Einleitung
Kommentar PBG
Zweck und Zuständigkeiten
Kantonale Pläne und Bauvorschriften
§ 8 Kantonaler Richtplan
§ 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)
1 Kantonale Zonen sind
a) die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz und für den planerischen Schutz von Gewässern. Sie können andere Zonen überlagern;
b) die Zonen für den Abbau und die Rekultivierung sowie für Abfallanlagen;
c) die Zonen für den Abbau von Bodenschätzen, für unterirdische Lagerinfrastruktur, für Geothermieanlagen und für die unterirdische Gasspeicherung nach § 6 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrunds.
Materialien
Absatz 1 lit. b (geändert: 1. Januar 2019)
Absatz 1 lit. c (neu: 1. Januar 2019)