Ergebnisse Bürgerversammlung vom 18. September 2025
Beschluss
- Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 22. Mai 2025
Das Protokoll wird ohne Gegenstimme genehmigt. - Mitteilung über Einbürgerungen
Die durch den Bürgerrat vorgenommene Einbürgerung wird zur Kenntnis genommen. - Budget 2026 und Festsetzung des Steuerfusses
Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
Das Budget 2026 und die Festsetzung des Steuerfusses werden ohne Gegenstimme genehmigt. - Finanz- und Investitionsplan 2027 - 2030
Der Finanzplan sowie die Ausführungen zum weggelassenen Investitionsplan werden zur Kenntnis genommen. - Erneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026 - 2029
Bürgerrat Othmar Trinkler, Bürgerrätin Martina Weber und Mitglied Rechnungsprüfungskommission Vreny Sedlmeier-Ammann treten nicht mehr zur Wahl an und werden für ihre Tätigkeit vom Bürgerpräsidenten Josef Staub gewürdigt und verabschiedet.
Es wurden gewählt:
In den Bürgerrat: Josef Staub, Sonnhalde 15, 6313 Edlibach (bisher), Markus Staub, Kreuzrain 2, 6313 Edlibach (bisher), Christoph Schmid, Luegetenstrasse 9, 6313 Menzingen (bisher), Luzia Nussbaumer-Hegglin, Nussli 1, 6313 Edlibach (neu) und Leo Trinkler, Winzwilen 4, 6313 Menzingen (neu).
Als Bürgerpräsident: Josef Staub (bisher).
In die Rechnungsprüfungskommission: Marianne Staub, Moosstrasse 1, 6313 Menzingen (bisher), Stefan Hegglin, Grabenstrasse 15c, 6340 Baar (bisher) und Pia Röllin, Neuhof 2, 6313 Menzingen (neu).
Als Präsidentin der Rechnungsprüfungskommission: Marianne Staub (bisher). - Verschiedenes
Es folgen keine Wortbegehren
Ergänzende rechtliche Hinweise
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Post-fach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkei-ten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).