Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Abzug von Unterhaltsbeiträgen
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten
Der so genannte Zweitverdiener-Abzug kann nach § 30 Bst. h StG bzw. Art. 33 Abs. 2 DBG bis zu einem bestimmten Gesamtbetrag abgezogen werden. Er wird jeweils der Teuerung angepasst.
Der Abzug wird vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden bzw. weniger verdienenden Ehegatten gewährt. Als Erwerbseinkommen in diesem Zusammenhang gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach §§ 25 - 28 StG und der allgemeinen Abzüge nach §§ 30 Bst. d-f StG. Ist das Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten niedriger als der zulässige Abzug, kann nur dieser verbleibende Betrag abgezogen werden.
Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Eheteils im Beruf, Geschäft oder landwirtschaftlichen Betriebes des anderen Eheteils. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem Dritten hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetzlichen Abzuges bezahlt wird. Der Abzug für Mitarbeit und der Zweitverdienerabzug können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.
Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- Zivildienst; Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung).
Der Abzug ist zulässig, wenn beide Ehegatten erwerbstätig sind und zusammen veranlagt werden. Er erfährt keine Kürzung, wenn die Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird und das Erwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten und der Beiträge an Säule 3a mindestens die Höhe des zulässigen Abzuges erreicht.
Kein Abzug kommt in Betracht, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat.
Bei interkantonalen oder internationalen Steuerausscheidungen ist der Abzug im Verhältnis der Erwerbseinkünfte aufzuteilen.