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Einleitung

1997: Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Februar 1997 i.S. H. und S. AG

Bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden.

Mit Planungsaufgaben betraute Behörden haben auf die in Art. 3 RPG genannten  Planungsgrundsätze zu achten. Insbesondere sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden.

Mit den Nutzungsplänen wird allgemeiner vorsorglicher Immissionsschutz betrieben.

Unter dem Titel der Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten wird der einzelfallmäs­sige Immissionsschutz stipuliert.

Vorliegend ist eine Wohn- und  Gewerbezone der  Lärmempfindlichkeitsstufe 3 zugeordnet, die benachbarte Industriezone ebenfalls dieser Stufe. Sie ist seinerzeit in der Ortsplanung unangefochten geblieben.

Eine nachträgliche Überprüfung von  Nutzungsplänen ist nur möglich, wenn der betroffene Eigentümer sich beim Erlass des Plans über die ihm auferlegten  Eigentumsbeschränkungen nicht im Klaren sein konnte oder ihm keine Verteidigungsmittel zur Verfügung standen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den bestehenden Beschränkungen dahingefallen sein könnte. Ausser der  akzessorischen Prüfung von Nutzungsplänen unter solchen Voraussetzungen ist die Rüge der Nichtigkeit beachtlich, da eine solche absolute Unwirksamkeit jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist.

Art. 22 USG bestimmt, dass Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, unter Vorbehalt nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind sie überschritten, werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet werden (Vorbehalt von Art. 22 Abs. 2 USG).

Art. 38 LSV sieht die Ermittlung des Lärms entweder durch Berechnungen oder durch Messungen vor. Gerade der Strassenlärm kann nach anerkannten Berechnungsmethoden ermittelt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 1997:

Wer eine Deponie errichten will, benötigt gemäss Art. 21 TVA eine Errichtungsbewilligung des Kantons. Wer eine Deponie betreiben will, benötigt eine Betriebsbewilligung des Kantons. Die Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Gesuch vollständig ist, und wenn Gewähr besteht, dass die Abfälle vorschriftsgemäss abgelagert werden. Bei Mängeln fordert die Behörde den Inhaber auf, innert angemessener Frist Remedur zu schaffen. Behebt der Inhaber erhebliche Mängel innert Frist nicht, lässt sie die Behörde auf seine Kosten beheben. In dringenden Fällen ordnet sie die nötigen Massnahmen sofort an. Ist die umweltgerechte Behandlung der Abfälle nicht mehr gewährleistet, hebt sie die Betriebsbewilligung auf (vgl. Art. 27 Abs. 2 TVA; Art. 29 TVA).

Die Baudirektion hat vorsorgliche Massnahmen für den Betrieb einer Deponie getroffen, welche der Beschwerdeführer angreift. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der  aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat dieses Gesuch abgewiesen, um nicht wieder gutzumachende Nachteile zu verhindern.

Gewichtige, rechtlich relevante Interessen an der Aussetzung des Vollzuges sind nicht dargetan worden oder ersichtlich.

 

Urteil vom 20. März 1997 i.S. K. H.

Unter den Begriff des Abfalls fällt auch unverschmutzter Aushub, jedenfalls dann, wenn sich der Besitzer seiner entledigen will. Grundsätzlich sind Bauabfälle gemäss Ziff. 12 Abs. 1 von Anhang 1 TVA auf Inertstoffdeponien abzulagern.

Im Zusammenhang mit den Kiesvorkommen und deren Ausbeutung besteht ein grosser Deponie- und Rekultivierungsbedarf.

Ein fachgerechter Bodenaufbau mit einer Überdeckung von mindestens 1,2 m gemäss den Richtlinien des Verbandes schweizerischer Kieswerke, wie er bei einer Rekultivierung verlangt wird, ist häufig nicht möglich. Private Kleindeponien, beispielsweise im Zusammenhang mit Bauvorhaben, widersprechen der Umweltschutzgesetzgebung, selbst wenn das Material einwandfrei sein sollte.

