Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erträge aus rückkauffähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung) mit Einmalprämie
Begriff und Unterscheidung Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen
Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen
Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen
Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen
A. Rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Prämien
B. Rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie
C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung)
Tabelle: Steuerbarkeit von Leistungen aus Lebensversicherungen | ||
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Art und Form der Leistungen | Kantonssteuer | Direkte Bundessteuer |
Lebensversicherungen | ||
A. Rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Prämien (Gemischte Versicherung, nicht aus Säule 2 + 3 a) | ||
Kapitalleistung | ||
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Steuerfrei (§ 23 Bst. d StG) |
Steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG) |
B. Rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie (nicht aus Säule 2 + 3 a) | ||
Kapitalleistungen | ||
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Steuerfrei (§§ 23 Bst. d + 19 Bst. a StG) |
Steuerfrei (Art. 24 Bst. b + 20 Abs. 1 Bst. a DBG) |
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Abschluss der Kapitalversicherung | Auszahlungszeitpunkt: | |
2001 und später | 2001 und später | |
Vor dem 1. Januar 1994 |
Steuerfrei (§ 236 StG) |
Steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindenstes 5 Jahre gedauert hat oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. (Art. 205 a Abs. 1 DBG) |
Vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 |
Steuerfrei (§ 236 StG) |
Steuerfrei, sofern bei Auszahlung kumulativ erfüllt sind:
(Art. 205 a Abs. 2 DBG) |
Ab 1. Januar 1999 |
Steuerbar (§ 19 Bst. a StG) Steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend. Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung, sofern bei der Auszahlung kumulativ erfüllt sind:
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Steuerbar (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) Steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend. Als der Vorsorge dienend gilt eine Kapitalversicherung, sofern bei der Auszahlung kumulativ erfüllt sind:
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C. Nicht rückkaufsfähige Versicherungen (Risikoversicherung) | ||
Kapitalleistungen | ||
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Steuerbar zu 100 % (§§ 22 Bst. b + 37 StG) |
Steuerbar zu 100 % (Art. 23 Bst. b + 38 DBG) |
Rente | ||
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Steuerbar zu 100 % (§ 22 Bst. b) |
Steuerbar zu 100 % (Art. 23 Bst. b + 38 DBG) |