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Einleitung

1997: Verwaltungsgericht

1998: Verwaltungsgericht

1999: Verwaltungsgericht

2000: Verwaltungsgericht

2000: Regierungsrat

2001: Verwaltungsgericht

2001: Regierungsrat

2002: Verwaltungsgericht

2002: Regierungsrat

2003: Verwaltungsgericht

2003: Regierungsrat

2004: Verwaltungsgericht

2004: Regierungsrat

2005: Verwaltungsgericht

2005: Regierungsrat

2006: Verwaltungsgericht

2006: Regierungsrat

2007: Verwaltungsgericht

2007: Regierungsrat

2008: Verwaltungsgericht

2008: Regierungsrat

2009: Verwaltungsgericht

2009: Regierungsrat

2010: Verwaltungsgericht

2010: Regierungsrat

2011: Verwaltungsgericht

2011: Regierungsrat

2012: Verwaltungsgericht

2012: Regierungsrat

2013: Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Januar 2013

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Baubewilligung für den Ausbau eines Strassenknotens

Im Interesse der Verkehrssicherheit sind gemäss § 7 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 18. Februar 1997 (V GSW; BGS 751.141) für den Bau, Unterhalt und Signalisation sowie die Markierung von Strassen als Regeln der Technik die Normen der  Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) wegleitend. Diese Normen der VSS bilden kein zwingendes Recht und deren Einhaltung beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Hingegen spiegeln sie die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen wider. Ihre Anwendung dient so der rechtsgleichen Ausführung und sie sollen nicht ohne Grund ausser Acht gelassen werden. Im Urteil 1C_382/2008 vom 5. Februar 2009, Erw. 3.3, hat das Bundesgericht aber auch festgestellt, dass die Nicht-Beachtung resp. die mangelnde Anwendung von VSS-Normen nicht per se zur Bundesrechtswidrigkeit der Strassenplanung führe. Eine Abweichung von diesen Normen ist sicher dann zulässig, wenn das geplante Projekt zweckmässig und vernünftig ist sowie im Interesse der zukünftigen Nutzung und der Sicherheit liegt (E. 3.b).

Urteil vom 27. Februar 2013

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Baubewilligung

Die Zufahrt zu einem Bauvorhaben muss nicht nur in tatsächlicher Hinsicht genügen, sondern sie muss spätestens auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des fraglichen Bauvorhabens auch rechtlich gesichert sein (E. 2.c).

Die Baubewilligungsbehörde hat gemäss § 29 V PBG das Baugesuch grundsätzlich nur auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts zu überprüfen. Die Prüfung der Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen obliegt dem zivilrechtlichen Verfahren. Dies gilt z.B. für Grunddienstbarkeiten (Fuss- und Fahrwegrechte). Gleichwohl haben Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken die Befugnis, vorfrageweise auch privatrechtliche Fragen zu beurteilen. Sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Im Sinne einer klaren Kompetenzausscheidung ist Zurückhaltung zu üben (E. 2.c).

Das PBG verweist in § 46b ausdrücklich auf die Möglichkeit, Baubewilligungen mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Eine Auflage verpflichtet den Gesuchsteller zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, z.B. zum Errichten von Parkplätzen auf seinem Grund. Die Nichterfüllung einer Auflage wirkt sich nicht auf den Bestand des Entscheides aus. Eine Auflage kann jedoch erzwungen werden. Eine Bedingung hingegen macht die Rechtswirksamkeit einer Baubewilligung von einem künftigen Ereignis abhängig. Wird z.B. eine Baubewilligung unter der Bedingung erteilt, dass das Grundstück erschlossen wird, darf mit dem Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn die Erschliessung tatsächlich und rechtlich gesichert ist (E. 4.a).

Der Regierungsrat hatte im vorinstanzlichen Verfahren die Baubewilligung mit einer Auflage ergänzt. Da die Bauherrschaft zu keiner Zeit irgendwelche Zweifel daran gelassen hat, dass sie bereit ist, die Zufahrtsstrasse gemäss den bewilligten Plänen zu erstellen, wäre keine Auflage erforderlich gewesen. Insofern der Regierungsrat die Bauherrschaft weiter verpflichtet, mit der Beschwerdeführerin einen Dienstbarkeitsvertrag über die Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts auf der neuen Wegverbindung zu vereinbaren, ist diese Auflage nur für die Bauherrschaft verbindlich. Die Beschwerdeführerin als Dienstbarkeitsberechtigte kann mit einer solchen Auflage nicht zum Einverständnis zu einer Verlegung ihres Fuss- und Fahrwegrechts verpflichtet werden. Eine solche Verlegung muss im Streitfall auf dem Zivilweg - via Friedensrichter und Kantonsgericht - entschieden werden. Mit einer Auflage in einem Baubewilligungsentscheid können Dritte nicht zur Änderung eines bestehenden Dienstbarkeitsvertrags über ein Fuss- und Fahrwegrecht verpflichtet werden. Dies ist nur gestützt auf Art. 742 ZGB und in einem Verfahren vor den zivilen Gerichtsinstanzen möglich (E. 4.b).

Mit der Auflage kann die hinreichende Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführerin also nicht erreicht werden. Die Baubewilligung wird deshalb vom Verwaltungsgericht mit einer Bedingung versehen, dass von ihr erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn ein neuer Dienstbarkeitsvertrag oder ein rechtskräftiges Zivilurteil vorliegt, womit die Verlegung der Erschliessung des GS Nr. X an die im Baugesuch vorgesehene Stelle ermöglicht bzw. erlaubt wird (E. 5).

