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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Abzug für Versicherungsbeiträge und Zinsen auf Sparkapitalien

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

Abzug von behinderungsbedingten Kosten

Gemäss§ 30 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst h bis DGB können behinderungsbedingte Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.

Eine Behinderung im vorliegenden Sinne setzt eine schwere und voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus, die es «erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben» (Art. 2 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes).

Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

  • Bezüger von Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959;
  • Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 43 bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 und von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992;
  • Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 43ter AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG;
  • Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt.

Bei Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, ist in geeigneter Weise zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt.

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen (kausaler Zusammenhang), wie Assistenzkosten, Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, Kosten für den Aufenthalt in Tagesstrukturen, Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte, Kosten für heilpädagogische Therapien, Transport und Fahrzeugkosten, Kosten für Blindenführhunde. Lebenshaltungskosten und Luxusausgaben können nicht abgezogen werden.

Die geltend gemachten Kosten müssen z.B. durch Arztzeugnisse, Rechnungen usw. nachgewiesen werden können.

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können in bestimmten Fällen Pauschalabzüge gemäss externer Wegleitung geltend gemacht werden.

Weitere Details zu den abzugsfähigen Kosten sind im Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 betreffend dem Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten geregelt.

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