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03.06.2025

Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 22. Mai 2025

03.06.2025
Ergebnisse der Bürgerversammlung vom 22. Mai 2025

Beschluss

  1. Genehmigung des Protokolls der Bürgerversammlung vom 23. Mai 2024
    Das Protokoll wird ohne Gegenstimme genehmigt.
  2. Mitteilung über Einbürgerungen
    Die durch den Bürgerrat vorgenommenen Einbürgerungen werden zur Kenntnis genommen.
  3. Liegenschaft Eu: Anschluss Heizung an den Wärmeverbund Menzingen - Bauabrechnung
    Der Nachtragskredit wird ohne Gegenstimme genehmigt.
  4. Förderung Heimatverbundenheit: Publikation '150 Jahre Bürgergemeinde Menzingen 1874 - 2024' - Schlussbericht
    Die Ausführungen werden von der Versammlung zur Kenntnis genommen. 
  5. Jahresrechnung 2024
    Bericht und Antrag des Bürgerrates und der Rechnungsprüfungskommission
    Die Jahresrechnung wird einstimmig genehmigt.
  6. Teilrevision des Dienst- und Besoldungsreglements der Bürgergemeinde Menzingen
    Die Revision des des Dienst- und Besoldungsreglements in der Fassung vom 6. November 2024 wird ohne Gegenstimme genehmigt. 
  7. Verschiedenes 
    Es folgten keine Wortbegehren. Die Wahl-Bürgerversammlung findet am Donnerstag, 18. September 2025 statt.
                   

Ergänzende rechtliche Hinweise

  • Allgemeine Verwaltungsbeschwerde:
    Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Post-fach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
  • Stimmrechtsbeschwerde:
    Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 4. September 1980 (BGS 171.1) in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkei-ten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). In der Beschwerdeschrift ist der Sachverhalt kurz darzustellen (§ 68 Abs. 1 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).

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