Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Allgemeines zu Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Abschreibungen
Bei Selbständigerwerbenden können Abschreibungen nur auf dem Geschäftsvermögen, nicht jedoch dem Privatvermögen geltend gemacht werden. Die Abschreibungen sind entweder in der Buchhaltung oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in separaten Abschreibungstabellen auszuweisen (§ 26 bis Abs. 1 StG). Bezüglich Höhe der zulässigen Abschreibungen stützt sich die Zuger Steuerverwaltung auf die Abschreibungs-Merkblätter der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei diesen Normalabschreibungssätzen für verschiedene Vermögenswerte handelt es sich um pauschalierte Durchschnittswerte, bei deren Verwendung kein konkreter Nachweis für eine effektive Wertverminderung erbracht werden muss. Bei Nachweis effektiv höherer Wertverminderungen kann davon abgewichen werden. Abschreibungen auf Land werden grundsätzlich nur in Fällen von dauernder Entwertung anerkannt (z.B. infolge von Umzonungen). Bei überbauten Grundstücken ist eine Abschreibung nur bis maximal auf den Wert des Landes zulässig. Bei Goodwill ist eine Aktivierung und spätere Abschreibung nur für käuflich erworbenen, nicht jedoch selber erarbeiteten Goodwill möglich.
Der Kanton Zug anerkennt das Bedürfnis der Praxis für die Sofortabschreibung und lässt diese sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer zu. Die Zulässigkeit der Sofortabschreibung ist beschränkt auf das bewegliche Betriebsvermögen (Mobiliar, Einrichtungen, EDV, Fahrzeuge, Maschinen und Apparate, etc.). Keine Sofortabschreibung ist zulässig auf Immobilien, Beteiligungen, Immaterialgüterrechten einschliesslich dem Goodwill. Eine Sofortabschreibung ist nur im Anschaffungsjahr einer Neuinvestition möglich. Die Sofortabschreibung ist auf einem separaten Konto zu verbuchen. Die Sofortabschreibung hat vollständig auf den Bilanzwert von Fr. 1.– (pro memoria) zu erfolgen.