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Exkursionen
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Unternehmen und verstehen die wirtschaftliche Rolle besser. WMS-NewsDie Schülerinnen und Schüler stellen eine Sammlung verschiedener Orte und Aktivitäten für Schulreisen in einem Dokument zusammen, das
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Geschichte
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akkreditiert. Damit sichert sie sich das Bezeichnungsrecht «Pädagogische Hochschule» und bestätigt ihre Stellung in der schweizerischen Hochschullandschaft.Die PH Zug ist gemäss den Vorgaben des schweizerischen PHZ Zug 2000-2013: Rückblick und Würdigung und eine Nachlese zur PHZ verfasst. Beide Dokumente stellen die Entstehung und Entwicklung der PHZ bzw. der PHZ Zug und die Gründe für deren Auflösung dar.
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Schulportal KLAPP
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Schulportal Klapp Informationen Eltern Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte
Wie im Schreiben von Mitte August angekündigt, starten wir nun etappenweise mit dem Schulportal Klapp. Auf dieser Se
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Schule digital: KI hilft den Lehrpersonen
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auf Rechtschreibung überprüfen und weitere Verbesserungsvorschläge machen.In heterogenen Klassen stellt die Differenzierung eine grosse Herausforderung dar. KI kann Lehrpersonen dabei unterstützen, di
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Schulkapitän – 7 Fragen an Daniel Honegger
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seine Persönlichkeit, zur Zusammenarbeit und seine Ziele in der Bildung. In der Rubrik «7 Fragen an» stellen sich Menschen rund um die Zuger Schulen den Fragen von www.schulinfozug.ch. Einige Fragen sind i
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Die Zuger Fachgruppen werden weiterentwickelt
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übergeordneten Ziele zu definieren und den Rahmen für die Erreichung dieser Ziele festzulegen. Es stellt sicher, dass alle Aktivitäten und Ressourcen auf diese Ziele ausgerichtet sind. Entscheidungen erfolgen des Unterrichts und die Erreichung der Bildungsziele. Eine sorgfältige Auswahl und Bewertung dieser stellt sicher, dass sie den Anforderungen des Lehrplans entsprechen und zur kumulativen Kompetenzentwicklung
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Verfahrensrecht
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Geschäftsjahr 2022 samt Jahresrechnung 2022 nach (StV-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug fest, dass die angefochtene Verfügung am 5. April 2024 zugestellt Verwaltungsgericht. Dabei bestätigte sie die Entgegennahme der Veranlagungsverfügung am 5. April 2024, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, massgeblich für den Lauf der Einsprachefrist müsse in jedem Fall von Fr. 1'000.– leistete sie fristgerecht (act. 2, 3).
C. Die Steuerverwaltung schloss mit Stellungnahme vom 3. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).Aus
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Steuern (Nichteintreten auf Einsprache zufolge Verspätung)
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Geschäftsjahr 2022 samt Jahresrechnung 2022 nach (StV-act. 6). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2024 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Zug fest, dass die angefochtene Verfügung am 5. April 2024 zugestellt Verwaltungsgericht. Dabei bestätigte sie die Entgegennahme der Veranlagungsverfügung am 5. April 2024, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, massgeblich für den Lauf der Einsprachefrist müsse in jedem Fall von Fr. 1'000.– leistete sie fristgerecht (act. 2, 3).
C. Die Steuerverwaltung schloss mit Stellungnahme vom 3. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).Aus
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Zivilrecht
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am Kantonsgericht Zug um Anordnung von Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1bis OR. Der Einzelrichter stellte bei der A. AG einen Organisationsmangel fest. Er setzte B. ab April 2023 für sechs Monate und ab dieser dritte Schritt ist bezeichnenderweise weder in Art. 731b Abs. 2 Satz 2 OR noch an anderer Stelle vorgesehen. Die Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses enthält denn auch nicht a maiore minus Zahlung dieses Betrags verpflichtet werde.Aus den Erwägungen:
2. Im vorliegenden Berufungsverfahren stellt sich hauptsächlich die Frage, ob ein Sachwalter im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens nach
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Gewinnaufrechnung (Verrechnungspreise)
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14. März 2022 eine technische Analyse (StV-act. 11), wozu die Steuerpflichtige am 30. August 2022 Stellung bezog (act. 13). Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache Jahren 2016 und 2017 (noch) weiter ging als diejenige im Jahr 2018 (vgl. dahingehend auch die Stellungnahme der ESTV vom 15. August 2023, act. 16 S. 4). Darauf lassen die Äusserungen der Steuerpflichtigen iten der osteuropäischen Märkten (vgl. im Detail hierzu die Auseinandersetzung der ESTV mit Stellungnahme vom 15. August 2024, act. 16 S. 3). Aus dem Gesagten folgt, dass die überhöhten Einkaufspreise