Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen
Zuteilungsnormen
Besteuerungsrecht für die einzelnen Einkommens- und Vermögensteile
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Sowohl das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Geschäftsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer freiberuflich tätigen Person wird am Geschäftsort besteuert. Gleiches gilt für Beteiligungen an einfachen oder stillen Gesellschaften. Sämtliche Einkünfte aus dem Geschäft (Zins, Gewinnanteil und das so genannte Arbeitsentgelt) sowie das Geschäftsvermögen sind ohne Ausnahme am Geschäftsort der Gesellschaft steuerbar. Liegt jedoch eine kaufmännische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft vor, so sind das Vermögen wie auch der Beteiligungsertrag von solchen Gesellschaften (Kapitalzinsen, Gewinnanteile) durch den Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft zu versteuern. Das so genannte Arbeitsentgelt hingegen ist analog zum unselbständigen Erwerbseinkommen am Hauptsteuerdomizil steuerbar.
Betreffend Festsetzung des Arbeitsentgeltes wird auf die Regelung zwischen einer Anzahl von Kantonen - u.a. auch Zug - über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften verwiesen (siehe Pkt. 5.4). Falls neben dem Geschäftsort noch Betriebsstätten bestehen, muss zwischen den beteiligten Kantonen eine Aufteilung der Steuerfaktoren vorgenommen werden. Gemäss § 5 Abs. 4 StG ist aber bei interkommunalen Steuerausscheidungen das Geschäftseinkommen aus einer ausserhalb der Wohnsitzgemeinde gelegenen Einzelunternehmung oder einfachen Gesellschaft hälftig zwischen Wohn- und Geschäftsort aufzuteilen.