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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Besteuerung von Kranken-, Unfall- und Haftpflichversicherung

Besteuerung von Einkünften aus Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

Besteuerung von Leistungen der Erwerbsersatzordnung

Leistungen aus Militärversicherung

Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100 % steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die so genannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, welche zu 100 % steuerbar ist. (siehe KS ESTV 1995/96, Nr. 11 vom 8. Juni 1994).

Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie die daraus fliessenden Erträge sind steuerbar.

Art und Form der LeistungenKantonssteuerDirekte Bundessteuer
Militärversicherung (MV)
  • Taggeld
  • Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung
Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Bst. a StG)
Steuerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. a DBG)
  • Invalidenrente
Steuerbar zu 100 % *
(§ 22 Bst. b StG)
Steuerbar zu 100 % *
(Art. 23 Bst. b DBG)
* Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG)
  • Integritätsschandenrente
  • Schadenersatzleistungen
  • Entschädigung für Berufsausbildungskosten
Steuerfrei
(§ 23 Bst. l StG)
Steuerfrei
(Art. 24 Bst. g DBG)
Kapitalleistungen
  • Abfindungen für obige Leistungen
    (ohne Genugtuungsleistungen)
Steuerbar zu 100 %
(§§ 22 Bst. b + 37 StG)
Steurerbar zu 100 %
(Art. 23 Bst. b + 38 DBG)
  • Genugtuungsleistungen
    Integritätsentschädigungen
Steuerfrei
(§ 23 Bst. i StG)
Steuerfrei
(Art. 24 Bst. g DBG)
  • Sachleistungen und Kostenvergütungen
  • Entschädigung für Berufsausbildungskosten
Steuerfrei, weil Kostenersatz Steuerfrei, weil Kostenersatz

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