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Arbeitsrecht
Abgesehen davon hat sich die Klägerin am 20. Mai 2019 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (act. 11/24). Infolgedessen kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich absichtlich nicht um Entlassung vom 26. April 2019 zu Unrecht erfolgt und es ist zu prüfen, welche finanziellen Folgen dies mit sich bringt. 5.1 Ist eine fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer gemäss Art Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart und was er
Art. 261 ZPO und Art. 229 ZPO
Verfahren ist ein Verfahren mit Beweisbeschränkung zum Ziel der Prozessbeschleunigung. Zudem zeichnet es sich durch eine summarische Prüfung der Rechtsfragen aus. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht 2014, Art. 263 ZPO N 7). Die Voraussetzungen für den Bestand eines Verfügungsanspruches richten sich nach dem an-wendbaren Recht, vorliegend mithin nach dem Schweizer Recht (lex causae; vgl. Art. 116 d.h. er darf noch nicht eingetreten sein. Ist der Nachteil bereits eingetreten und droht er nicht, sich zu vergrössern, besteht kein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme, weil es dann nichts
Vernehmlassung zum Bericht des Ausschusses vom 11. August 2008: Analyse und Per-spektiven der Zusammenarbeit in der Zentralschweiz - Stellungnahme des Kantons Zug
Strukturen haben sich in den vergangenen fünf Jahren durchaus bewährt. Die Zunahme der Zusammenarbeitsfelder entwickelt sich nur noch langsam. Allerdings stellen wir fest, dass sich das Umfeld der ZRK beitsfelder haben sich in grossen Zügen bewährt, sind weiterzuentwickeln und zu optimieren. Wir zweifeln aber am politischen Willen für weitere Zusammenarbeitsfelder. Dies zeigt sich insbesondere am l fungieren, wie dies Art. 2 Bst. b des ZSK-Statuts vorsieht. Ziff. 2.6.: Konferenzsekretariat An sich ist die Entlastung des heutigen ZRK-Sekretärs überfällig. Wir verweisen aber trotzdem darauf, dass
§ 5, 41 DMSG
von Zug, die vor 1902 erstellt wurden, als Kulturobjekte erfasst worden. Entsprechend befinden sie sich seit dem 1. Januar 1991 im Inventar der schützenswerten Denkmäler. Das kantonale Denkmalschutzgesetz explizit ermögliche. Bezüglich des Verweises auf das Altstadtreglement müsse festgehalten werden, dass sich das Gebäude gemäss Altstadtreglement in der Äusseren Altstadt befinde, in der die Vorschriften zur glement und gehe daher als «lex posterior» dem älteren Altstadtreglement vor. Der Eigentümer habe sich gestützt auf den Bebauungsplan darauf verlassen dürfen, dass das Gebäude abgerissen und gemäss den
Art. 8 IVG
führte M. aus, dass vorliegend kein Neuantrag sondern eine Ersatzanschaffung im Raume stehe und berief sich auf die Besitzstandsgarantie. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im seien und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimme. (…) Im Anhang zur HVA findet sich die Hilfsmittelliste nach AHVG, welche unter Ziff. 9 bzw. 9.51 Rollstühle ohne motorischen Antrieb fest und statuiert, Anspruch hätten Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektronischen Antriebs selbständig fortbewegen könnten. 2.2 Dem Kreisschreiben über
Art. 731b OR
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Abs. 1 Ziff. 3). Das Bundesgericht hat sich in BGE 138 III 294 (bestätigt in BGE 138 III 407) eingehend mit dieser Norm auseinandergesetzt und hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird. Sie bezieht sich sowohl auf das Fehlen als auch die nicht rechtsgenügende Zusammensetzung obligatorischer Gesellsc funktionierenden Rechtsverkehrs und kann die Interessen von Anspruchsgruppen («Stakeholder») berühren, die sich am Verfahren nach Art. 731b OR nicht beteiligen (Arbeitnehmer, Gläubiger, Aktionäre). Aufgrund der
Art. 13 Abs. 1 AVIG; Art. 29 GAV Personalverleih
der B. AG. Am 15. November 2013 wurde ihm von der B. AG per 22. November 2013 gekündigt, worauf er sich am 18. Februar 2014 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum des Kantons Zug (RAV Zug) anmeldete schon in seiner Einsprache wie auch im vorliegenden Verfahren geltend, das Arbeitsverhältnis habe sich aufgrund seiner Krankheit während der Kündigungsfrist bis zum 24. November 2012 verlängert, was u , sondern lediglich eine blosse Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin vereinbart ist. Weil es sich diesfalls um Lohn handelt, muss im Zweifelsfall angenommen werden, dass die Lohnfortzahlungspflicht
Strafrechtspflege
ung hätten. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Konferenz an die Staatsanwaltschaften der Mitgliederkantone, denen keine rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Wie sich den Beilagen 9 und 10 zur Eingabe der Kunsteisbahn Zug ein Portemonnaie gestohlen und im Anschluss daran mit zwei Kreditkarten, welche sich in diesem Portemonnaie befanden, diverse Leistungen an einem SBB-Terminal beim Bahnhof Zug bezogen bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. 3.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung auf Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 265 StPO N 25 f. Diese Autoren
Update Bildungspolitik – Januar und Februar 2021
Kultur wenn immer möglich halten. Dies lässt sich zurzeit epidemiologisch rechtfertigen. Aus pädagogischer Perspektive sind wir froh darum. Nicht bestreiten lässt sich zudem die psychologische Bedeutung dieser Risiken für die individuellen Bildungslaufbahnen und das Bildungssystem führen. Die EDK behält sich vor, sich in Bezug auf die kommenden Lockerungsschritte aus bildungs- und kulturpolitischen Überlegungen dieser Abgrenzung in der Gesellschaft. Bildungsdirektor Stephan Schleiss bedankt sich ganz herzlich bei allen Lehrerinnen und Lehrern, Schulleitenden, Rektoren und den vielen weiteren Beteiligten
Beurteilen und Fördern – ein Spannungsfeld
man im Handbuch "Beurteilen und Fördern" lesen kann, handelt es sich dabei um eine förder- und prozessorientierte Beurteilung, welche sich entweder auf die Individualnorm oder Sachnorm bezieht.Daneben gibt Fürrer Sarah Schmid*, gibt es Tipps oder Ratschläge von Ihren Lehrerinnen und Lehrern, an die Sie sich noch erinnern? An spezifische Tipps oder Ratschläge kann ich mich nicht erinnern. Vielmehr sind mir denke ich an Situationen zurück, bei denen die Lehrpersonen meine Stärken nicht erkannten, sondern sich auf meine Defizite konzentrierten. Menschen, die mich beim Stärken meiner Stärken und Schwächen meiner

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