Paragraph 32c PBG regelt gemäss seinem klaren Wortlaut nicht den hier zu beurteilenden Sachverhalt, sondern kommt nur zur Anwendung, wenn eine private Erschliessungsanlage bereits besteht, die von Dritten für die Erschliessung eines Grundstücks mitbenützt und allenfalls ausgebaut werden soll. Die Erschliessung, welche gemäss den Auflagen des Regierungsrates von der Beschwerdeführerin mitbenutzt werden soll, ist hier aber nicht bestehend, sondern muss nach Rechtskraft der Baubewilligung erst erstellt werden. Die Bestimmung von § 32c PBG verfolgt auch einen anderen Zweck. Mit dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung zur Verfügung zu stellen. Die Androhung der Enteignung für den Fall, dass nicht innert vier Monaten seit Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses ein Dienstbarkeitsvertrag zustande kommt, geht vorliegend an den "falschen" Adressaten. Enteignet würde damit die Bauherrschaft, die ohnehin bereit ist, ihr Land für die erforderliche Erschliessung zur Verfügung zu stellen (E. 4.d).

Tritt neues Recht in Kraft, stellt sich die Frage, ob altes oder neues Recht auf hängige Verfahren Anwendung findet. Bei der Rückwirkung geht es um die Anwendung von neuem Recht auf Fälle, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben. Im Gegensatz dazu bedeutet die Vorwirkung eines Erlasses, dass ein Erlass Rechtswirkungen zeitigt, obwohl er noch nicht in Kraft ist. Die Rechtswirkung kann darin bestehen, dass künftiges Recht bereits wie geltendes Recht angewandt wird (positive Vorwirkung), oder darin, dass die Anwendung des alten Rechts ausgesetzt wird, bis das neue Recht in Kraft tritt (negative Vorwirkung). Die positive Vorwirkung widerspricht dem Prinzip der Gesetzmässigkeit und ist grundsätzlich unzulässig. Die negative Vorwirkung kann das Verbot der Rechtsverzögerung verletzen. Vorliegend hat der Regierungsrat seinen Entscheid auf eine Bestimmung (§ 32c PBG) abgestellt, welche erst im Zeitpunkt der Rechtskraft des Regierungsratsentscheides in Kraft getreten sein würde, im Urteilszeitpunkt jedoch noch nicht. Des Weiteren wurde die Anwendung von § 32c PBG frühestens für den Zeitpunkt von vier Monaten nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids festgesetzt. Es liegt somit kein Fall einer echten positiven Vorwirkung vor. Unter diesen Umständen wäre die positive Vorwirkung von § 32c PBG ausnahmsweise gestattet gewesen (E. 4.e und f).

Urteil vom 26. März 2013

Mit der Profilierung wird das Bauvorhaben - als Ergänzung zu den Plänen - veranschaulicht. Zudem kommt ihr Publizitätswirkung zu. Aus der Profilierung müssen die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen im Gelände, nicht aber sämtliche Einzelheiten der Baute ersichtlich sein (E. 4.a).

Nach herrschender Praxis bedarf eine Projektänderung, bei welcher das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt, keines neuen Gesuches. Verzichtet die Baubewilligungsbehörde nach einer Projektänderung auf eine erneute Publikation, so sind die Dritten, die sich bereits mittels Einsprache am Verfahren beteiligt haben, über die Änderungen in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme zu erteilen (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Die am Verfahren beteiligten Dritten müssen auch orientiert werden, wenn die Projektänderungen für sie (nach Ansicht der Behörden) eine Verbesserung bedeuten (E. 4.a).

Baubewilligungen dürfen mit Nebenbestimmungen ( Bedingungen und Auflagen) versehen werden. Die Verbindung einer Verfügung mit einer Nebenbestimmung dient dem Verhältnismässigkeitsprinzip, d.h. eine Bewilligung wird nicht verweigert, sondern es wird stattdessen die mildere Massnahme (Nebenbestimmungen) angeordnet, sofern das Gesetzmässigkeitsprinzip diese zulässt. Paragraph 46b PBG verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit, Baubewilligungen mit Bedingungen und Auflagen zu versehen.

Widerspricht ein Bauprojekt den gesetzlichen Vorschriften, kann der Mangel in der Regel nicht mit Bedingungen und Auflagen geheilt werden. Dieser Grundsatz gilt aber nicht absolut. Handelt es sich um geringfügige, eindeutig bestimmbare Änderungen, die vorgenommen werden müssen, um die Rechtsverletzung aufzuheben, sind Bedingungen oder Auflagen das taugliche und verhältnismässige Mittel, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern.

Die Verletzung des grossen Grenzabstandes auf einer Fläche von ca. 0,30 x 0,70 m stellt eine so geringfügige Rechtsverletzung dar, dass sie mittels Bedingungen aufgehoben werden kann (E. 5.c).

Sonnenkollektoren sind als Anlagen der Haustechnik (dienen der Stromerzeugung) und nicht als Dachaufbauten zu qualifizieren. Demgemäss fallen Sonnenkollektoren nicht unter § 13 Abs. 1 BO Baar (Beschränkung von Dachaufbauten auf maximal ⅓ der Gebäudelänge). Bei Solaranlagen ist auf § 13 Abs. 3 BO Baar abzustellen. Es ist daher nur zu fordern, dass die Anlage in einem vernünftigen Verhältnis zur Baute steht, sich somit ins Ganze einfügt, dass sie aber auch ihren Zweck zu erfüllen vermag (E. 6.a).

