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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Hinweis

Grundsätzliches zur unbeschränkten unterjährigen Steuerpflicht

Abzüge

Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte

Beispiel: Unterjährige Steuerpflicht mit Wegzug ins bzw. Zuzug aus dem Ausland

Hinweis: Das nachfolgende Beispiel behandelt den Zuzug aus dem Ausland. Der Fall des Wegzugs ins Ausland ist steuerlich analog zu behandeln.

Sachverhalt: Das Ehepaar Y hat 2 Kinder, zieht am 1. März 2003 aus dem Ausland zu und erwirbt auf das gleiche Datum ein 6 Jahre altes EFH. Der Ehemann nimmt am 1. April 2003 eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf. Daneben übt er einen Nebenerwerb aus und erhält eine Provision. Berechnung der steuerbaren Einkommens und des steuerbaren Vermögens.

Einkommen 2003tatsächliche Einkünftesteuerbares EinkommenSteuersatz
Unselbständiger Erwerb 01.04. - 31.12.2003Fr. 120'000.–Fr. 120'000.–Fr. 144'000.–
Nebenerwerb 01.07. - 31.08.2003Fr. 12'000.–Fr. 12'000.–Fr. 12'000.–
Provision 31.12.2003Fr. 5'000.–Fr. 5'000.–Fr. 5'000.–
Bankzinsen per 31.12.2003Fr. 8'400.–Fr. 8'400.–Fr. 8'400.–
Dividende (Fälligkeit 31.01.2003)Fr. 6'000.–
Dividenden (Fälligkeit 01.05.2003)Fr. 12'000.–Fr. 12'000.–Fr. 12'000.–
Eigenmietwert pro Jahr Fr. 18'000.– Fr. 15'000.–Fr. 18'000.–
Total Einkünfte Fr. 172'400.–Fr. 199'400.–
./. Fahrkosten (PW; 20 km/Tag) 20 x 180 x Fr. 0.65 Fr. 2'340.–Fr. 2'808.–
./. Mehrkosten Verpflegung (Mittagessen pauschal Fr. 3'000.– pro Jahr) Fr. 2'250.–Fr. 2'700.–
./. übrige Berufsauslagen Haupterwerb (pauschal) Fr. 2'850.–Fr. 3'420.–
./. Berufsauslagen Nebenerwerb (effektiv)2'800.–Fr. 2'800.–Fr. 2'800.–
./. Gebäudeunterhaltskosten (pauschal) 01.03. - 31.12.2003 Fr. 1'500.–Fr. 1'500.–
./. Hypothekarzinsen 01.03. - 31.12.2003 (jährliche Fälligkeit)Fr. 15'000.–Fr. 15'000.–Fr. 15'000.–
./. Versicherungsabzug (pauschal Fr. 8'000.–) (Fr. 8'000.– : 12 x 10) Fr. 6'666.–Fr. 8'000.–
./. Persönlicher Abzug (Fr. 13'000.– : 12 x 10) Fr. 10'833.–Fr. 13'000.–
./. 2 Kinderabzüge (Fr. 16'000.– : 12 x 10) Fr. 13'333.–Fr. 16'000.–
Total Abzüge Fr. 57'572.–Fr. 65'528.–
Steuerbares Einkommen Fr. 114'800.–
satzbestimmendes Einkommen Fr. 133'800.–
Vermögen 2003 Effektives Vermögensteuerbares Vermögen
Reinvermögen per 31.12. Fr. 320'000.–Fr. 320'000.–
./. Freibetrag Fr. 160'000.–
Steuerbares Vermögen Fr. 160'000.–
Vermögenssteuer für 12 Monate (einfache Steuer) Fr. 85.–
Vermögenssteuer für 10 Monate (85:12 x 10) Fr. 70.85

 

 

Erläuterungen zum Beispiel

Einkünfte allgemein
Die regelmässig fliessenden Einkünfte sind zur Satzbestimmung auf 12 Monate umzurechnen.

Unselbständiger Erwerb
Fr. 120'000.– : 10 (Dauer der Steuerpflicht - nicht Dauer der Erwerbstätigkeit) x 12

Nebenerwerb
Der Nebenerwerb ist nur während 2 Monaten angefallen und wird deshalb als unregelmässig angesehen und ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen.

Dividenden
Dividenden, die vor dem Zuzug angefallen sind, werden für das steuerbare Einkommen nicht berücksichtigt.

Eigenmietwert
Der Eigenmietwert ist erst ab dem Erwerb des EFH zu versteuern (Jahresmietwert Fr. 18'000.– :12 x 10 = Fr. 15'000.–). Als regelmässig fliessend ist er zur Satzbestimmung auf 12 Monate umzurechnen.

Gewinnungskosten, allgemein
Bei den Gewinnungskosten ist ebenfalls zwischen regelmässigen und nicht regelmässigen Aufwendungen zu unterscheiden. Wenn die Gewinnungskosten regelmässig anfallen, sind sie für die Bestimmung des Steuersatzes auf 12 Monate umzurechnen.

Nebenerwerb
Da ein unregelmässiger Nebenerwerb erzielt wird, sind auch die effektiv geltend gemachten Gewinnungskosten ohne satzmässige Umrechnung zum Abzug zuzulassen.

Fahrkosten
Die Fahrkosten sind mit dem Tagesansatz entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit von 9 Monaten errechnet worden (20 km x 180 Tage x Fr. –.65 = Fr. 2'340.–). Zur Satzbestimmung ist eine Umrechnung gemäss der Dauer der unterjährigen Steuerpflicht vorzunehmen (Fr. 2'340.– : 10 x 12 = Fr. 2'808.–).

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung
Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung wird im Beispiel vom Jahrespauschalbetrag ausgegangen. Zuerst ist eine Umrechnung entsprechend der Dauer des Erwerbes vorzunehmen (Fr. 3'000.– : 12 x 9 = Fr. 2'250.–). Der Steuersatz ist nach der Dauer der Steuerpflicht umzurechnen (Fr. 2'250.– : 10 x 12 = Fr. 2'700.–).

Übrige Berufskosten
Bei den übrigen Berufskosten wird im Beispiel vom Jahrespauschalbetrag (3 % des Nettolohnes) ausgegangen. Deshalb ist dieser Betrag auf die 9 Monate der Erwerbstätigkeit umzurechnen (3 % von Fr. 144'000.– max. Fr. 3'800.– : 12 x 9 = Fr. 2'850.–). Wegen der unterjährigen Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung eine Umrechnung auf die Dauer der Steuerpflicht vorzunehmen (Fr. 2'850.– : 10 x 12 = Fr. 3'420.–).
Würden anstelle der Pauschale die effektiven Berufskosten geltend gemacht, wären diese in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Für die Satzbestimmung hätte keine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

Gebäudeunterhaltskosten
Die pauschalen Gebäudeunterhaltskosten sind erst ab dem Erwerb des EFH abziehbar (Fr. 1'800.– :12 x 10 = Fr. 1'500.–). Als regelmässige Aufwendungen sind sie zur Satzbestimmung auf 12 Monate umzurechnen. Würden anstelle der Pauschale die effektiven Gebäudeunterhaltskosten geltend gemacht, wären diese in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Für die Satzbestimmung hätte keine Umrechnung auf 12 Monate zu erfolgen.

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