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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

§ 8 Kantonaler Richtplan

§ 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)

1 Kantonale Zonen sind
a)  die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz und für den planerischen Schutz von Gewässern. Sie können andere Zonen überlagern;
b)  die Zonen für den Abbau und die Rekultivierung sowie für Abfallanlagen;
c)  die Zonen für den Abbau von Bodenschätzen, für unterirdische Lagerinfrastruktur, für Geothermieanlagen und für die unterirdische Gasspeicherung nach § 6 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrunds.

Materialien
Absatz 1 lit. b (geändert: 1. Januar 2019)

Absatz 1 lit. c (neu: 1. Januar 2019)

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