Es besteht kein baurechtlich geschützter Anspruch auf (ungeschmälerte) Aussicht. Die Aussicht wird nur indirekt durch die Bestimmungen betreffend die zulässigen Masse wie Ausnützung, Geschosszahl, zulässige Dachformen etc. geschützt (E. 6.b).

Die Beschwerdeführenden rügten den unterschrittenen Gebäudeabstand zwischen den mit einem Dach verbundenen Häusern A und B. Das gemeinsame Dach ist jedoch eine fixe Konstruktion und damit ein fester Gebäudeteil beider Häuser. Damit sind diese als ein einziges Gebäude zu qualifizieren. Es gilt die Definition, dass als ein Gebäude zu gelten hat, was untrennbar verbunden ist.

Selbst wenn die Verbindung zwischen den Häusern A und B nicht als Dach qualifiziert würde, diese demnach als Einzelbauten beurteilt würden, könnte deren Bewilligungsfähigkeit trotz Unterschreitens des Gebäudeabstands bejaht werden. Aufgrund der Situierung der Häuser in einem Winkel von rund 70° beträgt der kleinste Abstand zwischen ihnen nur gerade an einem Punkt 5,30 m und erweitert sich in der Folge rasch. Gestützt auf § 10 V PBG müsste vorliegend der Gebäudeabstand 8 m betragen. Dieser Abstand kann gemäss § 11 V PBG mit einem Näherbaurecht unterschritten werden, sofern feuerpolizeiliche oder wohnhygienische Vorschriften oder andere öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Solche Hindernisse sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben (E. 7).

Urteil vom 26. März 2013

Gemeindeautonomie: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (E. 2.d.aa, vgl. BGE 129 I 410, Erw. 2.1). Z.B.: Gemeindeordnung, kommunale Bauordnung.

In casu hatte die Beschwerdeführerin vom Gemeinderat Cham eine beschwerdefähige Feststellungsverfügung über das Vorgehen bzgl. der Anpassung der Hirsgartenverordnung verlangt. Dieser Anfrage ist der Gemeinderat Cham mit dem Beschluss vom 6. Dezember 2011 vermeintlich nachgekommen. Im Beschluss des Gemeinderates Cham wird festgehalten, dass das Punktesystem der Hirsgartenverordnung i.S. der Erwägungen A, B und C nicht überarbeitet werde. Stattdessen erarbeite der Gemeinderat ein neues Reglement über die Nutzung öffentlicher Plätze und Aussenanlagen (Ordnungsreglement), welches die Anliegen der Nachbarn (Beschwerdeführende gegen Hirsgartenverordnung) verarbeite. Versehen wurde dieser Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Entscheid innert 20 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhoben werden könne. Diesen Beschluss hat der Gemeinderat als Feststellungsverfügung bezeichnet (E. 3.b).

Eine Feststellungsverfügung hat einerseits individuelle und konkrete Rechte und Pflichten - d.h. Rechtsfolgen - zum Gegenstand, was vorliegend klarerweise nicht der Fall war; vielmehr hat die geplante Gemeindeordnung generell-abstrakten Charakter. Andererseits kann ohne Verwaltungshandeln auch gar keine Verfügung entstehen (die Gemeinde hat noch gar nichts gemacht). Daran vermögen weder die Bezeichnung "Feststellungsverfügung" noch die fälschlicherweise angebrachte Rechtsmittelbelehrung etwas zu ändern. Ein Beschwerderecht steht dem Bürger in diesem Bereich grundsätzlich nicht zu, weil die Rechtsetzung ein besonderes Verfahren darstellt und nicht zum Verwaltungshandeln gehört. Deswegen kann auch der Erlass eines Gesetzes nicht mittels Beschwerde angefochten werden. Offen steht dem Bürger in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch die Aufsichtsbeschwerde nach § 52 VRG (E. 3.b).

Es liegt kein Fall von Vertrauensschutz vor. Der fälschlicherweise als Verfügung bezeichnete Beschluss war nicht Ausfluss eines Verwaltungshandelns, sondern lediglich eine Mitteilung über das weitere Vorgehen des Gemeinderates im Rahmen seiner kommunalen Gesetzgebung. Rechtsetzung ist kein Verwaltungshandeln (E. 4.b und c).

Es fehlte der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die "Feststellungsverfügung" mangels Vorliegens einer Verfügung an einem Anfechtungsobjekt gemäss § 39 VRG. Der Regierungsrat hätte auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, weshalb der Entscheid des Regierungsrates vom 15. Mai 2012 aufzuheben ist (E. 3.c). Damit wird auch die mit vorliegender Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtene Kostenverlegung im regierungsrätlichen Entscheid aufgehoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss ist ihr zurückzuerstatten (E. 4.c).

Eine Parteientschädigung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin nicht zugesprochen. Der Rechtsvertreter hätte einerseits wissen oder erkennen müssen, dass in diesem Bereich keine Verfügung erlassen werden kann. Dies führt dazu, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV sowie Art. 9 BV) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin auch gar kein Nachteil erwachsen (E. 4.d).

Urteil vom 10. Juni 2013

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bebauungsplan Salesianum

Die Beschwerdeführenden rügen die fehlende Profilierung.

