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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

§ 1 Zweck

§ 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat

§ 3 Zuständigkeiten – Regierungsrat

§ 4 Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen

§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion

1 Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes.
2 Die Baudirektion
a)  führt den kantonalen Richtplannach;
b)  beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne;
b1)  beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen;
c)  genehmigt die gemeindlichen Richtpläne, Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes;
d)  trifft für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde bezeichnet.

Materialien
Absatz 1 und 2 (geändert: 1. Januar 2019)

Mit den vorliegenden Änderungen soll der Regierungsrat von Routinegeschäften grösstmöglichst entlastet und die Verfahrensökonomie soll gestärkt werden.

Die Änderungen in § 3 hängen mit den Änderungen in § 5. Die Baudirektion ist neu für den Erlass der kantonalen Nutzungs- und Sondernutzungspläne sowie für die Sicherung von kantonalen Planungen zuständig. Ebenso genehmigt die Baudirektion auch die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne. Die Baudirektion beschloss gemäss § 7 Abs. 1 lit. c Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.1) bereits früher erstinstanzlich über kantonale Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne, Gewässerlinienpläne sowie Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen sowie Gewässerlinienplänen (§ 3 Abs. 1 Bst. b und § 3 Abs. 3 PBG [BGS 721.11]; § 14 GewG [BGS 731.1]); diese Delegation entfällt, wenn im kantonalen Verfahren eine Einsprache durch Sachentscheid zu beurteilen ist oder im gemeindlichen Verfahren eine Einwendung nicht hat gütlich beigelegt werden können, oder wenn die Baudirektion erwägt, eine Genehmigung zu verweigern, sie nur teilweise auszusprechen oder mit Auflagen und Bedingungen zu versehen. Diese frühere weitgehende Delegation wird mit der vorliegend begehrten Änderung des PBG marginal ausgeweitet. Sofern gegen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne ein Rechtsmittel ergriffen wird, muss der Regierungsrat in der gleichen Sache über eine Beschwerde entscheiden. In diesen Fällen werden die gemeindlichen Bauvorschriften, Nutzungs- und Sondernutzungspläne vom Regierungsrat zu genehmigen sein und er wird gleichzeitig über die Beschwerden entscheiden. Diese Regelung ist Ausfluss des Koordinationsprinzips.

Neu ist die Regelung in § 3 Abs. 2 lit. a1 bezüglich der Nutzungsübertragung. Damit Übertragungen des Nutzungsmasses möglich sind, genügt die Regelung in lit. a von Abs. 2 nicht mehr, wonach der Regierungsrat in der Verordnung die baurechtlichen Begriffe regeln kann. Nach der geltenden Rechtsprechung ist dafür eine Regelung im Gesetz notwendig bzw. der Regierungsrat muss dazu im Gesetz ermächtigt werden, dass er die Nutzungsübertragung in der Verordnung zum PBG regeln kann, welche früher in § 40 der Verordnung zum PBG definiert war.

Mit der PBG-Revision ging auch eine Revision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz einher. Dabei wurde die Interkantonale Vereinbarung über die Vereinheitlichung der baurechtlichen Begriffe ins kantonale Recht überführt und gleichzeitig wurde auch innerkantonal eine Vereinheitlichung des Baurechts (IVHB) angestrebt. Der Regierungsrat hat deshalb die Kompetenz erhalten, zusätzlich zur Definition der baurechtlichen Begriffe auch gewisse Masszahlen vorschreiben zu können. Gleichzeitig soll er eine weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts – selbstverständlich in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden – anstreben. Neben der interkantonalen Harmonisierung via IVHB wird auch eine innerkantonale Vereinheitlichung gesucht. Viele Begriffe und Massvorschriften lauten in den gemeindlichen Bauordnungen gleich oder zumindest ähnlich (Terrainveränderungen, Stützmauern etc.). Diese Vorschriften wurden in der Verordnung auf Wunsch der Gemeinden zugunsten der Rechtsanwendenden einheitlich geregelt. Damit können die gemeindlichen Bauordnungen massiv entschlackt werden. Selbstverständlich soll den Gemeinden die Möglichkeit geboten werden, bei Bedarf in bestimmten Bereichen, namentlich zur Berücksichtigung ihrer topographisch unterschiedlichen Verhältnisse von der kantonalen Regelung abweichende Vorschriften erlassen zu können.

Der Regierungsrat wollte mit einer Anpassung von § 5 Abs. 1 Leistungen der Baudirektion in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsberatung von Privaten abschaffen und damit die Baudirektion entlasten. Die Baudirektion erteilte bisher baurechtliche Auskünfte an Behörden und Private. Der Rechtsdienst war dadurch erheblich belastet, was nicht zuletzt auch zu einer verzögerten Behandlung von Verwaltungsbeschwerden führte. Im Sinne einer Sparmassnahme sollte die Baudirektion von diesem Beratungsauftrag gegenüber Privaten entlastet werden. Durch diese Entlastung von baurechtlichen Beratungen sollte sich der Rechtsdienst der Baudirektion wieder auf seinen Kernauftrag konzentrieren können. Die baurechtliche Beratung hätten Private inskünftig auf dem Markt einkaufen müssen. Die Beratung der Gemeinden wird weiterhin wahrgenommen. Die Kommission stellte sich die Frage, ob mit der geplanten Anpassung von § 5 Abs. 1 nicht zu grosse Nachteile verbunden wären. Die Kommission vertrat die Meinung, dass die Gefahr bestehe, dass diese geplante Änderung zu Mehrkosten bei den Gemeinden aufgrund vermehrter Anfragen von Privaten bei den Gemeinden führen könne. Zudem war die Kommission der Meinung, dass die gute Zusammenarbeit von Privaten und Behörden den Kanton Zug auszeichne und dass dies ein Standortvorteil sei. Dieser solle für die verhältnismässig geringe Einsparung oder allenfalls Verlagerung der Kosten auf die Gemeinden nicht aufgegeben werden.

Absatz 1 (geändert: 1. Juli 2019)

Jeder Kanton muss gemäss § 15 ZWG eine Behörde bezeichnen, die den Vollzug beaufsichtigt. Diese Bestimmung kann mit einer Anpassung von § 5 PBG umgesetzt werden. Danach wurde die Baudirektion auch als Aufsichtsbehörde für den Vollzug des ZWG bezeichnet, da sie bereits für die Überwachung beim Vollzug des PBG zuständig ist (§ 5 Abs. 1 PBG).

V PBG       § 40

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