Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
Sondernutzungspläne und Erschliessung
Sicherung von Planungen
Verfahrensbestimmungen
Landumlegung und Grenzbereinigung
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
Enteignung
§ 53 Enteignungsfälle
1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungsrecht.
2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für
a) den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige Strassenräume aufgrund eines rechtskräftigen Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplans;
b) die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruchnahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasserschutz;
c) die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses;
d) Anlagen für die Telekommunikation, sofern nicht Bundesrecht gilt, und für Werkleitungen; die zuständige Behörde kann Dritten das Enteignungsrecht verleihen;
e) für die Nutzung des Untergrunds. Hierfür kann das Enteignungsrecht einer Bewerberin oder einem Bewerber übertragen werden.
3 Die Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obligatorische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken.
Materialien
Absatz 2 (geändert: 1. Juli 2019)
Immer wieder störte man sich zu Recht an der bisher geltenden Formulierung «Das Enteignungsrecht kann namentlich geltend gemacht werden für ...». Diese Formulierung ist für das Enteignungsrecht zu unbestimmt, weshalb der bisher geltende Gesetzestext entsprechend zu ändern ist, indem der Begriff «namentlich» gestrichen wird. Damit gewinnen die enteignungsrechtlichen Tatbestände weiter an Bestimmtheit.