Da ein Bebauungsplan lediglich die Bauweise über eine funktional zusammenhängende Landfläche innerhalb der Bauzone bestimmt, liegt damit noch kein Baugesuch vor. Eine Profilierung ist somit im Rahmen eines Bebauungsplanes vom Gesetz nicht vorgesehen, obwohl damit schon die äusseren Abmessungen für spätere Bauten verbindlich vorgegeben werden. Auf einem Be­bauungsplanareal darf jedoch gemäss § 44 Abs. 1 PBG erst gebaut werden, wenn in der Folge eine gültige Baubewilligung eingeholt wird (E. 2b/bb).

Die Beschwerdeführenden rügen, der Detaillierungsgrad des Bebauungsplans Salesianum sei ungenügend.

Zum minimalen Inhalt eines Bebauungsplans gehören die Baubereiche, aus welchen die Lage, die maximale horizontale Ausdehnung sowie die internen und externen Abstände der künftigen Bauten ersichtlich sind. Weiter muss dem Bebauungsplan die vertikale Ausdehnung inkl. der maximalen Gebäudehöhen und der Dachform der Bauten entnommen werden können. Ferner müssen im Bebauungsplan Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten, über die Frei-, Spiel- und Grünflächen, über die interne Erschliessung durch Fusswege und Strassen sowie über die ober- und unterirdische Parkierung enthalten sein. Diese Elemente gehören zum verbindlichen Planinhalt, da mit der Planverwirklichung regelmässig auch eine Abweichung von den Grundmassen angestrebt wird. Weiteren Plan­elementen kommt hingegen in der Regel nur orientierender Charakter zu (E. 3b/aa).

Das Salesianum-Areal wurde der " Bauzone mit speziellen Vorschriften Salesianum" zugewiesen. Paragraf 53 Abs. 2 BO enthält u.a. den Satz "Es gelten die Grundmasse der Zone W2b.". Eine Auslegung dieser Bestimmung führt bei allen vier bekannten Auslegungsmethoden zum gleichen Resultat: Aufgrund dieser Bestimmung muss bei Neubauten in der Sonderbauzone Salesianum ein Bebauungsplan erlassen werden, in dem nicht von den Grundmassen der Zone W2b abgewichen werden darf. Die Auslegung von § 53 Abs. 2 BO ergibt weiter, dass damit in erster Linie der Schutz des Erscheinungsbilds und des Charakters des Grundstücks Nr. 1487 angestrebt wurde. Neubauten haben somit auf den aktuell überwiegend ländlichen Charakter des Grundstücks Rücksicht zu nehmen. Jeder einzelne der drei vorgesehenen Baukörper weist von sich aus genommen ein grösseres Volumen als die bestehenden historischen Bauten auf. Indem der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid einen Bebauungsplan gestützt hat, der ein Projekt ermöglicht, das in mehreren Punkten ganz erheblich, zum Teil massiv, von den Grundmassen der Zone W2b abweicht, hat er Recht verletzt. Indem der Regierungsrat einen Bebauungsplan mit einer Zweckbestimmung genehmigt hat, welcher der programmatischen Zielvorgabe in § 53 Abs. 2 Satz 1 BO ("Das Areal Salesianum soll in seinem Charakter und Erscheinungsbild erhalten bleiben.") widerspricht, hat er ebenfalls Recht verletzt (E. 4 und 5).

Wäre zum Schluss zu kommen, dass § 53 Abs. 2 BO gleichwohl einen Bebauungsplan erlaubt, in dem von den Grundmassen der Zone W2b abgewichen wird, so würde sich der vorliegende Bebauungsplan Salesianum als willkürlich und qualifiziert unsachlich erweisen. Dies aufgrund des Ausmasses der von ihm erlaubten Abweichungen, wodurch er die Grundnutzungsordnung im eigentlichen Sinne aus den Angeln hebt und ihres Inhalts entleert (E. 5e).

Würde man sich ausschliesslich auf den Standpunkt stellen, dass der Stadtzuger Gesetzgeber mit dem Bebauungsplan Salesianum auf dem fraglichen Areal eine neue Sondernutzungsordnung erlassen hat, welche an die Stelle von § 53 BO getreten ist, so käme man zum Schluss, dass eine derartige Planänderung den Grundsatz der Planbeständigkeit nach Art. 21 RPG verletzt. Der Regierungsrat hat mit dem angefochtenen Entscheid vom 19. Juni 2012 somit Recht verletzt (E. 6).

Die Entscheide des Regierungsrates vom 19. Juni 2012 (Genehmigung des Bebauungsplans sowie Beschwerdeentscheid) sind aufzuheben.

Urteil vom 25. Juni 2013

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten werden hier eine Verfügung des ARP und ein Entscheid des Stadtrates von Zug. Gemäss § 1 Abs. 2 lit. c V GewG entscheidet das ARP über die Bewilligung von Unterschreitungen des Gewässerabstandes. Bei diesem Entscheid handelt es sich um die Anwendung von Bundesrecht, so dass der entsprechende Entscheid direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Auch der Baubewilligungsentscheid des Stadtrates kann unter diesen Umständen gemäss § 67 Abs. 2 lit. b PBG direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden, da in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Verwaltungsgericht zu beurteilen ist. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist (E. 1).

Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Im Kanton Zug führt das Gesetz über die Gewässer (GewG) unter anderen das Gewässerschutzgesetz des Bundes ein. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen gewähren, falls die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes samt seinen Ausführungsbestimmungen zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 6 Abs. 1 GewG) (E. 2.b).

