Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge
AHV-Renten
Leibrenten, Verpfründungen und Zeitrenten
Allgemeines: Leibrenten, Verpfündungen und Zeitrenten
Abgrenzung von Leibrenten und Risikoversicherungen
Rückkauf von Leibrenten
Zeitrenten
Besteuerung von Leibrenten und Zeitrenten
Hinweis: ab Steuerperiode 2025
Anpassung an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. Am 17. Juli 2022 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (BBl 2022, 1566). Der Bundesrat beschloss, das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.
Ab 2025 werden die Leibrenten in der Säule 3b flexibel den Anlagebedingungen angepasst. Die Neuregelung enthält keinen fixen Prozentsatz mehr. Der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) wird in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Der steuerbare Ertragsanteil ist in diesem Fall gemäss der Bescheinigung des Versicherers zu deklarieren. Diese Änderung führt dazu, dass ab dem Steuerjahr 2025 nicht mehr (wie zuvor) 100% der Leibrente deklariert werden muss, sondern nur noch der entsprechende Ertragsanteil.