Die Umweltschutzgesetzgebung steht ausreichend begründeten Terrainveränderungen nicht entgegen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Begründung. Das Material ist ordnungsgemäss zu deponieren oder für die Rekultivierung zu verwenden.

Urteil vom 10. April 1997 i.S. J. R.

Bauabfälle sind Abfälle im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will, oder deren Verwertung, Unschädlich­machung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Abfälle sind nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen (Art. 30 Abs. 1 USG). Der vom Beschwerdeführer auf seinem Hof geführte Bauschutt unterliegt als Abfall einer fachgerechten Entsorgung. Bauschutt muss auf eine Inertstoffdeponie gebracht werden (Ziff. 12 Abs. 2 Anhang 1 TVA). Eine bewilligte Deponie liegt nicht vor. Die Ablagerung erfolgte deshalb formell rechtswidrig. Zu prüfen ist, ob die Anordnung der Baudirektion gegenüber dem Beschwerdeführer rechtens und verhältnismässig ist.

Vorliegend muss das Material in einer bewilligten Recyclinganlage aufgearbeitet und müssen die Abfallanteile in eine bewilligte Deponie gebracht werden.

Die Aufarbeitung muss die Qualitätsanforderungen der anerkannten Richtlinien des Abbruch- und Recyclingverbandes (ARV), Kloten, vom August 1992 beachten.

Ein Zwischenlager im Sinne von Art. 37 TVA kommt für den Abfall nicht in Frage, da es an der Befestigung des Platzes und an der Abwasserableitung fehlt. Umweltinteressen und finanzielle Interessen des Beschwerdeführers stehen sich gegenüber. Es fragt sich, ob die Verhältnismässigkeit das gerügte staatliche Handeln erlaubt. Wer es sich nicht leisten kann, ein Bauvorhaben unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchzuführen, kann nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip diese Vorschriften missachten und ein zwar finanziell tragbares, aber widerrechtliches Vorhaben realisieren wollen.

Wenn in anderen Fällen die gesetzlichen Abfallvorschriften nicht eingehalten worden sein sollten, so besteht für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, ausser eine Behörde würde in ständiger Praxis vom Gesetz abweichen und wäre nicht gewillt, in Zukunft gesetzeskonform zu entscheiden.

Urteil vom 10. April 1997 i.S. M. S.

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verlangt mit Art. 14 Abs. 1 für jeden  landwirtschaftlichen Betrieb mit Nutztierhaltung eine ausgeglichene Düngerbilanz. Der Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbauliche verwertet werden. Der Kanton kann die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herabsetzen, soweit es die Verhältnisse erfordern. Der Regierungsrat hat den Wert von drei Düngergrossvieheinheiten pro Hektare festgelegt. Grundlagen für das Berechnen und Beurteilung der Nutztierbelastung eines Betriebes sind fallweise von landwirtschaftlichen Sachverständigen zu erarbeiten. Bei Futter mit niedrigem Phosphor- und Stickstoffgehalt, sogenanntem Ökofutter, muss der Betriebsinhaber auf eigene Kosten eine verbindliche Phosphorbilanz vorlegen.

Bei berufsmässiger Vertretung ist der Partei, soweit sie einen Anspruch auf Parteientschädigung hat, für das Honorar und die Barauslagen des Vertreters eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Rahmen für das Honorar beträgt gemäss § 9 der Kostenverordnung Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.--. In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht das Honorar fest, ohne an die obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein. - Das Gericht hat eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zugesprochen, der Beschwerdeführer hatte demgegenüber eine "Spezifikation seiner Bemühungen" im Betrag von Fr. 20'814.20 eingereicht.

Urteil vom 1. Mai 1997 i.S. M. H. und A. H.

Soweit dem Gericht volle Kognition zusteht, können auch Verfahrensmängel geheilt werden. Dies betrifft eine erst nachträglich erfolgte Auflegung eines Baugesuchs für einen Teilaspekt eines Bauvorhabens.

