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Art. 2 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 COVID-19-SBüG
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Regeste:
Die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft ist gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b des COVID-19-SBüG ausgeschlossen. Da
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Heizungsersatz
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Fr. + 100 Fr./kW Weitere Förderbeiträge Bitte beachten Sie, dass eventuell die Gemeinden oder private Organisationen ebenfalls Förderbeiträge leisten. Eine Übersicht über die Förderprogramme am Standort
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Reporting Schuljahr 2021/22 - Fokus bei gemeindlichen Schulen «Hausaufgaben», Fokus bei Privatschulen «Durchführung einer internen Evaluation»
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Reporting Schuljahr 2021/22 - Fokus bei gemeindlichen Schulen «Hausaufgaben», Fokus bei Privatschulen «Durchführung einer internen Evaluation»
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Anerkannte Privatschulen_August 2022
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Anerkannte Privatschulen_August 2022
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Beistandspersonen
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utz führt ein Mandatszentrum. Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht an private Mandatstragende übertragen kann, werden durch Berufsbeistandspersonen des Mandatszentrum geführt
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Ein Messfahrzeug erfasst den Strassenraum
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sich ein Gesamtbild über den Strassenraum zu machen, hat die Abteilung Planung/Bau/Sicherheit eine private Firma mit der digitalen Erfassung der Strassen und Wege auf dem gesamten Gemeindegebiet beauftragt
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Abfallstatistik
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Zusammenstellung der aktuellen Daten zur Abfallwirtschaft im Kanton Zug. Sie steht den politischen und privaten Entscheidungsträgern sowie einer interessierten Öffentlichkeit als Datengrundlage zur Verfügung
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5. Kinder- und Jugendschutz
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Diese Pflicht obliegt in erster Linie den Eltern. Diese können Hilfe und Rat bei öffentlichen und privaten Einrichtungen suchen. Beratung bietet im Auftrag des Kantons Zug die Kinder-, Jugend & Elternberatung
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Übertritt I: Primarstufe - Sekundarstufe I Elektronische Datenerhebung
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Sekundarstufe I. Die Rektorinnen und Rektoren der gemeindlichen Schulen sowie die Schulleitungen der Privatschulen melden die Daten jeweils für das kommende Schuljahr.
Die Datenerhebung erfolgt sowohl für die
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Art. 330a OR; § 9 Abs. 2 PV
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dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. nachstehend Erw. II.1.5.). Sodann sind auch Form, Aufbau und Inhalt des Arbeitszeugnisses im öffentlichen Dienst gleich wie im Privatrecht (vgl. Roland Müller / (vgl. Streiff / von Kaenel / Rudolph, a.a.O., Art. 330a OR N. 3 mit weiteren Hinweisen).
1.7. Im privaten Arbeitsvertragsrecht ist umstritten, ob die Arbeitgebenden oder die Arbeitnehmenden die Beweislast unkontrollierten und starken Gemütsschwankungen der Beschwerdeführerin hätten auch zu Konflikten mit privaten Mandatstragenden geführt. Am 30. April 2013 sei es zu einem Vorfall gekommen, anschliessend an welchen