Navigieren auf Kanton Zug

Gerichtspraxis

Verwaltungspraxis

Datenschutzpraxis

Datenschutzgesetz

Vorbemerkungen

Kann das Auskunftsrecht durch einen bevollmächtigten Dritten ausgeübt werden?

Bei Beendigung einer Leistungsvereinbarung: Was geschieht mit den Daten?

Datenerhebung für eine umfassende Analyse der Vergabepraxis der Bootsplätze in Zuger Gewässern

Ausgangslage

Für die elf Bootsstationierungsanlagen im Kanton Zug bestehen Konzessionen des Amtes für Raumplanung mit verschiedenen Konzessionären. Weil die Anlagen historisch gewachsen sind, präsentieren sich Konzessionslandschaft, Betrieb der Anlagen und Vollzug heute uneinheitlich. Der Betrieb der Anlagen ist in vielen Fällen von den Konzessionären mittels Vereinbarungen an Dritte (z. B. Bootshafengenossenschaften) übertragen. Im Bestreben, eine Harmonisierung herbeizuführen, initiierte das Amt für Raumplanung eine Ermittlung des Status quo. Dazu verschickte es Fragebogen an die Konzessionäre. Nebst Angaben zu Konzession und Anlage wurden darin auch Namen und Adressen der Mieter der Bootsplätze sowie Angaben zur Art der stationierten Boote verlangt. Dieselben Auskünfte sollten zu Anwärtern auf Bootsplätze erteilt werden, die auf allfälligen Wartelisten geführt wurden. Bei den Konzessionären stiess die geforderte Bekanntgabe der verlangten Informationen auf Bedenken. Das Amt für Raumplanung gelangte mit der Bitte um eine datenschutzrechtliche Einschätzung des Vorgehens an den Datenschutzbeauftragten.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

Wasserfahrzeuge dürfen in und an öffentlichen Gewässern nur auf konzessionierten Standplätzen bzw. auf zentralen Bootsanlagen verankert oder stationiert werden (§ 4 Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten; BGS 753.3, nachfolgend «VO ISB»). Die Konzession richtet sich nach § 38 Bst. d des Gesetzes über die Gewässer (GewG; BGS 731.1). Für die Konzessionen ist die Baudirektion bzw. das Amt für Raumplanung zuständig (§ 7 VO ISB i.V.m. § 1 Abs. 2 Bst. a Verordnung zum Schutz über die Gewässer [VO GewG; BGS 731.11]). Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde über sämtliche Standplätze (§ 13 VO ISB).

Die VO ISB enthält mehrere Bestimmungen, die sich mit Datenbearbeitung bzw. mit Datenbekanntgaben seitens der Konzessionäre an die Baudirektion (und auch an die Polizei) im Zusammenhang mit der Vermietung (vgl. Marginalie von § 9 VO ISB) und der Kontrolle (vgl. Marginalie von § 14 VO ISB) von Bootsstandplätzen befassen:

Die Konzessionäre dürfen einzelne Plätze in zentralen Bootsanlagen vermieten, dies mit der Einschränkung, dass pro Bootshalter in der Regel nur ein Platz vermietet werden darf. Ausnahmen sind zulässig für Wassersportvereine und Bootsunternehmungen. Diese Bestimmung dient dazu, die beschränkte Anzahl an Bootsplätzen möglichst gerecht zu verteilen. Die Konzessionäre müssen denn auch der Baudirektion spätestens 30 Tage nach Vermietung die Namen der Bootshalter melden (§ 9 Abs. 1 VO ISB).

Die Baudirektion hat jederzeit das Recht, Auskunft und Unterlagen über die vermieteten Plätze zu verlangen (§ 9 Abs. 3 VO ISB; dasselbe gilt für die Polizei).

Die Baudirektion führt ein Verzeichnis aller Standplätze mit Angaben über den Inhaber, die Art und die Kontrollnummer der stationierten Boote mit der Höhe der Gebühren (ebenso die Polizei, vgl. § 14 Abs. 2 VO ISB).

Mindestens 30% der Plätze einer zentralen Bootsanlage sind für eine Zuteilung durch den Kanton selbst freizuhalten. Die Zuteilung der Plätze erfolgt durch die Baudirektion (§ 9 Abs. 2 VO ISB). In diesem Rahmen dürfte die Baudirektion auch Wartelisten führen (§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 VO ISB). Diese Bestimmung diente bei der Einführung der VO ISB als Bestandesgarantie. Damit sollte Bootshaltern, die ihre Boote früher an (nun) verbotenen Einzelbojen stationiert hatten, ein Standplatz gesichert werden können. Für diese Aufgabe der Baudirektion besteht gemäss dem Amt für Raumplanung allerdings heute kein Bedarf mehr.

Der Vollzug der VO ISB und die damit verbundenen Kontrollen sind Aufgaben des Amtes für Raumplanung (sowie der Polizei). Dass das Amt für Raumplanung nun eine Harmonisierung anstrebt, dient nicht zuletzt der Sicherheit der Anlagen sowie zur Aufrechterhaltung einer ausgeglichenen Balance zwischen Angebot und Nachfrage von Bootsstandplätzen auf den Zuger Gewässern.

Für die Bekanntgabe der im versandten Fragebogen aufgeführten Mieterdaten enthält die VO ISB in § 9 Abs. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 2 eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Da es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt, genügt die Regelung auf Verordnungsstufe.

Wie verhält es sich mit den verlangten Angaben zu Personen auf allfälligen Wartelisten? § 9 und § 14 VO ISB beziehen sich nach ihrem Wortlaut auf bereits vermietete Bootsplätze. Zur Abklärung der Bedarfslage und zur Kontrolle des Vollzugs der Verordnung ist das Amt für Raumplanung indessen auch auf die entsprechenden Angaben von Bootshaltern auf den Wartelisten angewiesen. Ein Anwärter kann z.B. auf Wartelisten verschiedener Bootsanlagen eingetragen sein oder in einer anderen Anlage bereits einen Standplatz haben (vgl. § 9 Abs. 1 VO ISB: nur ein Standplatz pro Bootshalter). Der zwar in der Praxis nunmehr obsolete § 10 VO ISB erwähnt in Abs. 3 Wartelisten ausdrücklich als Instrument der Bedarfsverwaltung. Insofern erscheint es als gerechtfertigt, Personen auf Wartelisten als potentielle Mieter ebenfalls in die Bestandsaufnahme bzw. in die Kontrollen einzubeziehen.

Fazit

Die Erhebung der Informationen, um welche das Amt für Raumplanung die Konzessionäre der zentralen Bootsstationierungsanlagen der Zuger Gewässer nachsuchte, verfügt in der VO ISB über eine Rechtsgrundlage und ist aus datenschutzrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch