Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Hinweis
Grundsätzliches zur unbeschränkten unterjährigen Steuerpflicht
Abzüge
Satzbestimmung: regelmässige und nicht regelmässige Einkünfte
Bei unterjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung stets zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen, dazu gehören monatlich fliessende Einkünfte (z.B. Lohn, Miete, Rente).
Zu beachten ist ferner, dass nur besteuert wird, was im Bemessungszeitraum auch fällig geworden ist.
regelmässig fliessende Einkünfte / Aufwendungen = zur Satzbestimmung umrechnen | nicht regelmässig fliessende Einkünfte / Aufwendungen = zur Satzbestimmung nicht umrechnen |
---|---|
Erwerbseinkommen | Jahresgratifikation |
Erwerbsersatzeinkünfte | Treueprämie |
Nebenerwerb (wenn Einkünfte das ganze Jahr geflossen wären) | Nebenerwerb (wenn Einkünfte nicht während 12 Monate fliessen) |
Unterhaltsbeiträge (Alimente) | Liquidationsgewinne |
Renten aller Art | Jahreszinsen auf Sparguthaben |
Mieteinnahmen | Erträge aus Wertschriften (Dividenden, Jahrescoupon) |
Einkauf in 2. Säule | |
Einzahlung in Säule 3a | |
Eigenmietwert | Hypothekarzinsen bei jährlicher Zahlung |
Hypothekarzinsen, wenn quartals- oder semesterweise fliessend | Schuldzinsen bei jährlicher Zahlung |
Schuldzinsen, wenn quartals- oder semesterweise fliessend | |
Liegenschaftsunterhalt pauschal | Liegenschaftsunterhalt effektiv |
Zur Erinnerung: Diese Tabelle ist nur bei unterjähriger Steuerpflicht anwendbar |
Bei regelmässig fliessenden Einkünften ist im Einzelfall zu prüfen, ob das umgerechnete satzbestimmende Einkommen nicht höher ausfällt als das Einkommen, welches in 12 Monaten hätte erzielt werden können. Anderenfalls ist das satzbestimmende Einkommen auf ein Jahreseinkommen zu reduzieren.
Beispiel: Ein steuerpflichtiger Rentner stirbt am 6. Juni. Er hat die Rente von Fr. 2'000.– für den Monat Juni vor seinem Todestag erhalten. Die Jahresrente beträgt Fr. 24'000.–. Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens basiert auf der Dauer der Steuerpflicht. Dabei würde ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 27'692.– (Fr. 12'000.– : 156 Tage x 360 Tage) resultieren. Für die Satzbestimmung ist jedoch nur Fr. 24'000.– zu berücksichtigen (12 x Fr. 2'000.–)