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Einleitung

1997: Verwaltungsgericht

1998: Verwaltungsgericht

1999: Verwaltungsgericht

2000: Verwaltungsgericht

2000: Regierungsrat

2001: Verwaltungsgericht

2001: Regierungsrat

2002: Verwaltungsgericht

2002: Regierungsrat

2003: Verwaltungsgericht

2003: Regierungsrat

2004: Verwaltungsgericht

2004: Regierungsrat

2005: Verwaltungsgericht

2005: Regierungsrat

2006: Verwaltungsgericht

2006: Regierungsrat

2007: Verwaltungsgericht

2007: Regierungsrat

2008: Verwaltungsgericht

2008: Regierungsrat

2009: Verwaltungsgericht

2009: Regierungsrat

2010: Verwaltungsgericht

2010: Regierungsrat

2011: Verwaltungsgericht

2011: Regierungsrat

2012: Verwaltungsgericht

2012: Regierungsrat

2013: Verwaltungsgericht

2013: Regierungsrat

2014: Verwaltungsgericht

2014: Regierungsrat

2015: Verwaltungsgericht

2015: Regierungsrat

2016: Verwaltungsgericht

2016: Regierungsrat

2017: Verwaltungsgericht

2017: Regierungsrat

2017: Entscheide gegen das Amt für Raumplanung

2017: Entscheide gegen andere Direktionen

2018: Verwaltungsgericht

2018: Regierungsrat

2019: Entscheide gegen das Amt für Raum und Verkehr

2019: Verwaltungsgericht

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 i.S. E. L.

Es geht um eine Baubewilligung betreffend Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses mit Einstellhalle sowie Sonnenkollektoren.

Auf Beschwerde hin erwägt das Verwaltungsgericht, dass umstritten ist, ob der Dachaufbau von der in § 35 Abs. 2 lit. i V PBG enthaltenen Privilegierung profitieren kann und deshalb bei der Ausnützung nicht zu berücksichtigen ist. Die regierungsrätliche Praxis tritt vorliegend im eigentlichen Sinne an die Stelle von offiziellen Materialien, da solche bei Verordnungen nicht vorhanden sind. Die Analyse dieser Praxis ergibt, dass der Regierungsrat Wintergärten, verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone oder Terrassen dann von einer  Privilegierung profitieren lässt, wenn sie das vorgeschriebene Flächenmass nicht überschreiten und heiztechnische Installationen fehlen. Solche Bauteile sind nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zu zählen, wenn sie vollständig in das Gebäude eingelassen sind. Einspringende Balkone, welche einzig von der Balkonbrüstung bis zur Decke verglast sind und sonst vollkommen ins Gebäude eingelassen sind, können von der Nichtanrechenbarkeit profitieren. Gemäss Gesetzgeber sind einspringende, verglaste Balkone von der Ausnützungsanrechnung ausgenommen. Für die Privilegierung kommt es damit gemäss § 35 Abs. 2 lit. i V PBG nicht auf die Bauweise von verglasten Bauteilen, die Konstruktion oder die Beachtung von gestalterischen Vorgaben an und auch nicht ob sich der Bauteil den anrechenbaren Räumen unterordnet und eher als Nebenraum erscheint. Der vorliegende Attikaaufbau muss auch keine besondere baulichen bzw. gestalterische Merkmale aufweisen, um in den Anwendungsbereich von § 35 Abs. 2 lit. i V PBG zu fallen.

Die Vorinstanzen haben ausreichende Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass der Dachaufbau beheizt wird. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung mit der Auflage versehen, wonach die Wand und die Türe zwischen Wintergarten und Wohnraum mindestens die energetischen Anforderungen an eine Aussenwand bzw. Verglasung zu erfüllen haben. Die Wintergärten dürfen nicht beheizt werden. Der Dämmperimeter muss vollständig hinterkant der als Wintergärten bezeichneten Räume ausgeführt werden. Die Räume werden damit nicht in den Dämmperimeter eingeschlossen und vom Heizkreis ausgenommen, womit gewährleistet wird, dass die beiden Wintergärten, darunter der Attikaaufbau, nicht zu einer Wohnraumerweiterung umgestaltet werden. Eine Beheizung der Wintergärten ist in den Baugesuchsakten nicht vorgesehen und es sind keine Vorinvestitionen ausgewiesen, die auf einen nachträglichen Einbau heiztechnischer Installationen schliessen lassen. Es ist nicht entscheidend, dass durch die geöffneten Türen des Dachaufbaus, aus dem Treppenhaus oder dem an den Dachaufbau angrenzenden Bad Wärme in den verglasten Bauteil strömen kann. Wintergärten werden in der Regel vom Gebäudeinnern erschlossen, weshalb auch bei klassischen Wintergärten die Gefahr einer indirekten Beheizung durch das Öffnen der Erschliessungstüre besteht. Dadurch lässt sich keine Temperatur erreichen, welche eine ganzjährliche Wohnnutzung zulässt.