Das Planungs- und Baurecht verlangt ausserhalb der Bauzonen eine umfassende Berücksichtigung der rechtserheblichen Interessen, insbesondere auch der Landwirtschaft, des Landschaftsschutzes, des Gewässerschutzes, der Fischerei, des Tierschutzes und der waldrechtlichen Belange, sowie eine Koordination allfällig erforderlicher Bewilligungen. Die Koordination dient nicht zuletzt auch der Rechtssicherheit des Bauherrn.

Wenn der Eigentümer einer Liegenschaft ausserhalb der Bauzonen nach und nach Umstrukturierungen, bauliche Veränderungen, etc. vornimmt, sind sie gesamthaft zu beurteilen und darauf zu prüfen, wie weit gesonderte Entscheidungen über einzelne Bauten und deren Veränderungen ergehen können.

Auch wenn Parteien des Verfahrens nicht in allen Fällen identisch sind, hindert dies eine koordinierte Beurteilung durch das Gericht nicht, welche von der Sache her geboten ist.

Wenn die Baudirektion vor einigen Jahren unzutreffenderweise die Bewilligungspflicht für einen rund 1,5 m hohen Drahtgitterzaun für die Wildtierhaltung verneint hat, musste heute die Anlage als altrechtlich gelten. Änderungen unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht.

Fischzucht ist keine landwirtschaftliche Nutzung. Sofern der Bauherr eine intensive Fischproduktion anstrebt, muss er ein Gesuch im Hinblick auf eine umfassende bauliche und betriebliche Prüfung einreichen, auch wenn ein Gewässer bereits besteht.

Erlebnistage auf dem Bauernhof, welche touristisch von Bedeutung sind, haben keinen landwirtschaftlichen Charakter.

Die Praxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen ist streng. Es geht insbesondere darum, die Landschaft zu schonen. Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben.

Die Standortgebundenheit darf nur dann bejaht werden, wenn eine Baute in der Landwirtschaftszone aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen bestimmten Standort angewiesen ist. Die Voraussetzungen

beurteilen sich nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen.

Hochsitze sind im vorliegenden Fall nicht standortgebunden, ob sie am Waldrand stehen sollen oder auf freiem Feld kaschiert werden. Gerade in der Landschaftsschutzzone kommt den Interessen am Landschaftsschutz besonderes Gewicht zu.

Eine öffentlichkeitsbezogene, der Freizeitgestaltung und Liebhaberei dienende Anlage oder umfangreiche Terrainveränderungen und Eingriffe in die Landschaft könnten ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren ausreichend erfasst werden.

Urteil vom 12. Juni 1997 i.S. H. N.-M.

Kritik an Behörden  ohne konkrete Rügen sind nicht Anlass, auf eine Beschwerde einzutreten. Wer vor der Gemeindeversammlung mit seinen Voten kein Gehör gefunden hat, kann nicht die Diskussion vor Verwaltungsgericht weiterführen, um einen anderen politischen Entscheid zu erwirken.

Urteil vom 12. Juni 1997 i.S. H. N.-M. (2)

Wenn eine Frist abgelaufen ist, verhilft persönliche Einreichung der Beschwerde am folgenden Tag nicht zur Wahrung dieser Frist. Der Hinweis, die Rechtsschrift sei nicht später ans Gericht gelangt, als wenn sie per Post verschickt worden wäre, verhilft nicht zur Anhandnahme.

Urteil vom 12. Juni 1997 i.S. S. und J. S.