Das Baugrundstück befindet sich gemäss dem Zonenplan der Stadt Zug in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB), welche zusätzlich von einer Ortsbildschutzzone überlagert wird. In der Zone OeIB sind gemäss § 26 PBG und § 55 BO Zug öffentliche Bauten und Anlagen zulässig. Als öffentlich gelten Bauten und Anlagen, die überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen Modulpavillon zur ausserschulischen Betreuung (Mittagstisch und Randzeitenbetreuung) von Kindern. Eine solche Anlage dient zweifelsfrei überwiegend einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und gehört in eine Zone OeIB. Der Bau eines solchen Pavillons ist zonenkonform (E. 2.c).

Der Brunnenbach befindet sich im Bereich des Baugrundstücks in dicht überbautem Gebiet i.S.v. Art. 41c GSchV (E. 2.d).

Es ist zu prüfen, ob einer Ausnahmebewilligung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind dabei alle für und gegen ein Bauvorhaben sprechenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Lenkender Massstab sind dabei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG (E. 3).

Nach Meinung des Gerichts wäre es ohne weiteres möglich, das Bauvorhaben um die erforderlichen 4 m gegen Norden zu verschieben. Denn einerseits könnte damit der Gewässerraum respektiert werden und andererseits wäre immer noch ein Fussballfeld der Grösse von 40 m Länge und 20 m Breite realisierbar. Im Übrigen ist die Länge des Fussballfeldes keine fixe Grösse (E. 3.d). Auch eine Verschiebung der Anlage auf die Nordseite wäre keine unzweckmässige Lösung oder gar eine unbillige Härte (E. 3.d). Am idealsten wäre es, den provisorischen Pavillon auf dem direkt gegenüber liegenden Grundstück zu platzieren. Über den bevorzugten Standort zu entscheiden ist aber Sache des Stadtrates von Zug (E. 3.f).

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des ARP und die Baubewilligung des Stadtrates von Zug aufgehoben. Dem ARP werden in Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG keine Kosten auferlegt. Der Stadt Zug können Kosten auferlegt werden, weil sie am Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich interessiert ist (§ 24 Abs. 2 VRG). Die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens, wenn seine Behörde als Vorinstanz einen Verfahrensfehler oder eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat (§ 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG). Diesen Vorwurf kann man hier weder dem ARP noch dem Stadtrat machen (E. 4).

Urteil vom 4. Juli 2013

Ausstandsbegehren gegen den Baudirektor

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache. Gegen den selbständig eröffneten Zwischenentscheid des Regierungsrates über das Ausstandsbegehren gegen den Baudirektor steht in Analogie zu Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen (E. 1.c).

Die Regierung ist Teil der Verwaltung und steht der Exekutive als oberstes Organ vor (BGE 122 I 256). Wann die Mitglieder einer Administrativbehörde in Ausstand zu treten haben, bestimmt sich zunächst nach dem kantonalen Recht und weiter nach den aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen, nicht aber nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. BGer 1A.189/2000 vom 21. März 2001, E. 2a). Dabei kann der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV nach der Rechtsprechung nicht unbesehen auf die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV und auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden (BGE 127 I 198 E. 2b mit Hinweisen). Es gilt vielmehr, dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen (BGE 125 I 123 E. 3d, 218 E. 8a mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden haben die Rechtsprechung bezüglich der richterlichen Behörden mehrmals unbesehen auf Exekutivbehördenmitglieder übertragen. Ihnen kann nicht gefolgt werden (E. 3.a).

Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Baudirektor am Ausgang des Verfahrens ein persönliches Interesse haben sollte. Insbesondere wird auch nicht behauptet, er besitze im Gebiet Aabach oder in einer vom umstrittenen Projekt begünstigten Nähe Grundeigentum (E. 3.b).

Politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich immer auch eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Nimmt ein Behördenmitglied öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (E. 3.d).

Ist die amtliche Mehrbefassung systembedingt und damit unvermeidlich, so liegt grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung vor. Gemäss § 39 Abs. 1 PBG ist die Baudirektion als rechtspflegende Behörde insbesondere zur Vorprüfung von Umzonungen und Bebauungsplänen verpflichtet und damit von Gesetzes wegen mit den jeweiligen Vorhaben "vorbefasst", wenn sie gemäss § 3 Abs. 3 und § 42 Abs. 1 PBG an der späteren, von ihr verfahrensmässig mit vorbereiteten Genehmigung der Umzonung oder des Bebauungsplans teilnimmt. Eine Mehrfachbefassung ist also gesetzlich vorgeschrieben (E. 3.e und 4.a).

Der Baudirektor hat in seinen politischen Äusserungen vorab den auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Der Baudirektor darf vor einem Beschwerdeverfahren und damit noch ohne Kenntnis konkret vorgebrachter Rügen gegen das beschlossene Projekt also noch bis zu einem gewissen Grad "parteiisch" sein, nämlich als Interessenvertreter des Gemeinwesens (E. 4.a). Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Mitglieds des Regierungsrates, sich zu Geschehnissen mit einer politischen Relevanz zu äussern. Fallen dabei u.a. wertende Äusserungen, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich von einer - politischen - Meinungsäusserung auszugehen, die keinen Ausstandsgrund für die spätere Beurteilung als Mitglied der Beschwerdeinstanz bildet (E. 4.b).

