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Familienstiftungen
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verfolgen den Zweck, Familienangehörigen bei der Erziehung oder Ausbildung der Kinder finanzielle Hilfe zu leisten, sie in Notlagen zu unterstützen, bei der Heirat auszustatten usw. (Art. 335 ZGB). F
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Stiftungen
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bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden. Es handelt sich hier um blosse Ertrags- bzw. Gewinnverwendung, die den steuerbaren Gewinn nicht zu schmälern
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Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
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s sind zu aktivieren und nach den geltenden Abschreibungssätzen auf mehrere Jahre zu verteilen. Handelt es sich um Gegenstände, die ausschliesslich der Erzielung steuerbarer Erträge dienen, kann die darauf bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt werden. Es handelt sich hier um blosse Ertrags- bzw. Gewinnverwendung, die den steuerbaren Gewinn nicht zu schmälern
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Vereine
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s sind zu aktivieren und nach den geltenden Abschreibungssätzen auf mehrere Jahre zu verteilen. Handelt es sich um Gegenstände, die ausschliesslich der Erzielung steuerbarer Erträge dienen, kann die darauf
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Was will eine liberale Bildungspolitik?
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«Freiheit» die Abwesenheit von menschlichem Zwang verstanden wird. Ein liberaler Staat strebt mit seinem Handeln keine konkreten Ergebnisse an. Dies unterscheidet ihn von einem autoritären Willkürstaat, in dem
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Änderung der Handelsregisterverordnung
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2020 unbenutzt abgelaufen. Die Änderungen des Obligationenrechts haben zur Folge, dass die Handelsregisterverordnung (HRegV) teilrevidiert werden muss. Die Änderungen der HRegV sollen zusammen mit den Änderungen
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Gebühren
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Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt.
2. Praxis des Handelsregisteramts Zug a) Grundsatz: Das Handelsregisteramt Zug erbringt seine Dienstleistungen grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung Dritte einreichen, besteht die Möglichkeit, Rechnungsstellung an sich selbst zu verlangen. Das Handelsregisteramt Zug behält sich vor, trotzdem Vorauszahlung zu verlangen.
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Praxismitteilungen
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Praxismitteilungen durch das Handelsregisteramt
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Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
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Abzugsberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 StG und Art. 32 Abs. 1 DBG die notwendigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens, d.h. von Wertschriften und Kapitalanlagen, durch Drittperso
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Öffentlichkeitsprinzip und Amtsgeheimnis
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Öffentlichkeitsprinzip und Amtsgeheimnis Gemäss § 13 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) unterstehen sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sow