Das zugerische Recht kennt das Institut der Arealbebauung oder - im Ortsteil Buonas der Einwohnergemeinde Risch - des Gesamtüberbauungsplanes. Dem Eigentümer kommt im Gebiet eines solchen Planes grössere Gestaltungsfreiheit zu, wogegen an die Gestaltung der Gesamtüberbauung bzw. des Arealbebauungsplans erhöhte Anforderungen gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat verschiedentlich festgestellt, dass das gemäss den erhöhten Anforderungen und der grösseren Gestaltungsfreiheit verwirklichte Konzept in gewissem Sinne normativen Charakter hat, indem es Ausgangspunkt für weitere baurechtliche Entscheide bleibt. Die verbindliche Festlegung der Gesamtplanung ist für die spätere Wahrung der Rechte der einzelnen Eigentümer wegleitend. Eine Änderung des Konzepts der Arealbebauung im Einverständnis aller beteiligten Eigentümer wurde als soweit zulässig erachtet, als die öffentlich-rechtlichen Vorschriften dies erlauben. Sind die Eigentümer nicht einig, so sind die rechtlich relevanten nachbarlichen Interessen zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Dabei gibt es wesentliche Gestaltungselemente, von denen gegen den Willen des einzelnen Grundeigentümers zu seinem Nachteil nicht abgewichen werden darf. Besondere Beachtung ist auch der rechtsgleichen Behandlung der Grundeigentümer zu schenken. Die präjudizielle Wirkung für die Erledigung weiterer Gesuche darf nicht ausser Acht bleiben.

Die Erstellung eines neuen Zuganges zu einem Einfamilienhaus zu einer Einliegerwohnung mit vorgelagertem neuem bzw. intensiver benutztem Sitzplatz ist rechtlich bedeutsam. Ein Nachbar ist nicht gehalten, die von diesen Änderungen ausgehenden Beeinträchtigungen zu dulden. Die Bewilligungspflicht der Änderung ist auf jeden Fall gegeben.

Wenn der Gemeinderat die Eigenmächtigkeit eines Grundeigentümers feststellt, welche eine Verletzung von Baubewilligungsvorschriften bedeutet, muss er von Amtes wegen einschreiten. Der einspracheberechtigte Nachbar ist auch dann nicht vom Verfahren ausgeschlossen, wenn er nicht unmittelbar nach Entdeckung der bewilligungspflichtigen Vorgänge ein Verfahren auf gemeindlicher Ebene anbegehrt hat.

Urteil vom 7. August 1997 i.S. H. M.

Ein Holzlager mit einer massiv konstruierten Überdachung in der Grösse einer Ökonomiebaute ist eine  bewilligungspflichtige Baute und von der traditionellen Holzbeige, die keiner Bewilligung bedarf, zu unterscheiden. Eine Holzlagerung, welche landwirtschaftlichen Gebäuden zugeordnet ist, wo Holzfeuerungen bestehen, ist zonenkonform.

Wieweit besteht bereits bewilligter Lagerraum, wieweit ist zusätzlicher Raum zu bewilligen, und wieweit muss auf die Lagerung in Form einer traditionellen Holzbeige verwiesen werden?

Ein Holzlager soll idealerweise den doppelten bis maximal dreifachen Jahresbedarf aufnehmen können.

Ein überdecktes  Holzlager könnte nicht bewilligt werden, wenn dadurch vorhandener Raum für eine nicht bewilligungsfähige Tätigkeit freigemacht würde. Wenn bestehender Raum tatsächlich nicht für andere landwirtschaftliche Zwecke benötigt wird, könnte er vollumfänglich als Holzlager dienen, allenfalls mit gewissen baulichen Anpassungen.

Die Sache wird an die Baudirektion zurückgewiesen, damit sie nach Überprüfung der Nutzung des bestehenden Holzlagerraumes und allfälliger Änderungen gesamthaft entscheiden kann. Die Vorinstanz ist nicht an die eher summarisch-abstrakt erfolgten Bedarfsberechnungen gebunden, sofern sich eine konkretere Bedarfsermittlung als angezeigt erweisen sollte.

Urteil vom 7. August 1997 i.S. H. S.

Der Beschwerdeführer hat ohne Bewilligung ausserhalb der Bauzone ein Bassin erstellt. Neben diesem bestehen drei Teiche.

