Ab der Steuerperiode 2016 gehören die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbilung des eigenen Personals, einschliesslich der Umschulungskosten, uneingeschränkt zum geschäftsmässig begründeten Aufwand (§ 26 Abs. 2 Bst. f StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. e DBG).