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Archiv und Funde
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sich auch zukünftige Generationen über die kulturelle Hinterlassenschaft verschiedener Epochen informieren und sich auseinandersetzen können. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter archivieren und erschliessen Die Abteilung Inventare und Funde wird per 01.01.2023 in Archiv und Funde umbenannt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Über uns .
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Schutzabklärung
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Abteilungen Baubegleitung Denkmalpflege und Denkmalinventar und Beiträge unterteilt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Über uns . Merkblatt «Unterschutzstellungsverfahren»
Merkblatt «Was
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Über uns
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Abteilungen Baubegleitung Denkmalpflege und Denkmalinventar und Beiträge unterteilt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Denkmalpflege / Zuständige Abteilungen . Auch wurde die Abteilung Inventare
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Kulturgüterschutz
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Abteilungen Baubegleitung Denkmalpflege und Denkmalinventar und Beiträge unterteilt. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Über uns . Kulturgüterschutzbeauftragte
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Regionaler Sportverband
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Regionaler Sportverband Generelle Information
An die allgemeine Verbandsarbeit können Jahresbeiträge in Form von Pauschalbeiträgen gewährt werden.
Vorbedingungen
Beitragsberechtigt sind Zentralschweizer Richtlinien zur Sportfonds-Verordnung: Jahresbeiträge § 5 (s. Downloads)
Weitere Dokumente
Informationen über das administrative Verfahren für das Erhebungsjahr 2022 (s. Downloads)
Allgemeine Grundsätze
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Infotafeln
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Infotafeln Im Gemeindegebiet von Risch stehen acht Informationstafeln, welche die Entwicklung der Gemeinde mit Texten und Bildern dokumentieren. Die Standorte Dorfmatt, Kreuzplatz, Bahnhof Nord, Suurstoffi
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Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene
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Angebot im Überblick: - Auskünfte per E-Mail und Telefon - Information und Beratung im BIZ - Hilfe bei der Zusammenstellung der Kompetenzen - Information zu Finanzierungsmöglichkeiten, Stipendien - Unterstützung GIBZ: verkürzte Grundbildung Fachleute Gesundheit GIBZ: Validierung Fachleute GesundheitWeitere Informationen Berufsabschluss für Erwachsene
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Erwerbsersatz gemäss COVID-19-Verordnung
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AHV-pflichtige Erwerbseinkommen als Vergleichsbasis abgestellt werde, das Fr. 0.– betragen habe. Infolgedessen resultiere im Vergleich mit dem Einkommen der Periode zwischen 22. Dezember 2020 bis 31. März Covid-19-Erwerbsersatzes gemäss dem anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich nach dem infolge der behördlichen Massnahmen entstandenen Lohnausfall bei regelmässigem Einkommen bzw. nach dem vor 5 Abs. 2quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmende den infolge der behördlich angeordneten Massnahmen entstandenen Lohnausfall fest, wobei das Taggeld 80 % dieses
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Art. 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, 2 und 2quater Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall (Stand 28. Mai 2021); Art. 11 Abs. 1 EOG; Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV
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AHV-pflichtige Erwerbseinkommen als Vergleichsbasis abgestellt werde, das Fr. 0.– betragen habe. Infolgedessen resultiere im Vergleich mit dem Einkommen der Periode zwischen 22. Dezember 2020 bis 31. März Covid-19-Erwerbsersatzes gemäss dem anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich nach dem infolge der behördlichen Massnahmen entstandenen Lohnausfall bei regelmässigem Einkommen bzw. nach dem vor 5 Abs. 2quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmende den infolge der behördlich angeordneten Massnahmen entstandenen Lohnausfall fest, wobei das Taggeld 80 % dieses
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