Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 48 Abs. 1 StG). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so wird die Vermögenssteuer pro rata temporis erhoben (§ 44 Abs. 3). Siehe Pkt. 28.4. und 28.2.