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Einleitung

Kommentar PBG

Zweck und Zuständigkeiten

§ 1 Zweck

§ 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat

§ 3 Zuständigkeiten – Regierungsrat

§ 4 Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen

§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion

§ 6 Zuständigkeiten – Direktion des Innern

§ 7 Zuständigkeiten – Gemeinden

1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse.
2 Der Gemeinderat beschliesst
a)   gemeindliche Richtpläne;
b)   gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne;
c)   einfache Bebauungspläne und kleine Änderungen von Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen im Verfahren gemäss § 40;
d)   unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann unterbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören;
e)   die Sicherung gemeindlicher Planungen;
f)    Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke.
3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt alle baupolizeilichen Aufgaben im Gemeindegebiet, sofern dieses Gesetz oder weitere Erlasse nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.
4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupolizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren.

Materialien
Absatz 2 und 3 (geändert: 1. Januar 2019)

Die Änderungen in § 7 Abs. 2 lit. c hängen zum einen mit der Einführung des einfachen Bebauungsplans (§ 32bis PBG) zusammen und anderseits soll das Verfahren für kleine Änderungen von Bauvorschriften, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen vereinfacht werden, in dem für solche Änderungen neu allein der Gemeinderat zuständig ist.

Der Gemeinderat hat alle baupolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen, sofern nicht ausdrücklich im PBG oder in einem anderen Gesetz eine andere Regelung vorgesehen ist. Diese Präzisierung ist notwendig, da nach der bisherigen Regelung nicht klar war, ob der Gemeinderat alle baupolizeilichen Aufgaben wahrnehmen musste. Das gemeindliche Bauamt ist im Lead. Es ist Ansprechpartner der Bauherrschaften und organisiert die Abnahme. Es bietet eine Vertretung der kantonalen Fachstellen zur Abnahme auf, wenn ihm die Fachkenntnis zur Kontrolle der kantonalen Auflagen fehlen sollte.

An sich wollte der Regierungsrat die Bestimmungen über die kommunalen Richtpläne im PBG streichen, weil der kantonale Richtplan derart detailliert ist. Dadurch waren Änderungen der §§ 5, 7 15, 37 und 43 vorgesehen. Diverse Vernehmlassungsteilnehmende haben sich dagegen zur Wehr gesetzt und verlangten, dass den Gemeinden weiterhin die Möglichkeit verbleiben solle, Richtpläne zu erlassen und diese durch den Kanton genehmigen zu lassen. Der Regierungsrat hat dieser Kritik Rechnung getragen. Im Unterschied zu früher sind die Gemeinden aber nicht mehr verpflichtet, einen Richtplan zu erlassen. Es ist ihnen anheimgestellt. Wenn sie sich aber dafür entscheiden, bedarf der Richtplan – dies auch auf Wunsch der Vernehmlassenden – der kantonalen Genehmigung. Entsprechende Änderungen sind in den Bestimmungen §§ 37 und 43 vorgenommen worden.

An der Zuständigkeit betreffend Baupolizei im Wald gemäss § 6 änderte sich nichts. Baupolizeibehörde im Wald bleibt die Direktion des Innern. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass die Baubewilligungsbehörde immer auch Baupolizeibehörde ist.

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