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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie

Begriff und Unterscheidung Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen

Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen

Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen

Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen

A. Rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Prämien

B. Rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie

C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung)

Tabelle: Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen
Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer
Lebensversicherungen
A. Rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Prämien (Gemischte Versicherung, nicht aus Säule 2 + 3 a)
Kapitalleistung
  • Tod
  • Alter
  • Rückkauf

Steuerfrei

(§ 23 Bst. d StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. b DBG)

B. Rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie (nicht aus Säule 2 + 3 a)
Kapitalleistungen
  • Tod / Invalidität

Steuerfrei

(§§ 23 Bst. d + 19 Bst. a StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. b + 20 Abs. 1 Bst. a DBG)

  • Alter / Rückkauf
Abschluss der Kapitalversicherung Auszahlungszeitpunkt:
2001 und später 2001 und später
Vor dem 1. Januar 1994

Steuerfrei

(§ 236 StG)

Steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindenstes 5 Jahre gedauert hat oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

(Art. 205 a Abs. 1 DBG)

Vom 1.1.1994 bis 31.12.1998

Steuerfrei

(§ 236 StG)

Steuerfrei, sofern bei Auszahlung kumulativ erfüllt sind:

  • min. 5-jährige Laufzeit
  • Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr

(Art. 205 a Abs. 2 DBG)

Ab 1. Januar 1999

Steuerbar

(§ 19 Bst. a StG)

Steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend. Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung, sofern bei der Auszahlung kumulativ erfüllt sind:

  • min. 5-jährige Laufzeit;
  • Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr;
  • Begründung des Vertragsverhältnisses vor dem 66. Altersjahr.

Steuerbar

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)

Steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend. Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung, sofern bei der Auszahlung kumulativ erfüllt sind:

  • min. 5-jährige Laufzeit;
  • Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr.
  • Begründung des Vertragsverhältnisses vor dem 66. Altersjahr.
C. Nicht rückkaufsfähige Versicherungen (Risikoversicherung)
Kapitalleistungen
  • Tod / Invalidität

Steuerbar zu 100 %

(§§ 22 Bst. b + 37 StG)

Steuerbar zu 100 %

(Art. 23 Bst. b + 38 DBG)

Rente
  • Tod / Invalidität

Steuerbar zu 100 %

(§ 22 Bst. b)

Steuerbar zu 100 %

(Art. 23 Bst. b + 38 DBG)

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