Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie

  1. die Vorzüge gemäss § 32 PBG aufweisen;
  2. beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergebnis eines qualitässichernden Konkurrenzverfahrens mit mindestens drei Planerteams sind;
  3. auf einem Planungsverfahren unter geeignetem Einbezug der Bevölkerung, namentlich der Nachbarschaft, fussen, sofern das in Einzelbauweise zulässige Nutzungsmass mit der Planung um mehr als 50 % erhöht wird.

Im qualitätssichernden Konkurrenzverfahren beurteilenden Gremium ist die Einsitznahme einer Vertretung der Gemeinde zwingend. 

Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen gemäss § 32ter Abs. 1 PBG, sind auch grössere Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig, die Nutzungsart muss jedoch gewahrt bleiben.

Ordentliche Bebauungsplan bedürfen der Zustimmung des Souveräns. An einer Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmungen stimmen die Stimmberechtigen über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis allfälliger Einwendungen während der öffentlichen Auflage und der Vorbehalte der Baudirektion im Rahmen der Vorprüfung ab. Die abschliessende Genehmigung erfolgt durch den Regierungsrat.

Das Richtprojekt

Grundlage für einen einfachen und ordentlichen Bebauungsplan bildet ein Richtprojekt, welches in der Regel durch die Grundeigentümerschaft erarbeitet wird. Bei einem ordentliche Bebauungsplan resultiert das Richtprojekt aus dem qualitässichernden Konkurrenzverfahren. Für einfache Bebauungspläne wird die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens empfohlen.

Vor Beginn der Durchführung eines Konkurrenzverfahrens, für einen einfachen sowie ordentlichen Bebauungsplan, wird empfohlen, seitens der Gemeinde die Eckwerte für den Bebauungsplan abzuholen. Die Eckwerte werden in der Regel in Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses mitgeteilt.

Die Anforderungen an das Richtprojekt inkl. Freiraum sind im Dokument "Anforderungen Richtprojekt" definiert.

Ansprechperson

Ansprechperson für Bebauungspläne innerhalb der Gemeinde ist Pascal Iten, Abteilungsleiter (041 748 11 26, pascal.iten@steinhausen.ch)

Dokumente

Dokumente
Typ Titel Dokumentdatum Grösse
Anforderung Richtprojekt.pdf 31.08.2023 220.6 KB

Weitere Informationen

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