Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Bewegliches Privatvermögen
Gebäudeunterhaltskosten
Grundsätzliches zu Gebäudeunterhaltskosten
Abziehbare Kosten
Nicht abziehbare Kosten
Pauschalabzug Gebäudeunterhaltskosten
Steuerliche Erleichterungen für energiesparende Massnahmen
Steuerliche Erleichterungen für denkmalpflegerische Arbeiten
Abgrenzung zwischen Anlagekosten und Unterhaltkosten
Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (ab Steuerperiode 2020)
Auf die beiden nachfolgenden Steuerperioden übertragbare Kosten (ab Steuerperiode 2020)
Investitionskosten nach Art. 32 Abs. 2 DBG zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2bis DBG, § 29 Abs. 2a StG, Art. 4 Liegenschaftskostenverordnung).
Der Übertrag auf die folgende Steuerperiode erfolgt, sofern das Reineinkommen negativ ist.
Werden Kosten auf eine folgende Steuerperiode übertragen, so kann auch in dieser Steuerperiode kein Pauschalabzug geltend gemacht werden.
Erfolgt nach Vornahme des Ersatzneubaus ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz oder eine Eigentumsübertragung der Liegenschaft, so behält die steuerpflichtige Person das Recht, die verbleibenden übertragbaren Kosten abzuziehen. Dies gilt auch bei Wegzug ins Ausland, wenn die Liegenschaft im Eigentum der steuerpflichtigen Person verbleibt.
Kanton Zug | Bund | |
---|---|---|
Energiesparmassnahmen (2020) | 30'000.– | 30'000.– |
Rückbaukosten im Hinblick auf Ersatzneubau (2020) | 50'000.– | 50'000.– |
Total der abziehbaren Investitionen/Rückbaukosten | 80'000.– | 80'000.– |
Reineinkommen (Steuerperiode 2020) | – 50'000.– | – 49'000.– |
Ermittlung der übertragbaren Kosten: | ||
Einkünfte (exkl. Liegenschaften) | 100'000.– | 100'000.– |
Liegenschaftsertrag | 30'000.– | 30'000.– |
Liegenschaftsunterhalt nicht übertragbar | 90'000.– | 90'000.– |
Total der weiteren Abzüge exkl. übertragbare Kosten | 10'000.– | 10'000.– |
Reineinkommen exkl. übertragbare Kosten | 30'000.– | 31'000.– |
Verrechnung abziehbare Investitionen/Rückbaukosten | – 30'000.– | – 31'000.– |
Total der auf 2021/2022 übertragbaren Kosten | – 50'000.– | – 49'000.– |
Gemäss Beispiel resultiert in der Steuerperiode 2020 ein negatives Reineinkommen im Betrag von Fr. – 50'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. – 49'000.– (Bund). Das Reineinkommen exkl. den übertragbaren Kosten beträgt Fr. 30'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. 31'000.– (Bund). Von den 2020 getätigten abziehbaren Investitionen bzw. Rückbaukosten können in 2020 somit Fr. 30'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. 31'000.– (Bund) in 2020 mit dem Reineinkommen verrechnet werden; die verbleibenden übertragbaren Kosten im Betrag von Fr. 50'000.– (Kanton Zug) bzw. Fr. 49'000.– (Bund) werden auf die nächstfolgende Steuerperiode 2021 übertragen (Ende Ablauf Übertragbarkeit 2022).