Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Private Schuldzinsen

Dauernde Lasten und Leibrenten

Abzug von Unterhaltsbeiträgen

Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

Beiträge an die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Nach Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge in folgendem Umfang abziehen:

a) jährlich bis zu 8 % des oberen Grenzbetrages, wenn sie einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung angehören;

b) jährlich bis zu 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40 % des oberen Grenzbetrages, wenn sie keiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung angehören.

Wenn beide Eheteile erwerbstätig sind, können beide diese Abzüge für sich beanspruchen. Der Vorsorgevertrag muss auf den Eheteil persönlich lauten. Ein Abzug bei der Mitarbeit eines Eheteils im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Eheteils kann nur gewährt werden, wenn für den mitarbeitenden Eheteil ein Lohn mit der AHV abgerechnet wird.

Der Abzug setzt voraus, dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten. Als massgebendes Erwerbseinkommen gilt bei Unselbständigerwerbenden das gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich AHV/IV/EO/ALV/NBUV/PK-Beiträge), bei Selbständigerwerbenden der steuerlich bereinigte Saldo der Erfolgsrechnung nach Abzug der AHV/IV/EO-Beiträge inkl. allfälliges Nebenerwerbseinkommen und VR-Honorare. Ein Abzug kann nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens anerkannt werden. Wenn sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt, kommt kein Abzug in Betracht.

Beispiel 1: Beschränkung Abzug auf Höhe Erwerbseinkommen
Sachverhalt:
Die Ehefrau übt eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit aus und ist einer Pensionskasse angeschlossen
Lohneinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV/PK-Beiträge Fr. 5'400.–
Einlage in die Säule 3a max. bis Höhe des Erwerbseinkommens Fr. 5'400.–
Beispiel 2: Abzug bei Wechsel von unselbständiger auf selbständige Erwerbstätigkeit
Sachverhalt:
Lohneinkommen unselbständig 1.1.- 31.3.2023 Fr. 24'000.–
Selbständige Erwerbstätigkeit ab 1.4.2023 (Abschluss vom 1.4. - 31.12.2023) Fr. 150'000.–
Total Erwerbseinkommen Fr. 174'000.–
Einlage Säule 3a Fr. 35'800.–

Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 7'056.– gewährt werden. Zusätzlich können 20 % vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich rechnerisch ergebende Abzug von Fr. 37'056.– (Fr. 7'056.– plus 20 % von Fr. 150'000.–) muss gekürzt werden auf das Maximum von Fr. 35'280.–.

Beispiel 3: Abzug bei Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit mit 1. Geschäftsabschluss im Folgejahr

Sachverhalt:
Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2022) Fr. 48'000.–
Selbständige Erwerbstätigkeit ab 1.11.2022*) Fr. 0.–
Total steuerbares Erwerbseinkommen Fr. 48'000.–
Einlage in die Säule 3 a 2022 Fr. 12'000.–

 

*) 1. Geschäftsjahr vom 1.11.2022 – 31.12.2023 mit Gewinn von Fr. 150'000.– Der Gewinn wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2023 erfasst, weil kein Abschluss 2022 erforderlich ist bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal 2022. Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 7'056.– gewährt werden. Zusätzlich könnten 20 % des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Da jedoch kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit deklariert wurde, kann auch kein Abzug auf dem selbständigen Erwerbseinkommen geltend gemacht werden. In der Steuerperiode 2023 kann ein Abzug von Fr. 30'000.– gewährt werden (20 % des Reingewinnes aus dem Abschluss 2022/2023). Für das Jahr 2023 beträgt der max. Abzug Fr. 35'280.– für Selbständigerwerbende, die keiner 2. Säule angehören.

Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt die steuerliche Abzugsberechtigung. Sie gehören zu den freien Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim Vermögen aufzurechnen.

Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen haben die Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. Vorsorgenehmers die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattung darf jedoch nur nach einem von der Steuerbehörde erlassenen Entscheid erfolgen. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen.

 

Tabelle: Oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (2020 - 2023):
2020 2021 2022 2023

Oberer Grenzbetrag
nach Art.8 Abs. 1 BVG

Fr. 85'320.– Fr. 86'040.– Fr. 86'040.– 88'200.–
Tabelle: Höchstabzüge Säule 3a (2020 - 2023):
2020 2021 2022 2023
Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule Fr. 6'826.– Fr. 6'883.– Fr. 6'883.– Fr. 7'056.–
Höchstabzug Säule 3a für Steuerpflichtige ohne Säule 3a Fr. 34'128.– Fr. 34'416.– Fr. 34'416.– Fr. 35'280.–

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch