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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

§ 8 Kantonaler Richtplan

§ 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)

§ 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

§ 10a Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen

§ 10b Hochhäuser

§ 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren

§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald

§ 13 Kantonale Bauvorschriften – Kiesgruben

1 Zur Eröffnung oder Erweiterung von Kiesgruben ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die betroffene Gemeinde ist anzuhören.
2 Die Öffnung oder Erweiterung sowie der Betrieb von Kiesgruben sind auf die kantonalen Zonen für den Abbau und die Rekultivierung beschränkt. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber der Kiesgruben sind verpflichtet,
a)  finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten;
b)  dem Kanton jährlich die abgebauten Kubaturen, die verkauften Kiesmengen sowie die Mengen des Materials für die Wiederauffüllung und Rekultivierung mitzuteilen.
3 Der Kanton kann nach Anhörung der Betroffenen das Einzugsgebiet von Material für die Auffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube festlegen.

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