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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

AHV-Renten

Leibrenten, Verpfründungen und Zeitrenten

Allgemeines: Leibrenten, Verpfündungen und Zeitrenten

Abgrenzung von Leibrenten und Risikoversicherungen

Rückkauf von Leibrenten

Zeitrenten

Besteuerung von Leibrenten und Zeitrenten

Hinweis: ab Steuerperiode 2025

Anpassung an das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen. Am 17. Juli 2022 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (BBl 2022, 1566). Der Bundesrat beschloss, das Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. 

Ab 2025 werden die Leibrenten in der Säule 3b flexibel den Anlagebedingungen angepasst. Die Neuregelung enthält keinen fixen Prozentsatz mehr. Der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) wird in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA berechnet. Der steuerbare Ertragsanteil ist in diesem Fall gemäss der Bescheinigung des Versicherers zu deklarieren. Diese Änderung führt dazu, dass ab dem Steuerjahr 2025 nicht mehr (wie zuvor) 100% der Leibrente deklariert werden muss, sondern nur noch der entsprechende Ertragsanteil.

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