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Art. 43 StGB

Art. 49 Abs. 1 StGB

Regeste:

Strafzumessung; Bildung einer Gesamtstrafe

Aus den Erwägungen:

[…]

VI. Sanktion

1. Urteil der Vorinstanz und Anträge der Parteien

1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 343 Tagen.

1.2 Der Beschuldigte rügt, diese Sanktion sei weit übersetzt, und beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 8 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

1.3 Die Staatsanwaltschaft wendet sich ebenfalls gegen die Strafzumessung. Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

2. Grundsätze der Strafzumessung

2.1 Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und der Verschuldensbewertung (bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), das Vorgehen bei der Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB sowie die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

2.2 Das Bundesgericht hat in einem neuen Leitentscheid (Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018) seine Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB weiter präzisiert. Es erwog, dass die in letzter Zeit vermehrt geschaffenen Ausnahmen von der konkreten Methode der Gesamtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands im Ergebnis zu einer (selektiven) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» geführt hätten, was von der Lehre zu Recht kritisiert worden sei.

Vor diesem Hintergrund, so das Bundesgericht, seien im Rahmen der Strafzumessung zuerst sämtliche Einzelstrafen für die konkreten Delikte (gedanklich) festzusetzen; erst dann könne das Gericht beurteilen, ob und welche Strafen gleichartig seien. Wenn für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig sei, hindere Art. 41 Abs. 1 StGB das Gericht nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteige (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3).

[…]

3. Tatkomponenten

3.1 Im Einklang mit der Vorinstanz ist die vom Beschuldigten (in Mittäterschaft mit X.) verübte Beförderung von 29.906 kg Heroingemisch als schwerste Tat zu betrachten. Es liegt insoweit ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. Der Strafrahmen hierfür reicht von einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu einer solchen von 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Die Einsatzstrafe ist somit wie folgt festzusetzen.

3.1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere sind mit der Vorinstanz zunächst die Menge reinen Heroins von 17.44 kg und das damit verbundene ausserordentlich hohe Gefährdungspotential für die Gesundheit vieler Menschen als äusserst belastende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, BetmG, Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 47 StGB N 37 ff.; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 79). Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Grenzwert gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das ca. 1450-fache überschritten wurde. Sodann ist der Beschuldigte zwar "nur" als Vermittler auf Hierarchiestufe 3 (Einsatzstrafe 5 - 8 Jahre; vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG, Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 47 StGB N 32) einzuordnen, er hat die Kuriere jedoch gemäss seinen eigenen Aussagen «in die Sache hineingezogen», was belastend ins Gewicht fällt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Organisation, welche die Herointransporte in Auftrag gegeben hat, eine hohe kriminelle Energie aufweist. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei nämlich die Beschlagnahmung von 15 oder 30 kg Heroingemisch für die Organisation nicht sehr gravierend gewesen, da sie «Geschäfte im grossen Stil» betreibe. Im Weiteren scheint das vom Beschuldigten angestrebte Entgelt von CHF 40'000.– angesichts der transportierten Menge bzw. des damit möglichen Gesamtertrags auf den ersten Blick zwar nicht sehr hoch; für den Beschuldigten persönlich, welcher damit den Konkurs seiner Firma abwenden wollte, war dieser Betrag jedoch erheblich. Weiter ist zu würdigen, dass der Beschuldigte sein eigenes Risiko auf Kosten von X. minimierte, indem er die Drogen von diesem aus der Türkei in die Schweiz transportieren liess. Das objektive Tatverschulden ist demnach als mittelschwer bis schwer einzustufen.

3.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen und somit egoistischen Gründen handelte. Zudem war er weder süchtig, noch befand er sich in einer prekären finanziellen Notlage, so dass kein Grund bestand, die Schweizer Rechtsordnung nicht einzuhalten. Im Weiteren zeigte der Beschuldigte auch eine gewisse Leichtfertigkeit und Gleichgültigkeit, betrachtete er doch seine Delinquenz als Spiel; es sei «wie bei einem Fussballmatch» oder «wie Lotto» gewesen. In dieses Bild passt, dass sich der Beschuldigte durch den ersten Fehlschlag nicht beirren liess und sogleich eine zweite Kurierfahrt organisierte; damit manifestierte er seine Tatentschlossenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.5). Nur minim verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 30 kg Heroingemisch lediglich mit Eventualvorsatz handelte; denn sein direkter Vorsatz bezog sich nur, aber immerhin auf eine Menge von «mehr als 20 kg». Es bleibt somit dabei, dass das Tatverschulden insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen ist.

