Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung
Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung
Leistungen aus Militärversicherung
Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100 % steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die so genannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, welche zu 100 % steuerbar ist. (siehe KS ESTV 1995/96, Nr. 11 vom 8. Juni 1994).
Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie die daraus fliessenden Erträge sind steuerbar.
Art und Form der Leistungen | Kantonssteuer | Direkte Bundessteuer |
---|---|---|
Militärversicherung (MV) | ||
|
Steuerbar zu 100 % (§ 22 Bst. a StG) |
Steuerbar zu 100 % (Art. 23 Bst. a DBG) |
|
Steuerbar zu 100 % * (§ 22 Bst. b StG) |
Steuerbar zu 100 % * (Art. 23 Bst. b DBG) |
* Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG) | ||
|
Steuerfrei (§ 23 Bst. l StG) |
Steuerfrei (Art. 24 Bst. g DBG) |
Kapitalleistungen | ||
|
Steuerbar zu 100 % (§§ 22 Bst. b + 37 StG) |
Steurerbar zu 100 % (Art. 23 Bst. b + 38 DBG) |
|
Steuerfrei (§ 23 Bst. i StG) |
Steuerfrei (Art. 24 Bst. g DBG) |
|
Steuerfrei, weil Kostenersatz | Steuerfrei, weil Kostenersatz |