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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Verlustverrechung - Kantonssteuer

Verlustverrechung - Direkte Bundessteuer

Verlustverrechnung - Voraussetzung

Voraussetzung für die Verlustanerkennung ist, dass der betreffende Steuerpflichtige die geltend gemachten Verluste tatsächlich getragen hat und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch reduziert wurde. Bei einem Konkurs ist dies beispielsweise nicht der Fall. Der geltend gemachte Verlustvortrag müsste in einem solchen Fall allenfalls gekürzt werden.

Basis für die Festsetzung des Verlustvortrages bildet das Reineinkommen. Die Sozialabzüge werden nicht einbezogen, da kein Anspruch auf vollständige Ausschöpfung der Sozialabzüge besteht.

Für den Zeitpunkt der Verrechnung von Geschäftsverlusten besteht kein Wahlrecht: Ein resultierender Geschäftsverlust wird zunächst mit dem übrigen Einkommen derselben Steuerperiode verrechnet. Dies selbst dann, wenn ein Verlustvortrag aus den Vorjahren dadurch allfällig nicht mehr verrechnet werden kann. Ein Geschäftsverlust ist immer mit dem nächstmöglichen Gewinn zu verrechnen. Bestehen Verlustüberschüsse aus mehreren Steuerperioden, so gelangt immer der jeweils älteste noch vortragbare Verlustüberschuss zur Verrechnung.
Im Falle von Sanierungsmassnahmen durch Schulderlasse Dritter können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet werden konnten (§ 28 Abs. 2 StG). Im Sanierungsfall kommt somit eine zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung zur Anwendung.

Ein Verlustvortrag wird grundsätzlich von Amtes wegen berücksichtigt. Der Selbständigerwerbende hat jedoch die Pflicht, die möglichen Verlustüberschüsse geltend zu machen und auch nachzuweisen, insbesondere bei Zuzug aus einem anderen Kanton.

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