Der Regierungsrat hat mit seinem Entscheid kein Recht verletzt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 i.S. B. et al.

Es geht um eine  Verkehrsanordnung auf einer Gemeindestrasse im Zusammenhang mit der Umfahrung Cham-Hühnenberg. Auf Beschwerde hin erwägt das Verwaltungsgericht, dass im öffentlichen Interesse Beschränkungen oder Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG durch die Sicherheitsdirektion erlassen werden können und diese die Befugnis an die Gemeinden übertragen kann. Die Gemeinde hat diese Befugnis ausgeübt. Insbesondere in Wohnquartieren kann der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. In der Amtsblattpublikation wurde der Genehmigungsentscheid zur  Zonensignalisation betreffend  Temporeduktion und Parkverbot eröffnet. Im Beschwerdeverfahren stellte sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass sie lediglich eine Tempobeschränkung beschlossen hat, nicht aber ein Parkverbot und entsprechend der Sicherheitsdirektion kein Parkverbot zur Genehmigung vorlegte. Zwar wurde das Parkverbot in den Besprechungen und Verhandlungen thematisiert und es war in den Massnahmeplänen der Tempobeschränkung enthalten. In der Verfügung des Gemeinderats fand das Parkverbot jedoch keine Aufnahme. Der Genehmigungsentscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Parkverbot ist zu Unrecht erfolgt, weil sie etwas genehmigt hat, das gar nicht beschlossen wurde und ist aufzuheben. Insofern hat das Verwaltungsgericht das Parkverbot in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2019 i.S. J. E. V.

Es geht um eine Baubewilligung für die Erstellung einer Gartenanlage samt Sitzplatz auf einer ehemaligen Boccia-Bahn. Auf Beschwerde hin erwägt das Verwaltungsgericht, dass die Rüge der Ausstandspflichtverletzung unbegründet ist. Der Bauherr ist gleichzeitig Regierungsrat des Kantons. Er war als RR weder an der Vorbereitung des in Frage stehenden Regierungsratsgeschäfts noch hat an der Beschlussfassung mitgewirkt. Zudem hat er während der Beratung des Geschäfts das Sitzungszimmer verlassen. Dies bestätigt, dass die Prüfung der Rügen durch den Regierungsrat in jeder Hinsicht ausreichend gemäss § 7 Abs. 1 Ziff. 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrats vom 26. September 2013 (GO RR, BGS 151.1) war.

Zur Rüge der  Bewilligungspflicht für Neubauten, Zweckänderungen und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgingen, erwägt das Verwaltungsgericht, dass es sich  vorliegend um ein geringfügiges  Bauvorhaben handelt, das die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berührt. Es hat nur geringe räumliche Folgen, so dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an einer vorgängigen behördlichen Kontrolle der Einhaltung der massgebenden Vorschriften bestanden hat. Bauten und Anlagen sind jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung oder die Umwelt beeinträchtigen. Die vorgenommenen Arbeiten verändern den Raum äusserlich nur gering, jedenfalls nicht in einem Ausmass, welches eine Baubewilligungspflicht begründen würde. Das Betreten fremden Bodens zur Erstellung von Bauten und Anlagen ist zudem gemäss Art. 965 ZGB erlaubt.

Dem Regierungsrat ist keine unrichtige oder ungenügende  Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen. Die Bewilligungsbehörde ist nur zu einer summarischen Prüfung der zivilrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Sie hat sich korrekt auf die Prüfung beschränkt, ob ein Bauvorhaben offenkundig die Eigentumsrechte Dritter verletzten könnte. Das Baudepartement der Stadt verlangte lediglich einen Entsorgungsnachweis betreffend die Bauabfälle.