Eine  Fischzuchtanlage kann in der naturnahen Art, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, planungsrechtlich zulässig sein, umso mehr, als sich das Planungsrecht nicht ausdrücklich mit der Fischzucht befasst.

Der Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens erscheint zunächst als Erweiterung einer bestehenden Anlage, so dass Art. 24 Abs. 2 RPG zur Anwendung kommt. Selbst wenn die Erweiterungsmöglichkeit gemäss dieser Bestimmung überschritten wäre, so könnte die Standortgebundenheit dieser naturnahen, aus einem bereits früher gewerblich genutzten Gewässer hervorgegangenen Anlage anerkannt werden. Es ist aber zu prüfen, ob keine überwiegenden Interessen entgegen stehen, bzw. ob die Erweiterung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Die Anlage liegt in einem Objekt, welches im  Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung verzeichnet ist. Darin gibt es auch Siedlungsgebiete, Industriezonen, Anlagen für die Verkehrserschliessung, usw. Insbesondere wird in erheblichem Umfang im BLN-Objekt Kies ausgebeutet. Die strittige Anlage befindet sich in einem weniger sensiblen Bereich. Von einer Störung der Landschaft, welche nur durch Beseitigung der Anlage zu beheben wäre, kann nicht gesprochen werden.

Fischereirechtlich ist gewährleistet, dass ein Abschwemmen der Forellen in den Vorfluter verhindert werden kann.

Die Berufung auf den Gewässerschutz zur Anordnung der Beseitigung des Bassins erweist sich als unverhältnismässig, da durch Auflagen bzw. durch bauliche und betriebliche Vorkehren usw. den Gewässerschutzbelangen Rechnung getragen werden kann.

Rückweisung für weitere technische Abklärungen an die Vorinstanz.

Urteil vom 4. September 1997 i.S. J. J.

Zur Erhebung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung in höherem Masse als jeder beliebige Dritte oder die Allgemeinheit berührt wird. Das Rechtschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der mit erfolgreicher Beschwerde erzielt werden könnte.

Art. 98 Bst. a OG verlangt hinsichtlich der Beurteilung von Bundesrecht durch letzte kantonale Instanzen, dass die Kantone die Beschwerdelegitimation mindestens im gleichen Umfang wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten haben. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 Bst. a OG). Der Beschwerdeführer muss, um dem Vorwurf der  Popularbeschwerde zu entgehen, in höherem Masse und mit grösserer Intensität als irgendwer, in besonderer und direkter Weise berührt sein, und er muss mit seinem Interesse an der Aufhebung und Änderung der Verfügung in enger Beziehung zur Streitsache stehen.

Die erhebliche Distanz zwischen dem umstrittenen Objekt und der Wohnung der Beschwerdeführerin, welche rund 400 m beträgt, ist für die Frage der Legitimation allein nicht entscheidend. Es fragt sich, ob trotz dieser Distanz eine hinreichend enge  nachbarliche Beziehung gegeben ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist die raum- und verkehrsplanerische Situation zu berücksichtigen. Massstab für die Beschwerde der Beschwerdeführerin könnte nicht der Massstab sein, welcher für eine Wohnzone und Quartiererschlies­sung gelten würde.

Aus den gesamten Verhältnissen ergibt sich, dass die angefochtene Baubewilligung nicht in einem Umfang auf eine weitere Umgebung Auswirkungen hat, welche die Beschwerdeführerin mehr als beliebige Dritte betrifft.

Urteil vom 4. Dezember 1997 i.S. K. Z.