Der Baudirektor hat es bezüglich des vom Regierungsrat hier als Beschwerdeinstanz zu beurteilenden Geschäfts in keiner Hinsicht an der nötigen Distanz und Objektivität fehlen lassen. Er hat sich zu keiner Zeit spezifisch zur Beschwerdesache bzw. zur rechtlichen Würdigung von konkreten Anliegen der Beschwerdeführenden in einem allfälligen Beschwerdefall geäussert, sondern er hat vielmehr generell über das Projekt und die allgemeine rechtliche Einschätzung durch die Regierung als politische Instanz informiert. Die vom Baudirektor unternommenen Schritte und gemachten Erklärungen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Beteiligten erfolgten - wie die Akten bestätigten - stets unter dem ausdrücklich oder implizit geäusserten Vorbehalt der noch offenen Entscheide, d.h. ohne Präjudizierung allfälliger Beschwerdeverfahren. Somit sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, die den Anschein erweckten, der Baudirektor sei unzulässig vorbefasst oder befangen und eine unabhängige Instruktion der Beschwerden vom 20. Dezember 2011 durch die Baudirektion sei damit nicht mehr möglich (E. 11.a).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil vom 19. August 2013

Die Beschwerdeführenden rügen, der Regierungsrat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem er sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt habe, dass eine Büronutzung nicht unter § 41 Abs. 2 Satz 2 der BO Cham falle.

Begründungspflicht: Die Pflicht, einen Entscheid zu begründen, ergibt sich für die Behörden des Kantons Zug einmal aus § 20 Abs. 1 VRG, der bestimmt, dass Entscheide in der Regel schriftlich zu begründen sind. Ein Mindestanspruch auf Begründung ergibt sich weiter aus Art. 29 Abs. 1 BV. Aus dieser Bestimmung folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheides erfassen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich eine Behörde leiten lassen hat (E. 3.a).

Gewerbebegriff: Zu Gewerben gehören gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Handwerksbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, Wirtschaften, Hotels, Coiffeurgeschäfte, Schneiderateliers, Schuhmachereien usw. Ebenfalls dazu gehören nach Meinung des Gerichts freiberufliche Tätigkeiten wie Arzt- und Anwaltspraxen, Architektur-, Ingenieur- und Treuhandbüros usw. Alle diese Tätigkeiten, die man im bau- und planungsrechtlichen Sinn als Gewerbe bezeichnen darf, können für sich in Anspruch nehmen, dass ihnen gemäss § 41 Abs. 1 BO Räumlichkeiten mit einer Raumhöhe bis zu 4,50 m zur Verfügung stehen. Es sind alle Arten von "Büros" mit möglichem Publikumsverkehr unter die Bestimmung "und dergleichen" zu subsumieren. Es ist nicht willkürlich, auch eine reine Büronutzung unter den Begriff "Gewerbebetrieb und dergleichen" zu subsumieren (E. 4.b).

Die einzelnen Geschosshöhen sind gemäss dem Wortlaut von § 41 BO nur im Hinblick auf die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe relevant, d.h. die anrechenbaren Geschosshöhen dienen nur der Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe. Die Gebäudehöhe ist nicht in der Bauordnung definiert. Gemäss § 12 V PBG ergibt sich die Gebäudehöhe aus der Summe der einzelnen, in der Höhe begrenzten Vollgeschosse. Sie wird gemessen ab der Oberkante des Erdgeschossfussbodens bis zur Oberkante der Decke des obersten Vollgeschosses, ohne Wärmedämmung und Dachbegrünung. Der Fussboden des Erdgeschosses darf gemäss § 14 Abs. 1 V PBG entweder höchstens 1,2 m über dem tiefsten oder 0,3 m über dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains längs der Gebäudefassade liegen (E. 4.c).

Was ist unter " Umgebung" sowie " Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" zu verstehen? Wesentlich ist, dass man ein Bauvorhaben nur mit Bauten vergleicht, die sich in der gleichen Nutzungszone befinden. In der Regel ist für die Beurteilung der Quartierstruktur von Bauten auszugehen, die sich in der gleichen Nutzungszone befinden. Nur ausnahmsweise und nach sehr sorgfältiger Abwägung rechtfertigt sich unter Umständen ein zonenübergreifender Quartierbegriff (E. 6b).

Die Ästhetikklausel gemäss § 12 Abs. 1 BO bietet grundsätzlich keine Handhabe, um einem Bauherrn die Ausschöpfung der Begrenzungsnormen der Bauordnung zu untersagen, nur weil andere Bauten in der Umgebung diese nicht voll beanspruchen. Das Einordnungsgebot darf nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass ein Bauherr an der Ausschöpfung des zonengemässen Bauvolumens gehindert wird. Lässt die Bauordnung eine bestimmte Geschosszahl und eine bestimmte Dachform zu, so ist es nicht zulässig, generell ein Geschoss weniger oder eine besondere Dachform zu bewilligen mit der Begründung, nur so werde eine gute Gesamtwirkung erreicht (E. 6c).

Es ist nicht unverhältnismässig, von den Baubehörden zu verlangen, dass sie die Berechnung der Ausnützung in allen anrechenbaren Geschossen überprüfen. Da sich die entsprechenden Berechnungen aber nach einer Kontrolle durch das Gericht als korrekt erweisen, darf dieser Fehler nicht zu Ungunsten der Bauherrschaft (welche nichts falsch gemacht hat) dazu führen, dass die Sache zur neuen Beurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen wird (E. 7).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil vom 6. September 2013

Bootslagerung während der Zuger Messe

Rechtsschutzinteresse: Vom Erfordernis des aktuellen Interesses (Boote waren zur Zeit des Beschwerdeentscheids nicht mehr auf der Schilfmattwiese stationiert) kann abgesehen werden, wenn sonst in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden könnte und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Lagerung der Boote jeweils nur vorübergehender Natur ist, der Entscheid im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln kaum je rechtzeitig erfolgen könnte und da sich die aufgeworfene Frage anlässlich der künftigen Zuger Messen zweifellos wieder stellen wird (E. 1).

