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Einleitung

Kommentar PBG

Kommentar V PBG

Allgemeine Bestimmungen

Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen

Baurechtliche Begriffe und Vorschriften

Behindertengerechtes Bauen

Bauanzeige; Baubewilligungspflicht und -verfahren

Landumlegung und Grenzbereinigung

§ 59 Einleitung des Landumlegungsverfahrens

§ 60 Beschlussfassende Versammlung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

§ 61 Ausführungskommission

§ 62 Unterlagen im Landumlegungsverfahren

§ 63 Neuzuteilung

1 Das durchführende Organ erstellt einen Umlegungsplan mit Zuteilungsplan und Darstellung der alten und neuen Grundstücke, ein Umlegungsverzeichnis unter Berücksichtigung der Verfahrensgrundlagen gemäss § 49, einen Plan der Dienstbarkeiten und macht Angaben betreffend der Geldausgleiche und Entschädigungen sowie ihrer Bemessungen.
2 Zuteilungen von Restflächen sind zulässig, wenn keine übermässige Belastung entsteht.
3 Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie vorgemerkte und angemerkte Rechte sind zu bereinigen und können aufgehoben, abgeändert, auf die neuen Grundstücke verlegt oder neu begründet werden. Artikel 802 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 bleiben vorbehalten.
4 Wird ein beschränktes dingliches oder ein vorgemerktes Recht aufgehoben oder abgeändert, so ist ein Schaden nach den Grundsätzen der formellen Enteignung zu entschädigen.
5 Mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer kann gemeinschaftliches Eigentum geteilt oder in Form von Miteigentum neu gebildet werden.

Materialien
Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 (Inkrafttreten: 1. Januar 2019)

Bei dieser Bestimmung werden kaum Änderungen vorgenommen. Sie ist im Wesentlichen identisch mit der bisherigen Regelung (§ 37 alt V PBG vom 16. November 1999 in Kraft bis 31. Dezember 2018).

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