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Art. 697i und Art. 697j i.V.m. Art. 697m OR; Art. 706b OR
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sammlungen i.S.v. Art. 701 OR abzuhalten. Einer vorgängigen Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) habe es nicht bedurft; eine derartige Einberufungsmodalität gelte bei einer Universa Rohstoffhandel als Händler, Distributor oder Agent sowie die Beratung von Rohstoffproduzenten, Handelsunternehmen und anderen Dienstleistern in dieser Branche.
1.2 Die Beklagte wurde ursprünglich im Jahr Liste der Gesellschafter der A. mbH vom 21. Oktober 2011 und vom 7. Dezember 2017, einen Handelsregisterauszug der A. mbH vom 20. November 2017, eine Passkopie von A. sowie eine Bestätigung von D., des
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Gleichstellungsgesetz
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Prüfung zu entscheiden. Allerdings hängt davon – wie oben dargelegt – auch die Eintretensfrage ab. Es handelt sich dabei um eine doppelrelevante Tatsache. Über eine solche ist in der Regel nicht im Rahmen der etz, in: BBl 1993 I 1295). Bei der Anknüpfung an die Schwangerschaft (oder an die Mutterschaft) handelt es sich um direkte Diskriminierung (Freivogel, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, [Hrsg.], Kommentar kostenlosen Verfahren zu profitieren. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz. Mithin handelt es sich beim Cadmium-Bonus nicht um eine Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.
3.5 Mit
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Art. 114 lit. a ZPO und Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO; Gleichstellungsgesetz
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Prüfung zu entscheiden. Allerdings hängt davon – wie oben dargelegt – auch die Eintretensfrage ab. Es handelt sich dabei um eine doppelrelevante Tatsache. Über eine solche ist in der Regel nicht im Rahmen der etz, in: BBl 1993 I 1295). Bei der Anknüpfung an die Schwangerschaft (oder an die Mutterschaft) handelt es sich um direkte Diskriminierung (Freivogel, in: Kaufmann/Steiger-Sackmann, [Hrsg.], Kommentar kostenlosen Verfahren zu profitieren. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz. Mithin handelt es sich beim Cadmium-Bonus nicht um eine Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz.
3.5 Mit
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Art. 12 lit. a und j BGFA
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gegen Art. 12 lit. j BGFA verstossen.
3. Bei der Aufgabe der freiberuflichen Anwaltstätigkeit handelt es sich ebenfalls um eine gemäss Art. 12 lit. j BGFA meldepflichtige Tatsache (Beschluss der Auf
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Anwaltsrecht
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gegen Art. 12 lit. j BGFA verstossen.
3. Bei der Aufgabe der freiberuflichen Anwaltstätigkeit handelt es sich ebenfalls um eine gemäss Art. 12 lit. j BGFA meldepflichtige Tatsache (Beschluss der Auf Urkundsperson das Geschäft gleichwohl, ohne zumindest in der Urkunde auf diesen Umstand hinzuweisen, handelt sie sorgfaltswidrig (E. 2-8). Die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht stellt einen gravierenden Verstoss
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Rechtspflege
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gegen Art. 12 lit. j BGFA verstossen.
3. Bei der Aufgabe der freiberuflichen Anwaltstätigkeit handelt es sich ebenfalls um eine gemäss Art. 12 lit. j BGFA meldepflichtige Tatsache (Beschluss der Auf Urkundsperson das Geschäft gleichwohl, ohne zumindest in der Urkunde auf diesen Umstand hinzuweisen, handelt sie sorgfaltswidrig (E. 2-8). Die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht stellt einen gravierenden Verstoss
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§ 10b und § 13 BeurkG
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Urkundsperson das Geschäft gleichwohl, ohne zumindest in der Urkunde auf diesen Umstand hinzuweisen, handelt sie sorgfaltswidrig (E. 2-8). Die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht stellt einen gravierenden Verstoss
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