3.1.3 Demnach ist der Strafrahmen etwa zur Hälfte auszuschöpfen. Angesichts des geschilderten Tatverschuldens ist im Einklang mit der Vorinstanz und dem «Strafzumessungsmodell» von Fingerhuth et al. bei der vorliegend relevanten Menge reinen Heroins von 17.44 kg von einer Ausgangsstrafe von zehneinhalb Jahren auszugehen (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, BetmG, Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 47 StGB N 44 f.). Hiervon sind 10 % abzuziehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es «nur» um einen Transport (und namentlich nicht um einen Erwerb) von Betäubungsmitteln aus dem Ausland ging. Ein Abzug von 20 %, wie bei X., ist hingegen nicht gerechtfertigt; dies deshalb, weil das Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund seiner höheren Hierarchiestufe als deutlich schwerer zu qualifizieren ist als jenes von X.

3.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Einsatzfreiheitsstrafe von neun Jahren und fünf Monaten (bzw. 113 Monaten) angemessen erscheint.

3.2 Zu beurteilen ist sodann die (mittäterschaftliche) Beförderung der von Y. transportierten knapp 16 kg Heroingemisch. Abgesehen davon, dass die 8.325 kg reines Heroin den Grenzwert gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das knapp 700-fache überschritten und der vom Beschuldigten angestrebte Lohn lediglich CHF 15'000.– betrug, sind ansonsten die gleichen objektiven Tatkomponenten wie bei der Kurierfahrt von X. zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens. Immerhin ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um den ersten Versuch handelte und der Beschuldigte mit einer Lieferung von 15 kg Heroin rechnete. Unter diesen Umständen ist das Verschulden insgesamt im Einklang mit der Vorinstanz als mittelschwer einzustufen.

Vor diesem Hintergrund orientiert sich das Obergericht auch bezüglich der Kurierfahrt von Y. am «Strafzumessungsmodell» von Fingerhuth et al., so dass bei der vorliegend relevanten Menge reinen Heroins von 8.325 kg von einer Ausgangsstrafe von acht Jahren auszugehen wäre. Davon sind 10 % abzuziehen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es «nur» um einen Transport (und namentlich nicht um einen Erwerb) von Betäubungsmitteln aus dem Ausland ging. Ein Abzug von 20 %, wie bei Y., ist hingegen nicht gerechtfertigt; dies deshalb, weil das Tatverschulden des Beschuldigten aufgrund seiner höheren Hierarchiestufe als deutlich schwerer einzustufen ist als jenes von Y. Bei eigenständiger Betrachtung wäre demnach eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten (bzw. 86 Monaten) angemessen.

In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die hypothetische tatbezogene Strafe für die Kurierfahrt von Y. – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, die von bloss 10 % spricht, was praktisch dem Kumulationsprinzip gleich käme – um ca. 60 % zu reduzieren, da zwischen den beiden Kurierfahrten ein sehr enger sachlicher, zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht, was die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten zu wenig gewichtete; nachdem das erste Vorhaben fehlgeschlagen war, startete der Beschuldigte umgehend einen zweiten Versuch. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit beiden Taten die gleichen Rechtsgüter verletzt hat und nahezu identisch vorgegangen ist (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 373). Im Ergebnis ist die Einsatzstrafe demnach um zwei Jahre und zehn Monate (bzw. 34 Monate) zu erhöhen.

3.3 Vermittlung von insgesamt 1.2 kg Heroingemisch

3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Vermittlung von 500 g Heroingemisch von Mitte Februar 2013 zwischen W. und Z. ist zunächst zu beachten, dass es sich selbst bei Annahme eines tiefen Reinheitsgrades von 20 % um 100 g reines Heroin handelte, womit der Grenzwert gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das gut achtfache überschritten wurde. Verschuldensmindernd ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigten, dass er nur vermittelt hat. Zudem wurde er stets von seinem Lieferanten bzw. von dessen Gehilfen begleitet, was darauf hindeutet, dass ihm wenig Vertrauen geschenkt wurde und seine Rolle bei der Übergabe eher gering war.

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie wiederum aus rein finanziellen und somit egoistischen Gründen handelte. Zudem war er weder süchtig, noch befand er sich in einer finanziellen Notlage. Demnach bestand für ihn kein Grund, die Schweizer Rechtsordnung nicht einzuhalten.

Die objektive und subjektive Tatschwere ist demnach angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu 20 Jahren noch als leicht einzustufen, so dass in Anlehnung an das «Strafzumessungsmodell» von Fingerhuth et al. bei eigenständiger Betrachtung eine Frei-heitsstrafe von 22 Monaten angemessen wäre.

3.3.2 Betreffend die Vermittlung von 500 g Heroingemisch von Anfang März 2013 zwischen W. und Z. sind die identischen objektiven und subjektiven Tatkomponenten wie bei der der Vermittlung von Mitte Februar zu berücksichtigen. Auch hier ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen; bei eigenständiger Betrachtung wäre demnach ebenfalls eine 22-monatige Freiheitsstrafe angemessen.

