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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Grundsätzliches zur Interkantonalen Steuerausscheidung natürliche Personen

Zuteilungsnormen

Besteuerungsrecht für die einzelnen Einkommens- und Vermögensteile

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Sowohl das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Geschäftsvermögen eines Einzelunternehmers oder einer freiberuflich tätigen Person wird am Geschäftsort besteuert. Gleiches gilt für Beteiligungen an einfachen oder stillen Gesellschaften. Sämtliche Einkünfte aus dem Geschäft (Zins, Gewinnanteil und das so genannte Arbeitsentgelt) sowie das Geschäftsvermögen sind ohne Ausnahme am Geschäftsort der Gesellschaft steuerbar. Liegt jedoch eine kaufmännische Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft vor, so sind das Vermögen wie auch der Beteiligungsertrag von solchen Gesellschaften (Kapitalzinsen, Gewinnanteile) durch den Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft zu versteuern. Das so genannte Arbeitsentgelt hingegen ist analog zum unselbständigen Erwerbseinkommen am Hauptsteuerdomizil steuerbar.
Betreffend Festsetzung des Arbeitsentgeltes wird auf die Regelung zwischen einer Anzahl von Kantonen - u.a. auch Zug - über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften verwiesen (siehe Pkt. 5.4). Falls neben dem Geschäftsort noch Betriebsstätten bestehen, muss zwischen den beteiligten Kantonen eine Aufteilung der Steuerfaktoren vorgenommen werden. Gemäss § 5 Abs. 4 StG ist aber bei interkommunalen Steuerausscheidungen das Geschäftseinkommen aus einer ausserhalb der Wohnsitzgemeinde gelegenen Einzelunternehmung oder einfachen Gesellschaft hälftig zwischen Wohn- und Geschäftsort aufzuteilen.

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