Baubewilligungspflicht für Bootslagerung während der Zuger Messe?

Die in Frage stehenden Boote sind rechtlich analog zu Fahrnisbauten zu behandeln. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 22 Abs. 1 RPG ist bei Fahrnisbauten die Erheblichkeit des Zeitraums, über den die Fahrnisbaute ortsfest verwendet wird, für das Bestehen der Bewilligungspflicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die zugerische V PBG hält dementsprechend ausdrücklich fest, dass nur auf Dauer angelegte Einrichtungen der Bewilligungspflicht unterliegen (§ 4 Abs. 1 V PBG). Insgesamt waren die Boote während ca. zwei Monaten am ausserordentlichen Standort gelagert. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegner bei dieser Dauer nicht von einem erheblichen Zeitraum bzw. einer auf Dauer angelegten Einrichtung ausgingen und eine Baubewilligungspflicht verneinten (E.4.1).

Es handelt sich bei der provisorischen Bootslagerung auch nicht um eine bewilligungspflichtige Umnutzung i.S.v. § 67 Abs. 1 lit. e BO Zug. Auch eine Nutzungsänderung unterliegt nur dann der Bewilligungspflicht, wenn sie von dauerhaftem Bestand ist. Im Übrigen dient die vorübergehende Stationierung der Boote auf dem besagten Areal dem Gemeinwohl und entspricht damit der in der Zone öIB zugelassenen Nutzung (vgl. § 18 Abs. 1 lit. a und § 26 Abs. 1 PBG; § 55 BO Zug) (E. 4.2).

Die vorübergehende Nutzung des westlichen Teils des Grundstücks X zur Lagerung von leichten Booten während der Zuger Messe muss nicht der Baubewilligung unterstellt werden. Zu Recht wurde die Nutzung vom Stadtrat Zug aber aufgrund ihrer Intensität als gesteigerter Gemeingebrauch qualifiziert. Der gesteigerte Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes unterliegt der polizeilichen Bewilligung (E. 4.3).

Wurde die Bewilligung zu Recht erteilt?

Dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Durchführung der Zuger Messe im Hafenareal und der damit verbundenen vorübergehenden Stationierung kleiner Boote auf der Schilfmattwiese stehen keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen gegenüber. Der Stadtrat Zug hat mit der Erteilung der Bewilligung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht verletzt. Vielmehr handelt es sich bei der Zwischenlagerung der Boote im fraglichen Areal um eine zweckmässige Lösung des sich aufgrund der Zuger Messe stellenden Platzproblems. Zu Recht hat die Stadt Zug hierfür eine Bewilligung erteilt (E. 5.3).

Urteil vom 24. September 2013

Abend-Öffnungszeiten des Gartenrestaurants

Das Verwaltungsgericht überprüft Beschwerden im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren (§ 71 Abs. 1 VRG). Es darf somit den Streitgegenstand nicht ausdehnen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 58 Abs. 1 VRG). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (E. 1).

Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärm immissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Vollzugsbehörde muss daher vor Erteilung der Baubewilligung die Aussenlärmimmis­sionen der projektierten Anlage ermitteln oder ermitteln lassen, wenn die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden könnten (Art. 36 Abs. 1 LSV). Ermittlungen in Form einer Lärmprognose sind schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Ist dies der Fall, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde (E. 3.a; vgl. BGE 137 II 30, 37 E. 3.4; Urteil 1C_534/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4).

Der Stadtrat hat es im Entscheid unterlassen, das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weil es sich bei dem Betrieb des Gartenrestaurants um eine neue lärmerzeugende Anlage handelt, müssen die Planungswerte eingehalten werden, die in der Kernzone C bei 60 dB am Tag und bei 50 dB in der Nacht ( Empfindlichkeitsstufe III) liegen (E. 2.e).

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Regierungsrat wird darüber zu befinden haben, ob er das erforderliche Beweis- und Ermittlungsverfahren selber durchführt oder den Stadtrat Zug mit den entsprechenden Abklärungen beauftragt (E. 4).

Urteil vom 24. September 2013

Artikel 21 Abs. 2 RPG hält fest, dass Nutzungspläne revidiert werden können, damit Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Andererseits verlangt die Bestimmung für die Änderung von Plänen, dass sich die Verhältnisse erheblich geändert haben, was wiederum dem Grundsatz der Planbeständigkeit Rechnung trägt (E. 3.c). An den Voraussetzungen für eine Planänderung fehlt es, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planfestsetzung schon bekannt waren und somit bereits in die planerischen Entscheidungen eingeflossen sind (E. 3.c.aa).

Auch bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat eine Interessenabwägung stattzufinden, bei der zu prüfen ist, ob das durch die wesentlich veränderten Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Nutzungsplanes die entgegenstehenden Interessen an der Beständigkeit des bestehenden Nutzungsplanes zu überwiegen vermag. Folgende Kriterien sind hierbei von Bedeutung (E. 3.c.bb):

-     Alter der Nutzungspläne (Zonenpläne werden i.d.R. nach 15 Jahren überarbeitet; vgl. Art. 15 lit. b RPG. Je neuer ein Plan, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden.);

-     Art der für die Änderung geltend gemachten Gründe (erhebliche/unerhebliche Veränderungen);

-     Auswirkungen der Planänderung auf die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers (je einschneidender sich die Änderung auswirkt, desto gewichtiger müssen die dafür sprechenden Gründe sein);

-     Art des Nutzungsplanes, Aussagedichte, Stand der Realisierung.