3.3.3 Hinsichtlich der Vermittlung von 200 g Heroingemisch von Ende Januar 2013 sind abgesehen von der geringeren Heroinmenge (40 g reines Heroin) ebenfalls die gleichen objektiven und subjektiven Tatkomponenten wie bei den Vermittlung von Mitte Februar und Anfang März 2013 zu berücksichtigen, so dass von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann und bei eigenständiger Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen wäre.

3.3.4 In welchem Umfang nun die Einsatzstrafe aufgrund der mehrfachen Vermittlung von insgesamt 1.2 kg Heroin zwischen W. und Z. zu erhöhen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 m.H.).

Der Gesamtschuldbeitrag der Vermittlungshandlungen ist im mittleren Mass straferhöhend zu veranschlagen. Zwar stellen diese eigenständige Delikte dar, zumal die Vorgehensweise hier eine andere war. Zu beachten ist jedoch, dass sie wiederum den gleichen Bereich betreffen und die gleichen Rechtsgüter verletzen wie die schwerste Tat. Insofern besteht ein gewisser Zusammenhang. Es ist daher gerechtfertigt, von den total 58 Monaten die Hälfte anzurechnen. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe daher um weitere zwei Jahre und fünf Monate (bzw. 29 Monate) zu erhöhen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anrechnung von 90 % widerspricht dem Asperationsprinzip.

3.4 Schliesslich ist die Einsatzstrafe aufgrund des mehrfachen Verkaufs von Marihuana zu erhöhen, weil auch hier nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt, was denn auch unbestritten ist.
Zu beachten ist, dass der Beschuldigte zwischen dem 22. April 2009 und 6. Mai 2010, d.h. bereits vor Beginn der vorliegend zu sanktionierenden Taten, viermal mit bedingten und unbedingten Geldstrafen bestraft wurde. Auch parallel zum Marihuanahandel musste er wegen anderen Delikten immer wieder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; insgesamt wurden während des Marihuanahandels weitere fünf unbedingte Geldstrafen gegen den Beschuldigten ausgesprochen. Bereits vor diesem Hintergrund fällt für jede einzelne Handlung im Zusammenhang mit dem Marihuanahandel nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den Handel über eine lange Zeit hinweg betrieb. Er offenbarte damit eine kriminelle Veranlagung, die nach einer härteren Sanktion verlangt. Eine blosse Geldstrafe wäre offenkundig nicht geeignet, den Beschuldigten zu beeindrucken.

3.4.1 Hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana ist in objektiver Hinsicht zunächst die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. Sodann wirkt sich belastend aus, dass es sich bei 12.2 kg um eine relativ grosse Menge handelt.

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte allein aus finanziellem Interesse (bzw. um seinen Eigenkonsum zu finanzieren) gehandelt hat, wobei er sich nicht in einer eigentlichen Sucht- oder Notlage befunden hat.

Insgesamt kann gerade noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, sodass für den Verkauf der 12.2 kg Marihuana bei eigenständiger Betrachtung und in Berücksichtigung des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) eine Freiheitsstrafe von neun Monaten angemessen wäre (vgl. Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG, Kommentar, 3. Aufl. Zürich 2016, Art. 47 StGB N 43).

3.4.2 In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe von neun Monaten angesichts des geringen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den «Heroin-Delikten» bzw. der Eigen-ständigkeit des Marihuanahandels lediglich um einen Drittel zu reduzieren, so dass sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate ergibt.

3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Tatkomponenten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren und zwei Monaten (bzw. 182 Monaten) angemessen erscheint.

4.-6. [...]

[Anmerkung des Redaktors: Die Verschuldensbewertung erfuhr durch Berücksichtigung der Täterkomponenten, namentlich des umfassenden Geständnisses und der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vorverfahren, eine deutliche Korrektur nach unten]

7. Gesamtbewertung

In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden des Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von elf Jahren als angemessen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 343 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug können im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Anzumerken bleibt, dass eine höhere Strafe bzw. eine Strafe von fünfzehn Jahren, wie sie die Staatsanwaltschaft fordert, nur in Frage käme, wenn dem Beschuldigten hätte nachgewiesen werden können, dass er auf einer höheren Hierarchiestufe stünde und namentlich Käufer des aus der Türkei eingeführten Heroins gewesen wäre. Umgekehrt besteht für eine Reduktion der Strafe – entsprechend dem Antrag des Beschuldigten – ebenfalls keine Grundlage; eine Strafe von bloss acht Jahren wäre mit dem Schuldprinzip nicht vereinbar, worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend verwiesen hat, indem sie ausführt, eine solche Strafe wäre unverhältnismässig bzw. unhaltbar mild.

8. Strafvollzug

Bei einer Freiheitsstrafe von elf Jahren fallen sowohl der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) als auch der teilbedingte Strafvollzug (Art. 43 Abs. 1 StGB) von vornherein ausser Betracht.

[…]

Obergericht, Strafabteilung, Urteil vom 14. Juni 2018 (S 2017 33)

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