Navigieren auf Bürgergemeinde Menzingen

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation
  • Aktuell
  • Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 11. Mai 2023
17.04.2023

Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 11. Mai 2023

17.04.2023
Einladung zur Bürgerversammlung am 11. Mai 2023
  1. Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 2. Juni 2022
    Das Protokoll wird ohne Gegenstimme genehmigt.
  2. Mitteilung über Einbürgerungen
    Die durch den Bürgerrat vorgenommenen Einbürgerungen werden zur Kenntnis genommen.
  3. Jahresrechnung 2022
    Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
    Die Jahresrechnung wird einstimmig genehmigt.
  4. Budget 2024 und Festsetzung des Steuerfusses
    Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
    Das Budget 2024 und die Festsetzung des Steuerfusses werden mit zwei Gegenstimmen genehmigt.
  5. Finanz- und Investitionsplan 2025 – 2028
    Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
  6. Verschiedenes
    Es folgten keine Wortbegehren. Der Bürgerrat informierte über den Stand des Buchprojekts ‘150 Jahre Bürgergemeinde Menzingen’. Die nächste Bürgerversammlung findet voraussichtlich im Mai / Juni 2024 statt.

Rechtsmittelbelehrung:

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde:
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

Weitere Informationen

hidden placeholder

Bürgergemeinde Menzingen - Bürgergemeinde

hidden placeholder

startseite bürgergde Menzingen

Fusszeile