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Einleitung

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Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 2017 i.S. S. T.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Öffentlichkeitsgesetzes geltend.

Das Öffentlichkeitsgesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es schafft die Möglichkeit, sich über das Handeln der Verwaltung in einem bestimmten Bereich oder zu einer definierten Sachfrage zu orientieren. Das Öffentlichkeitsprinzip findet nur auf amtliche Dokumente Anwendung. Grundsätzlich muss ein Gesuch um Zugang hinreichend genau formuliert sein, was bedeutet, dass sich das Gesuch auf einen konkreten Fall beziehen und möglichst genaue Angaben zur Identifikation des verlangten Dokuments enthalten muss. Nicht geschützt sind sog. «fishing expeditions», mit welchen aufs Geratewohl und ohne thematische Abgrenzung nach etwas gesucht wird, das allenfalls ein vertieftes Wissen lohnen könnte. Vorliegend ersucht der Beschwerdeführer um Herausgabe der Sitzungsprotokolle des Gemeinderats über eine Zeitspanne von rund eineinhalb Jahren. Eine weitergehende Eingrenzung erfolgte nicht. Er unterlässt es folglich, sein Gesuch hinreichend zu formulieren. Sein Zugangsgesuch betrifft ganze Dokumentensammlungen, da ein Sitzungsprotokoll jeweils Entscheide zu mehreren Geschäften enthält. Auch das Angebot des Gemeindeschreibers, ihm bei der Identifikation der Dokumente Hilfe zu leisten, lehnte der Gesuchsteller ab. Folglich liegt keine Verletzung des Öffentlichkeitsgesetzes vor.

Der Anspruch auf  rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, da es dem Beschwerdeführer aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben von § 25 VRG auch ohne Begründung der Vorinstanz möglich war, den Kostenentscheid sachlich anzufechten. Implizit ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht als gegeben erachtet wurden. Ausserdem musste der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren spätestens bei der Leistung des Kostenvorschusses, dessen Zulässigkeit durch das Verwaltungsgericht bestätigt wurde, mit der allfälligen Kostenauferlegung rechnen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten nicht  willkürlich auferlegt. Die Kostenbefreiung nach § 25 VRG ist eine Kann-Vorschrift, weshalb kein grundsätzlicher Anspruch auf  Kostenbefreiung besteht. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung einen grossen Ermessensspielraum, entsprechend kann nur die qualifizierte falsche Ermessensbetätigung (Missbrauch, Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessens) gerügt werden. Vorliegend verfolgt der Beschwerdeführer einen zumindest virtuellen wirtschaftlichen Nutzen, möchte er die Informationen doch für seinen Wahlkampf gebrauchen. Eine solch politisch motivierte Beschwerde per se als im öffentlichen Interesse zu qualifizieren, ist verfehlt. Vorliegend ist die Kostenauflage nicht willkürlich, was sich nicht zuletzt auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer das Hilfsangebot ablehnte, sein Gesuch zu präzisieren.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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