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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften

Sondernutzungspläne und Erschliessung

Sicherung von Planungen

Verfahrensbestimmungen

Landumlegung und Grenzbereinigung

Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit

Enteignung

§ 53 Enteignungsfälle

§ 54 Ausdehnung

§ 55 Heimschlag

§ 56 Materielle Enteignung, Feststellung

§ 57 Rückerstattung

§ 58 Arten der Entschädigung

§ 59 Bemessung der Entschädigung

§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb

§ 61 Schätzungskommission

1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungskommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
2 Die Schätzungskommission vollzieht insbesondere die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
3 Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission aus.
4 Über ihre Amtsführung erstattet die Schätzungskommission dem Verwaltungsgericht alle zwei Jahre Bericht.
5 Für die Mitglieder der Schätzungskommission gelten die gleichen Regeln für die Offenlegung von Interessenbindungen wie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegenüber dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektronischer Form öffentlich zugänglich macht. Das Verwaltungsgericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

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