Die Rechtsprechung hat isolierte  Klein- und Kleinstbauzonen in konstanter Praxis für bundesrechtswidrig erachtet, da sie auf die Sanktionierung der verpönten Streubauweise hinauslaufen. Wo eine Kleinbauzone für gewerbliche Zwecke besteht, kann nicht eine Kleinstbauzone für vom Gewerbe unabhängige Wohnnutzung zusätzlich ausgeschieden werden, da es sich um eine der verpönten Kleinstbauzonen handeln würde und eine Weilerzone im Sinne von Art. 23 Verordnung über die Raumplanung mangels der dort bezeichneten Voraussetzungen nicht in Frage kommt (im Richtplan bezeichnet, geschlossene Einheit einer Baugruppe von fünf bis zehn bewohnten Gebäuden, Stützpunkt Funktion, von der Hauptsiedlung räumlich klar getrennt).

Urteil vom 4. Dezember 1997 i.S. S. J. Z.

Gemäss Art. 1 RPG haben die Kantone und Gemeinden dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Den gestalterischen Vorstellungen entspricht die Zonenzuweisung in die Zone K4 oder auch teilweise in die Zone K5 nicht in ausreichendem Mass, weshalb ein Bebauungsplan vorgesehen ist. Er berücksichtigt das in einer der genannten Zone gelegene Kulturobjekt von lokaler Bedeutung. Entgegen der Meinung des Regierungsrates und der Beschwerdegegnerin setzt die Unterschutzstellung des Denkmals die Zuweisung einer Parzelle in die Zone K4 nicht voraus. Allerdings besteht ein gewichtiges öffentliches und privates Interesse an der Feinabstimmung aller geltend gemachten planerischen Belange. Würde die Zone K5 in eine Zone K4 gewandelt, wäre diese Feinabstimmung weder erreicht, noch ist die Massnahme notwendig als Voraussetzung eines befriedigenden Bebauungsplanes. Der Regierungsrat hat sein Ermessen anstelle des Ermessens der Einwohnergemeinde gesetzt, indem er eine durchgehende Zone K4 festgelegt hat. Die  Gemeindeautonomie ist dadurch verletzt.

Urteil vom 4. Dezember 1997 i.S. V.

Die UVP gemäss Art. 9 USG ist dem Entscheid über die Errichtung oder Änderung von Anlagen zugeordnet. Die Inbetriebnahme einer Anlage erfordert keine Umweltverträglichkeitsprüfung.

Beim aufgelegten Ausführungsprojekt für eine provisorische Auffahrt auf die Autobahn im Raum Bibersee und die Fertigstellung der N4 zwischen Bibersee und Blegi handelt es sich nicht um die Errichtung einer neuen Anlage, sondern um eine Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPV. Ob eine Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der UVP, welche eine vorgängige Kontrolle sicherstellen will. In baulicher Hinsicht wird die bestehende Autobahn durch die provisorische Auffahrt offensichtlich nicht wesentlich umgebaut oder erweitert. Die Teileröffnung der Autobahn ist grundsätzlich nicht als Betriebsänderung zu qualifizieren. Das Ausführungsprojekt ist daher nicht UVP-pflichtig.

Urteil vom 18. Dezember 1997 i.S. E. W. und Konsorten

Die Begrenzung bzw. die  Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist ein Grundanliegen der Raumplanung. Erschliessbare und auch gegen Lärm genügend schützbare Grundstücke können zwar für die Überbauung im Sinne von Art. 15 RPG geeignet sein, eine Pflicht, sie der Bauzone zuzuordnen, ergibt sich daraus nicht. Unmittelbar ausserhalb des Baugebietes gelegene Parzellen bleiben im Nichtbaugebiet, wenn die Bauzone bereits eine genügende Grösse aufweist. Die Abgrenzung zwischen Bauland und Nichtbauland muss jedoch nach sachgerechten planerischen Gesichtspunkten erfolgen. In rechtlicher Hinsicht genügt für die Zuweisung in die Landwirtschaftszone nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b RPG, dass das Land im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Dieses Gesamtinteresse ist gegeben, wenn fruchtbares Land, das nicht Waldfläche darstellt, nicht eingezont werden soll. Es könnte nicht der Sinn der Planung sein, landwirtschaftlich weniger geeignetes Land unabhängig von den übrigen Planungserfordernissen zur Bauzone zu machen.

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