Mit dem Erlass der Planungszone in der Gemeinde X wurde der Grundsatz der Planbeständigkeit klar verletzt. Es lagen keine gegenüber der Ortsplanung von 2008 (rechtskräftig ab 1. Januar 2009) erheblich veränderten Verhältnisse vor. Der Gemeinderat hat es unterlassen, die bereits bei der Ortsplanung bestehenden räumlichen Vorstellungen mit den ihm zur Verfügung stehenden Planungsmitteln zu sichern. Auch das im Grundsatz schützenswerte öffentliche Interesse an einer sorgfältigen und schonenden Erschliessung der exponierten Hanglage rechtfertigt vorliegend die einschneidende Massnahme der Planungszone nicht, womit der private Bauwillige auf längere Zeit am - zonenkonformen - Bauen gehindert wird. Dieser Anspruch hätte sich auf andere Arten realisieren lassen.

Schliesslich muss sich der Gemeinderat insbesondere auch den Vorwurf gefallen lassen, dass er trotz Erlass der Planungszone, und entgegen seiner gesetzlichen Erschliessungspflicht, selber keine konkreten Planungsschritte an die Hand nahm und auf die einvernehmlichen Abmachungen der betroffenen Grundeigentümer vertraute (E. 6.a).

Dem Gemeinderat werden die Verfahrenskosten auferlegt, da er zum Verfahren durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben hat (§ 24 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren ist der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei, welche mit gegensätzlichen Interessen am Verfahren beteiligt ist (vgl. § 28 Abs. 2 Ziff. 1 VRG) zuzusprechen. Der Gemeinderat erfüllt diese Bedingung. Gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG ist zu Lasten des Gemeinwesens eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn dessen Behörde als Vorinstanz eine offenbare Rechtsverletzung begangen hat. Vorinstanz ist der Regierungsrat. Der Gemeinderat und der Regierungsrat werden daher je zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet.

Urteil vom 29. Oktober 2013

Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die Baudirektion ist gemäss § 2 Abs. 1 EG USG die kantonale Behörde, welche die eidgenössische und kantonale Umweltschutzgesetzgebung vollzieht. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, so dass alle Voraussetzungen für die Bejahung ihrer Beschwerdeberechtigung gemäss § 62 Abs. 1 VRG erfüllt sind. Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer Direktion oder einer kantonalen Amtsstelle, steht dem Verwaltungsgericht neben der Rechts- auch die Ermessenskontrolle (§ 63 Abs. 3 VRG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist (E. 1).

Die Beschwerdegegner beantragen, dass mittels Zwischenentscheid festgestellt wird, dass die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochtenen Elemente der Verfügungen der Bau­direktion betreffend Abschnitt Grabenstrasse (Casino - Kolinplatz), Erleichterung i.S.d. LSV, in Rechtskraft erwachsen sind, damit die Lärmsanierungen an die Hand genommen werden können (E. 2).

Bei Zwischenentscheiden handelt es sich i.d.R. um verfahrensleitende Verfügungen, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtshängigkeit zum Endentscheid führen. Typische Zwischenentscheide sind bspw. Verfügungen betreffend Ausstand, vorsorgliche Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder eines Rechtsbeistandes usw. Teilentscheide bewirken demgegenüber eine vollstreckungsfähige Teilerledigung des Verfahrens. Das BGG unterscheidet zwischen Teilentscheiden sowie Vor- und Zwischenentscheiden. Teilentscheide i.S.v. Art. 91 BGG regeln einen selbständigen Teil eines ganzen Rechtsstreites, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können (und müssen) daher auch allein und unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten werden. Zwischenentscheide sind dagegen nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen selbständig anfechtbar (vgl. Art. 92 und 93 BGG) (E. 2.a).

Das Begehren der Beschwerdegegner zielt auf das Fällen eines Teilentscheides ab. Das VRG kennt den Begriff des Teilentscheides nicht. Dies hindert aber nicht daran, dass im Rahmen eines hängigen Verfahrens ein Teil abgespalten und selbständig erledigt werden kann, sofern die vom Bundesgericht definierten Anforderungen an die Unabhängigkeit vom Rest des Streitgegenstands gegeben sind. Des Weiteren ist zu verlangen, dass der den Teilentscheid begehrende Antragssteller ein schutzwürdiges Interesse dartun kann (E. 2.b).

Es liegt im schützenswerten Interesse der Beschwerdeführenden, dass die Massnahmen zugunsten der Nachbarschaft nicht durch ihre Beschwerde blockiert werden. Ihnen selber wurden in den Verfügungen keine unmittelbaren Pflichten auferlegt. Zudem wird auch bei gerichtlicher Bestätigung der Verfügungen betreffend Erleichterung und Kostenübernahme nicht materiell entschieden, ob den Beschwerdeführenden ihrerseits auch Ansprüche zustehen (E. 3.c).

Mit diesem Teilentscheid bleibt offen, wie der verbleibende Teil der Beschwerde materiell beurteilt wird. Es rechtfertigt sich daher, über die Auferlegung der Kosten bzw. Ausrichtung von Parteientschädigungen im Endentscheid zu befinden (E. 4).

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