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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

Kantonale Pläne und Bauvorschriften

§ 8 Kantonaler Richtplan

§ 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)

§ 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

§ 10a Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen

§ 10b Hochhäuser

§ 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren

§ 12 Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand – Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald

§ 13 Kantonale Bauvorschriften – Kiesgruben

§ 13a Kantonale Bauvorschriften – Abfallanlagen

§ 14 Ausnahmen von kantonalen Plänen und Bauvorschriften

1 Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich unzweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und wo das übergeordnete Recht es zulässt.

Erläuterungen Baudirektion
- vom 25. April 2019: Der Waldabstand beträgt zwölf Meter. Für eine Ausnahmebewilligung sind drei Voraussetzungen zu prüfen, nämlich a) würde bei Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung eine offensichtlich unzweckmässige Lösung vorliegen oder [alternativ] b) würde sich bei Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung eine unbillige Härte für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller ergeben und [kumulativ] c) ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit übergeordnetem Recht vereinbar? Die Gemeinden fordern die Bauherrschaften auf, mit den Baugesuchsunterlagen einen entsprechende Bericht/Begründung für die mögliche Ausnahmebewilligung einzureichen. Die Gemeinde gibt eine Stellungnahme aus ihrer Sicht zu Handen der Direktion des Innern ab, halt bei der Direktion des Innern die Zustimmung ab, bevor sie über die Baubewilligung samt Ausnahmebewilligung entscheidet.

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