Da der Regierungsrat mit seinem Entscheid kein Recht verletzt hat, weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 i.S. N. A. G. und M. L.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung der Bewilligung zum Abbruch des Landhauses und den Bau von zwei Mehrfamilienhäusern samt Einstellhalle, Velounterstand und Autoabstellplatz auf ihren Grundstücken. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 2. April 2019 in Gutheissung der Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Baugesuch des Beschwerdegegners 1 abgewiesen. Es hat ihm zudem Gerichtskosten in der Höhe von 4'000 Franken auferlegt und hat ihn verpflichtet, die Beschwerdeführer mit 4'000 Franken zu entschädigen. Ausserdem hat es die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In Berücksichtigung des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht entschieden, den Beschwerdeführern den im Verwaltungsverfahren geleisteten Kostenvorschuss von 2'000 Franken zurückzuerstatten. Ausserdem haben neu die drei Beschwerdegegner die Spruchgebühr des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von 4'000 Franken zu tragen, und zwar grundsätzlich zu gleichen Teilen, somit 1'333.35 Franken. Am 13. April 2019 ist eine neue Fassung von § 28 Abs. 2 und Abs. 2a VRG in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht musste deshalb prüfen, ob es für die  Neuregelung der  Parteientschädigung das neue oder das alte Recht anwenden sollte. Das Urteil des Bundesgerichts ist vor Inkrafttreten der Revision des VRG am 13. April 2019 entschieden worden, weswegen gemäss die Neuregelung betreffend Entschädigungsfolgen gemäss altem Recht erfolgt. Eine offenbare Rechtsverletzung oder ein Verfahrensfehler im Sinne von § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG in der bis 12. April 2019 geltenden Fassung sind nicht zu erkennen, weshalb das Verwaltungsgericht weder die Vorinstanz noch die kantonale Behörde zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet hat. Die Parteientschädigung ist einzig dem Beschwerdegegner 1 auferlegt worden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 i.S. M. M.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Rückbauverfügung eines Pollers bzw. die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung und den Verzicht von der Rückbaupflicht.

Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, im vorinstanzlichen Verfahren hätte die verspätete Stellungnahme des Gemeinderates aus dem Recht weisen müssen. Gemäss Verwaltungsgericht gelten im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Vorinstanz verfügte somit über eine umfassende Kognition und konnte den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei abändern. Neue oder verspätete Begründungen konnten deshalb jederzeit berücksichtigt werden.

Die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin keineswegs zu stark belastet. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz die Verfahrensmängel von untergeordneter Natur bei der Regelung der Partei- und Verfahrenskosten.

Der von der Beschwerdeführerin errichtete Poller bedarf aufgrund seines Standorts in einer als Feuerwehrzufahrt benutzten Stichstrasse in ein Wohnquartier, seiner Grösse sowie seine Unverrückbarkeit einer Baubewilligung, obwohl der Poller sich auf dem Privatgrundstück der Beschwerdeführerin befindet. Der Poller steht auch weder im Gemeingebrauch noch besteht zu Gunsten der Öffentlichkeit ein Fuss- oder Fahrwegrecht auf der Stichstrasse. Es besteht ohne weiteres ein öffentliches Interesse an einer vorgängigen Kontrolle im Rahmen eines Baubewilligungsverfahren u. a. die ausreichende Zugänglichkeit für die Fahrzeuge der öffentlichen Werke, namentlich der Feuerwehr.

Es ist die Aufgabe der Standortgemeinde, von Amtes wegen oder auf Anzeige hin baupolizeilich auch bei Zufahren zu intervenieren, falls solche in der Umgebung ebenfalls feuerpolizeiliche Mängel aufweisen sollen. Vorliegend ist nicht ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan, dass der Gemeinderat in konstanter Praxis vom Gesetz abweichen würde, insbesondere vom Erfordernis der hinreichenden Zufahrt für öffentliche Dienste. Eine Gleichbehandlung gemäss Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wird somit gewährleistet.

Der Poller erschwert die hinreichende Zufahrt erheblich und je nach Gefahrensituation ist er geeignet, einen rechtzeitigen Einsatz der Rettungskräfte zu verhindern. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn der Zeitverlust infolge Umwegs oder zusätzlicher Manöver beim Einbiegen im Einzelfall weniger als eine Minute betragen sollte.

Die Vorinstanz hat mangels valabler Alternativzugänge zu Recht eine nachträgliche Baubewilligung für den Poller verweigert. An der Erschliessung über das Grundstück hat die Vorinstanz festgehalten, dass der umstrittene Poller die notwendige Erschliessungsfunktion (Feuerwehrzufahrt) für das Grundstück 2 klar beeinträchtigt oder sogar verhindern kann.

Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedeutet grundsätzlich eine Eigentumsbeschränkung. Vorliegend beruht die Massnahme aber auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 69 PBG). Zudem liegt sie im öffentlichen Interesse. Sie erweist sich aufgrund des geringen Eingriffs in Berücksichtigung des Werts des ohne Bewilligung erstellten Pollers und des Aufwands seiner Entfernung ohne weiteres auch als verhältnismässig, weshalb sie zulässig ist.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 i.S. B. H.

Der Beschwerdeführer beantragt ein Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom Verwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 9. April 2018 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gut und sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Zudem trat das Verwaltungsgericht auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels Benennung eines solchen und mangels Nachweises der Erforderlichkeit nicht ein. Vorliegend wurde eine Verfügung des Vorsitzenden der verwaltungsrechtlichen Kammer vom 28./29. November 2018 angefochten. Darin wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Der Kammervorsitzende ist für dieses Verfahren in den Ausstand getreten und wurde durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts ersetzt.

Strittig ist die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Im Verfahren werden keine finanziellen, persönlichen oder familiären Interessen des Beschwerdeführers tangiert. Er rügt lediglich die Umfahrung zweier Gemeinden und die damit einhergehenden verkehrsflankierenden Massnahmen. Inwiefern der Beschwerdeführer von diesen wesentlich berührt sein sollte, ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt. Der Beschwerdeführer ist als Verkehrsteilnehmer nicht direkt betroffen.

Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist nicht notwendig (im Hinblick auf die Waffengleichheit), da, obwohl Juristen der Baudirektion sich mit der Sache befassen, die Komplexität des Sachverhalts, die Untersuchungsmaxime und die überwiegend nichtjuristischen Fragenstellungen nicht wesentlich ins Gesicht fallen. Der Beschwerdeführer war ausserdem in der Lage, sich in seiner Einsprache ausführlich zum Sachverhalt und zu seinen Argumenten zu äussern. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass es für das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand nötig ist, selber eine Person seiner Wahl zu benennen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht angekommen. Er hat auch nicht nachgewiesen und begründet, weshalb eine Rechtsvertretung erforderlich gewesen sein sollte. Das Verwaltungsgericht ist indessen nur dazu verpflichtet, selber nach einer Rechtsvertretung für eine gesuchstellende Person zu suchen, wenn diese Person offensichtlich nicht in der Lage ist, selber eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zu bestimmen. Eine solche Unfähigkeit liegt beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht vor.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 i.S. J. Z. und G. B.

Der Beschwerdeführer beantragt die Errichtungsbewilligung der Deponie sowie deren Ergänzung auch bezüglich der Höherschüttung aufzuheben.

Die Stellungnahme der Direktion des Innern und das ihr unterstellte Amt für Wald und Wild (AFW) ist zu berücksichtigen, da die Baudirektion keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber dem AFW hat. Die Direktion des Innern ist weder de jure noch de facto als Teil der kantonalen Verwaltung gleichermassen Verfahrenspartei. Die Prüfung des Bodens durch die Direktion des Innern und das ihr unterstellte Amt für Wald und Wild (AFW) hat ergeben, dass die Bestockung auf dem Deponiegelände nur der temporären Stabilisierung des Deponiematerials dient, aber keine nachhaltig wirkenden Waldfunktionen erfüllen kann.

Die um die Errichtungsbewilligung erweiterte Deponie ist richtplankonform. In der Deponie wird seit 1959 Material abgelagert. Im Kantonalen Richtplan 1987 wurde sie schon als Abbau- und Deponiegebiet ausgewiesen. Die Deponie ist zurzeit als Reaktor-, Reststoff- und Inertstoffdeponie sehr wohl vom aktuell geltenden wie auch von den vorangegangen Richtplänen sowohl bezüglich Perimeter, Volumen und Abfallstoffe abgedeckt. Als Planungsgrundsatz gilt, dass der Kanton langfristig genügend Deponieraum für die im Kanton anfallenden Abfälle sichern kann. Eine Änderung der Rechtslage, die eine Überprüfung der Nutzungszone erlauben würde, ist nicht gegeben.

Die angefochtene Errichtungsbewilligung basiert auf der Abfallplanung des Kantons. Der entscheidrelevante Sachverhalt wurde von den zuständigen Fachpersonen geprüft und in einem rechtsgenüglichen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) niedergelegt und dokumentiert. Die Erfahrungen des Deponiebetriebes bestätigen die günstigen Standortverhältnisse. Die Deponie ist gut erschlossen und aus geologischer und hydrogeologischer Sicht bestens für die Ablagerung von Reaktor-, Rest- oder Inertstoffen geeignet. Durch die Erweiterung der Etappen und die Höherschüttung in der Deponie kann die Entsorgung sichergestellt werden, ohne dass weitere Flächen beansprucht oder gar neue Deponie eröffnet werden müssten.

Eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts zu den drohenden Staubimmissionen ist nicht zu sehen. Massnahmen zur Verminderung von Staubemissionen wurden im Sinne des Vorsorgeprinzips erlassen. Es handelt sich um Einwirkungen resp. Luftverunreinigungen. Die Beschwerdegegnerinnen legen die Massnahmen dar, die Staubverfrachtungen, wie sie insbesondere bei starken Windverhältnissen vorkommen können, verhindern oder vermindern sollen. Die Transportpiste wurde vom westlichen Rand ins Deponieinnere verlegt, die Westflanke begrünt, eine leistungsfähige Radwaschanlage erstellt und ein Gesuch für das Erstellen einer Befeuchtungsanlage für staubige Abfälle bewilligt und die Bausperrgutsortierhalle zurückgebaut. Die Abdichtungen zwischen den Kompartimenten werden parallel zur Auffüllung hochgezogen. Diese dürfte die Staubverfrachtungen zusätzlich eindämmen.

Die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer werden zusammengelegt und abgewiesen.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 i.S. W. S.

Am 5. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Baugesuche für die Sanierung des Wasserkraftwerks ein (Restwassersanierung, Wiederherstellung der Fischgängigkeit, Ersatz der Turbine und des Generators, Instandstellung und Automatisierung der Wehranlage). Am 26. Oktober 2015 stellte die Gemeinde in eigener Sache ein Baugesuch für die Sanierung der östlichen Ufermauer in der Restwasserstrecke des Kraftwerks. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. März 2019 in Gutheissung der Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wurde verpflichtet, über Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und über die Auferlegung einer Parteientschädigung neu zu befinden. Gemäss der bis zum 12. April 2019 gültig gewesenen Fassung von § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Seit dem 13. April 2019 müssen Gemeinwesen voraussetzungslos und in aller Regel eine Parteientschädigung ausrichten, wenn sie unterliegen. Die Neuverlegung der Parteientschädigung hat jedoch noch gemäss § 28 Abs. 2 VRG in der alten Fassung zu erfolgen. Somit haben weder der Gemeinderat noch der Regierungsrat des Kantons Zug eine Parteientschädigung zu entrichten.

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2019 i.S. G. B. und J. Z.-L.

Die Beschwerdeführer stellten am 23. Juni 2017 den Antrag für die Aufhebung der Errichtungsbewilligung vom 24. Mai 2017 betreffend die Ergänzung und die Anpassung der  Deponie Tännlimoos, Gemeinde Baar. Sie rügen eine mangelnde resp. ungenügende Richtplangrundlage, eine ungenügende Abfallplanung und ungenügende Sachverhaltsabklärungen zu den drohenden Staubimmissionen.

Das Verwaltungsgericht erachtete die Deponie als richtplankonform: am 30. März 2004 beschloss der Regierungsrat zur Befolgung der einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Reaktordeponie" und "Inertstoffdeponie" im "Tännlimoos" nach § 9 lit. b PBG. Die Nutzungszone wurde parzellengenau festgelegt und entsprach den graphischen Darstellungen auf den Richtplankarten von 1987, 2004 bzw. September 2018 und umfasste alle Etappen des Projekts.

In Bezug auf die ungenügende  Abfallplanung hielt das Gericht fest, dass der Regierungsrat mit der Abfallplanung 2007 und danach mit der Deponieplanung 2013 eingehende Abklärungen getroffen hat. Der Regierungsrat hat sich deshalb auf detailliert dokumentierte Erkenntnisse der kantonalen Behörden abstützen können.

Hinsichtlich der ungenügenden  Sachverhaltsabklärung erwog das Verwaltungsgericht, dass der entscheidrelevante Sachverhalt von den zuständigen Fachpersonen aus Bereichen Kulturingenieurwesen, Landschaftsarchitektur, Geologie sowie Umwelt- und Bauingenieurwesen geprüft und in einem rechtsgenüglichen  Umweltverträglichkeitsbericht niedergelegt und dokumentiert wurde. Hinsichtlich der Staubemissionen erwog das Verwaltungsgericht, dass die erforderlichen Massnahmen sowie Auflagen im Sinne des Vorsorgeprinzips nach USG erlassen wurden. Es kam zum Schluss, dass der Betrieb der Deponie der kantonale und Bundeskontrolle untersteht, und dass damit eine korrekte Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gewährleistet wird.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerden ab.

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