Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Private Schuldzinsen
Dauernde Lasten und Leibrenten
Abzug von Unterhaltsbeiträgen
Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
Nach Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge in folgendem Umfang abziehen:
a) jährlich bis zu 8 % des oberen Grenzbetrages, wenn sie einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angehören;
b) jährlich bis zu 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40 % des oberen Grenzbetrages, wenn sie keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angehören.
Wenn beide Eheteile erwerbstätig sind, können beide diese Abzüge für sich beanspruchen. Der Vorsorgevertrag muss auf den Eheteil persönlich lauten. Ein Abzug bei der Mitarbeit eines Eheteils im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Eheteils kann nur gewährt werden, wenn für den mitarbeitenden Eheteil ein Lohn mit der AHV abgerechnet wird.
Der Abzug setzt voraus, dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Als massgebendes Erwerbseinkommen gilt bei Unselbständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich AHV/IV/EO/ALV/NBUV/PK-Beiträge), bei Selbständigerwerbenden der steuerlich bereinigte Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge inkl. allfälliges Nebenerwerbseinkommen und VR-Honorare. Ein Abzug kann nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens anerkannt werden. Wenn sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt, kommt kein Abzug in Betracht.
Beispiel 1: Beschränkung Abzug auf Höhe Erwerbseinkommen | |
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Sachverhalt: | |
Die Ehefrau übt eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit aus und ist einer Pensionskasse angeschlossen | |
Lohneinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV/PK-Beiträge | Fr. 5'400.– |
Einlage in die Säule 3a max. bis Höhe des Erwerbseinkommens | Fr. 5'400.– |
Beispiel 2: Abzug bei Wechsel von unselbständiger auf selbständige Erwerbstätigkeit | |
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Sachverhalt: | |
Lohneinkommen unselbständig 1.1.- 31.3.2023 | Fr. 24'000.– |
Selbständige Erwerbstätigkeit ab 1.4.2023 (Abschluss vom 1.4. - 31.12.2023) | Fr. 150'000.– |
Total Erwerbseinkommen | Fr. 174'000.– |
Einlage Säule 3a | Fr. 35'800.– |
Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 7'056.– gewährt werden. Zusätzlich können 20 % vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich rechnerisch ergebende Abzug von Fr. 37'056.– (Fr. 7'056.– plus 20 % von Fr. 150'000.–) muss gekürzt werden auf das Maximum von Fr. 35'280.–.
Beispiel 3: Abzug bei Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit mit 1. Geschäftsabschluss im Folgejahr |
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Sachverhalt: | |
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2022) | Fr. 48'000.– |
Selbständige Erwerbstätigkeit ab 1.11.2022*) | Fr. 0.– |
Total steuerbares Erwerbseinkommen | Fr. 48'000.– |
Einlage in die Säule 3 a 2022 | Fr. 12'000.– |
*) 1. Geschäftsjahr vom 1.11.2022 – 31.12.2023 mit Gewinn von Fr. 150'000.– Der Gewinn wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2023 erfasst, weil kein Abschluss 2022 erforderlich ist bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal 2022. Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 7'056.– gewährt werden. Zusätzlich könnten 20 % des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Da jedoch kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit deklariert wurde, kann auch kein Abzug auf dem selbständigen Erwerbseinkommen geltend gemacht werden. In der Steuerperiode 2023 kann ein Abzug von Fr. 30'000.– gewährt werden (20 % des Reingewinnes aus dem Abschluss 2022/2023). Für das Jahr 2023 beträgt der max. Abzug Fr. 35'280.– für Selbständigerwerbende, die keiner 2. Säule angehören.
Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt die steuerliche Abzugsberechtigung. Sie gehören zu den freien Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim Vermögen aufzurechnen.
Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen haben die Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. Vorsorgenehmers die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattung darf jedoch nur nach einem von der Steuerbehörde erlassenen Entscheid erfolgen. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen.
Tabelle: Oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (2022 - 2025): | ||||
2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
Oberer Grenzbetrag |
Fr. 86'040.– | 88'200.– | 88'200.– | 90'720.– |
Tabelle: Höchstabzüge Säule 3a (2022 - 2025): | ||||
2022 | 2023 | 2024 | 2025 | |
Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule | Fr. 6'883.– | Fr. 7'056.– | Fr. 7'056.– | Fr. 7'258.– |
Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne Säule 3a | Fr. 34'416.– | Fr. 35'280.– | Fr. 35'280.– | Fr. 36'288.– |
Hinweis gültig ab dem 1. Januar 2025 – Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein
Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeträge in ihre gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung an seiner Sitzung vom 6. November 2024 zur Kenntnisgenommen und die erforderlichen Änderungen der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) gutgeheissen. Diese treten per 1. Januar 2025 in Kraft
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig. Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Beitragslücken, die schon vor Inkraftsetzung der neuen Einkaufsmassnahme eingetreten sind, können nicht mehr ausgeglichen werden. Die Verordnungsänderung ist per Anfang 2025 in Kraft getreten, daher wird erstmals in diesem Jahr eine ausgleichsberechtigte Beitragslücke entstehen können. Ein Einkauf nach Art. 7a Abs. 1 BVV 3 wird also im Beitragsjahr 2026 zum ersten Mal zulässig sein.