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Wahl Friedensrichter Stv.

Wahl Friedensrichter

12. Februar 2017: Ergänzungswahl Friedensrichter Stellvertreter

12. Februar 2017: Ergänzungswahl Friedensrichter Stellvertreter
Typ Titel Bearbeitet
Formular Wahlvorschlag gemeindliche Ergänzungswahl Friedensrichter Stv. vom 12.2.17 26.09.2017

Ergänzungswahl für den Friedensrichter Stellvertreter für den Rest der Amtsperiode 2013 bis 2018 am 12. Februar 2017

1. Ergänzungswahl
Infolge Demission von Cyrill Fuchs, Friedensrichter Stellvertreter, ist für den Rest der Amtsperiode 2013 – 2018 folgende Ergänzungswahl an der Urne nach Massgabe des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) durchzuführen: Friedensrichter Stellvertreter, 1 Mitglied, für den Rest der Amtsperiode 2013 – 2018

2. Wahltermine
Die Ergänzungswahl findet am Sonntag, 12. Februar 2017, an der Urne statt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 9. April 2017, statt (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 59 WAG).

3. Wahlart
Die Ergänzungswahl für den Friedensrichter Stellvertreter wird im Majorzverfahren durchgeführt.

4. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle in Risch niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Stimmregister (§ 4 WAG) eingetragen sind. Personen, die unter umfassender Beistandschaft (Art. 398 ZGB) stehen, haben kein Stimmrecht.

5. Wahlanmeldeverfahren
Das Wahlanmeldeverfahren richtet sich nach den § 31 ff, WAG.

5.1. Wahlanmeldeschluss
Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl müssen bis spätestens am Montag, 5. Dezember 2016, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Risch, eingereicht werden (Wahlanmeldeschluss; § 31 Abs. 1 i.V.m. § 59 WAG). Wahlvorschläge, die verspätet eingehen, werden nicht berücksichtigt.

5.2. Auflage der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge liegen bei der Gemeindekanzlei Risch bis Mittwoch, 7. Dezember 2016, 17.00 Uhr, zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 1 WAG).

5.3. Inhalt des Wahlvorschlages

  • Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig (kumulieren nicht gestattet; § 32a Abs. 1 WAG).
  • Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a WAG aufzuführen ist (§ 32a Abs. 2 WAG).
  • Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag dahin (§ 32a Abs. 3 WAG). Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, kann nicht widerrufen werden (§ 43 der Verordnung zum WAG; BGS 131.2).

5.4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn in Risch Stimmberechtigten, die nicht selbst auf demselben Wahlvorschlag aufgeführt sind, unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen gestrichen (§ 33 Abs. 1 WAG). Die erstunterzeichnende Person gilt als Vertreterin des betreffenden Wahlvorschlages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde (§ 33 Abs. 2 WAG).

5.5. Eintrag im Stimmregister
Die Unterzeichnenden der Wahlvorschläge und die Vorgeschlagenen müssen am Tag, an dem die Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein (vgl. § 41 Abs. 2 der Verordnung zum WAG; BGS 131.2).

5.6. Mehrfach Vorgeschlagene
Für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten darf nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht werden. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig (§ 32a Abs. 1 WAG).

5.7. Allfällige Ergänzung von Wahlvorschlägen
Ergänzungen von Wahlvorschlägen nach allfälliger amtlicher Streichung von Vorgeschlagenen können bis Mittwoch, 14. Dezember 2016, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Risch eingereicht werden (§ 36 WAG).

6. Bereinigungsverfahren
Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens werden die bereinigten Wahlvorschläge im Amtsblatt publiziert (§§ 37 und 37a WAG).

7. Stille Wahl
Eine stille Wahl erfolgt, wenn nicht mehr als eine Kandidatur angemeldet wird (vgl. § 40 Abs. 1 WAG). In diesem Fall findet kein Wahlgang statt. Stattdessen erklärt der Gemeinderat die so Vorgeschlagene bzw. den so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihr bzw. ihm die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt (§ 40 Abs. 2 WAG).

8. Allfälliger zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 9. April 2017, statt (vgl. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 59 WAG). Wahlvorschläge sind in diesem Fall bis Montag, 20. Februar 2017, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei Risch einzureichen. Es können auch neue Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden.

9. Publikation des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis wird mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung (vgl. nachfolgend Ziff. 11) im nächsten Amtsblatt nach dem Wahlakt veröffentlicht.

10. Briefliche Wahl
Brieflich kann ab Erhalt der amtlichen Wahlunterlagen gewählt werden. Das Verfahren ist wie folgt geregelt (§ 13 Abs. 1 WAG): Wer brieflich wählen will, verschliesst die abgetrennten Wahlzettel (nur 1 pro Behörde) im Wahlzettelkuvert (zukleben). Das Wahlzettelkuvert darf keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten. Der Stimmrechtsausweis ist zu unterzeichnen. Wahlzettelkuvert und Stimmrechtsausweis werden in das amtliche Rücksendekuvert gelegt. Dieses ist zu verschliessen und der Gemeindekanzlei Risch zuzustellen. Das Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in den Gemeindebriefkasten eingeworfen, auf der Gemeindeverwaltung oder während der ordentlichen Abstimmungszeiten im Stimmlokal abgegeben werden (§ 13 Abs. 2 WAG).

11. Rechtsmittelbelehrung
Gestützt auf § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Tritt der Beschwerdegrund vor dem Abstimmungstag ein, ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Ist diese Frist am Abstimmungstag noch nicht abgelaufen, wird sie bis zum 20. Tag nach dem Abstimmungstag verlängert. In allen übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage seit dem Abstimmungstag (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).

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