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§ 17 VRG
vorgesehenen Akklimatisationsprogramm (1. Mai bis 19. Juni 2024) teilnehmen zu können. Diesbezüglich besteht durch den Zeitablauf inzwischen keine Dringlichkeit mehr. Dennoch ist die zeitliche Dringlichkeit nur kann, wenn sie über ein Visum D samt Aufenthaltsbewilligung zwecks Schulbesuchs verfügt. Es besteht indessen auch ohne spezialgesetzliche Regelung eine gesetzliche Grundlage für eine vorsorgliche Massnahme
§ 16 und 19 SHG, § 5, 9 und 12 des Gesetzes über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge, § Art. 22 ATSG, Art. 62 ff. und 164 ff. OR
Abtretung sind somit erfüllt. Ferner sieht auch § 16 Abs. 2 SHG vor, dass die Hilfe suchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen
Verfahrensrecht
Abtretung sind somit erfüllt. Ferner sieht auch § 16 Abs. 2 SHG vor, dass die Hilfe suchende Person bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen
Duplex-Begehren bei erbrechtlichen Informationsansprüchen
g keine Rolle spielen (vgl. Brückner/Weibel/ Pesenti, a.a.O., Rz 30). Die Informationspflicht besteht ab Eröffnung des Erbgangs und bezieht sich auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise
Erbrecht
g keine Rolle spielen (vgl. Brückner/Weibel/ Pesenti, a.a.O., Rz 30). Die Informationspflicht besteht ab Eröffnung des Erbgangs und bezieht sich auf alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise
Praxisausbildung
Beinahe ein Drittel der Ausbildung besteht aus Praktika und den dazugehörenden Begleitveranstaltungen. Beinahe ein Drittel der Ausbildung besteht aus Praktika und den dazugehörenden Begleitveranstaltungen
Praxisausbildung
Beinahe ein Drittel der Ausbildung besteht aus Praktika und den dazugehörenden Begleitveranstaltungen. Beinahe ein Drittel der Ausbildung besteht aus Praktika und den dazugehörenden Begleitveranstaltungen
Migrationsrecht
Person mit einer aktiven Beteiligung am Erwerbsleben, einer festen Arbeitsstelle, seit jeher bestehender finanzieller Unabhängigkeit, tadellosem Verhalten und der Beherrschung der am Wohnort gesprochenen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorlägen und eine Integration im Rahmen von Art. 58a AIG bestehe (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 2007 [VZAE; SR 142.201]). Auf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe kein Anspruch; der Entscheid liege im Ermessen der Behörden (Art. 96 Abs. 1 AIG). A. verfüge seit mehr als
Art. 34 Abs. 4 AIG, Art. 58a Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AIG, Art. 77e und 77f VZAE
Person mit einer aktiven Beteiligung am Erwerbsleben, einer festen Arbeitsstelle, seit jeher bestehender finanzieller Unabhängigkeit, tadellosem Verhalten und der Beherrschung der am Wohnort gesprochenen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorlägen und eine Integration im Rahmen von Art. 58a AIG bestehe (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 2007 [VZAE; SR 142.201]). Auf die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe kein Anspruch; der Entscheid liege im Ermessen der Behörden (Art. 96 Abs. 1 AIG). A. verfüge seit mehr als
Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen (Zwangsernährung)
Bei der Beschwerdeführerin bestehen offensichtlich eine wahnhafte Grunderkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie eine Essstörung als Co-Pathologie. Hierüber besteht grundsätzlich Einigkeit zwischen Erkrankung besteht, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufnahme in einem Hospiz wäre). Insgesamt besteht – auch angesichts der umfangreichen Aktenlage mit zahlreichen Hospitalisationen und umfassenden Erkrankung. Deren Auswirkungen muten für Aussenstehende bizarr an. Wie der Gutachter erläuterte, besteht vorliegend – anders als bei rein anorektischen Patientinnen – kaum Aussicht, allein über den Ansatzpunkt

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