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Gerichtspraxis

Verwaltungspraxis

Grundsätzliche Stellungnahmen

Aus der Praxis der Datenschutzstelle

Vorbemerkungen

Rechtsgrundlage

Die wichtigste Rechtsgrundlage bezüglich  Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung von Gemeinden und Kanton das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (DSG; BGS 157.1).

Zu den Befugnissen der Datenschutzbeauftragten

Stellt die  Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, hat sie gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstands zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt beziehungsweise abgelehnt, hat die DSB die Angelegenheit der vorgesetzten Stelle des betreffenden Organs zum Entscheid vorzulegen:

In gemeindlichen Angelegenheiten

Diesbezüglich ist der Gemeinderat zuständig. Werden die erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat ganz oder teilweise abgelehnt, kann die DSB den Entscheid des Gemeinderates gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) beim Regierungsrat anfechten.

Die DSB kann aber auch die Direktion des Innern – in ihrer Funktion als Aufsichtsorgan über die Gemeinden – im Rahmen einer grundsätzlichen Information oder aber einer Empfehlung – auf festgestellte Missstände aufmerksam machen. Einen diesbezüglichen Entscheid der Direktion des Innern kann die DSB anschliessend beim Regierungsrat anfechten.

Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung der DSB ganz oder teilweise ab, hat die DSB die Möglichkeit, diesen Entscheid gestützt auf § 20 Abs. 4 DSG in Verbindung mit § 61 VRG beim Verwaltungsgericht anzufechten und dessen Entscheid an das Bundesgericht weiterzuziehen (Näheres dazu: Tätigkeitsbericht 2008, S. 6/7).

In kantonalen Angelegenheiten

Diesbezüglich ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat die DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.
Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Privatperson direkt betroffen, steht es dieser jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die DSB grundsätzlich nicht über direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen verfügt, ihre Empfehlungen jedoch gerichtlich überprüfen lassen beziehungsweise durchsetzen kann.

Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.

Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2015 dargestellt. Über 440 weitere Fälle aus der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten der Jahre 1999 bis 2015. Diese stehen auf der  Website der Datenschutzstelle zur Verfügung.

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